514 Erste Berathung im Plenum.
begabten Nation verlangen muß. Ganz andere Wege sind es, die zu einer gesundenNechtseinheit führen: einmal die Praxis in den einzelnen Landen, in den höheren, Gerichten, da muß sich stufenweise diese Einheit heranbilden, und eine noch höhereMacht für diesen Zweck, die aber in neuester Zeit im Niedergang begriffen ist, nämlichdie Wissenschaft an den Universitäten, Meine Herren, diese Wissenschaft ist es,die der eigentliche Träger dieser Einheit ist. Glauben Sie nicht, daß ich die Hoch-schulen unterschätze; ich selbst habe ein halbes Jahrhundert an einer Universitätgewirkt und weiß dieses stetige Band deutscher Bildungseinheit gehörig zu schätzen'aber das wird jeder Kenner der Sache zugeben, daß gegenüber den Universitäten derVergangenheit, die in den grüßten Geschicken nicht nur der deutschen Nation, sondernder europäischen Menschheit gewirkt haben, welche gewissermaßen die Alpen derGesittung und Intelligenz waren, die der Gegenwart eine demüthigende Stellungeinnehmen müssen, wenn wir uns selbst erkennen. Also glaube ich, daß wir deinobersten Gerichtshofe die möglichst engste Zuständigkeit gewähren, uns aber nicht dieZukunft verbauen, daß mit der weiteren Entwickelung der Gesetzgebung nach undnach die Kompetenz dieses Gerichtshofs erweitert werde, aber vor der Hand, um einstufenweises organisches Anbahnen und das Wachsthum des lebendigen Rechts zuerwirken, sollen wir den obersten Gerichtshöfen der einzelnen Länder möglichst dieoberste Iudikatur lassen.
Meine Herren, wenn wir nun wirken wollen für dieses Recht und für diedadurch bedingte Gemeinsamkeit der Rechtsinstitutionen, so ist es aber vor allemnothwendig, daß wir in der Gründung dieser Rechte und bei der Einführung derselbennicht selber ein Unrecht begehen, und da erlauben Sie mir nun, zwei kleinereBelange anzuführen, deren Besprechung aber durch das Prinzip, durch welches ihreAufhebung gerechtfertigt werden soll, höchst wichtig ist.
Meine Herren, Sie haben in diesem Gesetz entwürfe, in allen drei Entwürfen,lauter Staatsgerichte gefunden, diese haben namentlich also alle Privatgerichtsbarkeitbeseitigt. Darunter gehört die standesherrliche, darunter gehört die städtische,und endlich, meine Herren, Sie werden von mir erwarten, auch die Besprechung derEhegerichtsbarkeit. Bei Beurtheilung der vorliegenden Gesetzbücher sehe ichnicht blos zu mit kirchlichem Auge, sondern überall, wo ich glaube, daß ein Rechtverletzt ist, da muß ich als Mann des Rechts das Auge darauf zu halten fuchen,Die Motivirung, die mir für das Civilprozeßgesetzbuch sonst äußerst gefällt, auch icherhebe mich zu der Verehrung des unbekannten Verfassers der Motive, die Motivirunghat in dieser Beziehung eine Ausnahme, eine Beschränkung meiner Anerkennung sichzugezogen, nämlich die Art, wie diese standesherrliche Gerichtsbarkeit beseitigt wird,die Gründe dafür sind im höchsten Grade auffällig. Ich weiß sehr gut, daß in deröffentlichen Meinung, die natürlicherweise ihre Vertreter auch in dieses hohe Haussendet, eine Vertretung der standesherrlichen und grundherrlichen Rechte nichtpopulär ist und nicht populär macht. Ich habe es auch nie gesucht, aber die Gründe,die angegeben sind, die rechtfertigen die Sache nicht. Da heißt es Art. 14: dieBundesatte gäbe ihnen diefe und diese Rechte, ich will sie zur Ersparung der Zeitnicht aufzählen, Sie kennen sie. Diese Standesherren seien bei der Abfassung derVundesatte nicht Paziszenten gewesen, und eben deswegen, weil sie nicht Mit-S. 357. vertragende waren, > könne man ihnen diese Rechte geradezu nehmen. Das ist aberein höchst gefährlicher Grundsatz. Die badische Verfassung, deren ich mich sehrerfreue, und der ich nur wünsche, daß sie in demselben Geiste, wie sie entstanden ist,auch fortgeführt werde, in der konservativen, die Bedürfnisse des Volkes und seineRechte schützenden Haltung, ist eine oktrovirte Verfassung. Der Großherzog Karlhat sie mit den Räthen der Krone berathen und das Volk hat sie freudig angenommen,sie wurde mit ihm nicht vereinbart, wie die wiirttembergische, sondern es wurde dieVerfassung vollzogen, die erste Ständeversammlung berufen. Diese Verfassung könnteman also mit gleichem Rechte auch dem badischen Volke nehmen, wenn nach demGrundsatze verfahren würde: das badifche Voll war nicht Mitpaziszent bei dieserVerfassung, wie das württembergische Volk bei der dortigen Verfassung Mitpaziszent war.
Zweitens heißt es: in der Neichsuerfassung seien die Standesherren Übergängen,die Bundesverfassung von 1815 fei aber aufgelüst, und es verstehe sich von selbst,daß also diese standesherrliche Gerichtsbarkeit von selber falle. Meine Herren,deswegen, weil ein bestehendes Recht, ein anerkanntes Recht, ein garcmtirtes Recht