Erste Berathung im Plenum, 509
Demselben ist in dem Entwürfe eine weite Wirksamkeit eingeräumt, und ich glaubewohl mit Recht, nachdem es eine von den Gerichten täglich gewonnene Erfahrung ist,daß die größere Mehrzahl der Rechtsstreitigteiten nicht wegen zweifelhafter oderverwickelter Such- und Rechtsverhältnisse eingeleitet wird, sondern lediglich deswegen,weil der Gegner entweder aus Saumsal oder momentaner Unvermögenheil seinerVerbindlichkeit nicht nachkommt.
Anbelangend, meine Herren, die Theorie der Rechtsmittel, so kennt der Entwurfals Rechtsmittel nur jene prozessualen Rechtsbehelfe, durch welche Entscheidungen,welche die Rechtskraft noch nicht beschritten haben, vor einem höheren Richterangefochten werden, somit nach Ausscheidung der Wiedereinsetzung in den vorigenStand/ des Einspruchs, der Restitutions- und der Nichtigkeitsklage nur die Beschwerde,die Revision und die Berufung.
Die Beschwerde ist ein nothwendiger Nechtsbehelf für diejenigen Fälle, inwelchen es sich nicht um die Anfechtung emer Entscheidung handelt, die den Charakterdes Endurtheils hat, also z. B. für den Fall der Anfechtung von Entscheidungen,durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens versagt oder aufgehobenwird, dann für Entscheidungen, welche Personen außer den Prozeßparteienbetreffen.
Die Berufung aber wird Ihnen dargeboten als ein neues Indizium, als eineErneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits in zweiter Instanz in thatsächlicherund in rechtlicher Beziehung. Ich darf Ihnen hierbei nicht verhehlen, daß im Schoßedes Bundesraths mannigfache Zweifel darüber auftauchten, ob wider Urtheile derKollegilllgerichte eine Berufung gegen die thatsächliche Feststellung nothwendig undzweckmäßig ist. Es läßt sich auch nicht bergen, daß die Wiederholung des Zeugen-und Sachverständigenbeweises vor einem Gerichte höherer Ordnung große Schwierig-leiten hat. Allem es hat die Erwägung obgesiegt, daß die Verhältnisse des Straf-verfahrens und des Civilverfahrens, wie schon der Herr Vorredner angedeutet hat,wesentlich verschieden sind, daß beim Civilprozeß die Thatfrage von der Rechtsfrageschwer zu scheiden ist, daß schon eine irrige Ansicht des Richters erster Instanz beider Ermittelung des Thatsächlichen die ganze Operation der Feststellung des Faktumsmöglicherweise beeinflussen und dem Prozesse eine falsche Richtung geben kann, unddaß es daher nicht gut gethan wäre, den Parteien jeglichen Schutz gegen denmenschlichen Irrthum m Bezug auf die thatsächliche Feststellung zu versagen.
Die Revision endlich wird Ihnen in emer Form dargeboten, welche sich vondem französischen Kassationsrekurse sehr wesentlich unterscheidet. Der Revisionshofist in dem Entwürfe tonstruirt als ein Rechtsmittel, welches den Parteien Rechtspricht und welches Urtheile, die mit dem Gesetz in Widerstreit stehen, im Parter-interesse beseitigt. Das Rechtsmittel also kann nicht etwa von einer Staatsbehördeeingelegt werden; zur Einlegung des Rechtsmittels sollen nur die Parteien berechtigtsein. Es ist mit dem Suspensivesfekt versehen und bewegt sich ganz in denselbenProzedurformen, wie die Berufung. Die Begrenzung der Revision wird von denselbenEinflüssen beherrscht, von denen es schon bisher das Rechtsmittel dritter Instanz war.Es waren insbesondere prozeßpolitische Gründe und die Verschiedenheiten zu beachten,welche zur Zeit in Deutschland hinsichtlich des bürgerlichen Rechtes existiren undvielleicht bis zum Zustandekommen eines bürgerlichen Gefetzbuches noch geraume Zeitbestehen werden.
Ueber das Zwangsvollstreckungsverfahren, meine Herren, werde ich mich kaumweiter zu äußern brauchen. Ein flüchtiger Blick wird Ihnen zeigen, daß das Zwangs-vollstreckungsverfahren so einfach, als es möglich war, organisiri ist, und ! daß das > S. 281.Bestreben obwaltet, dem Berechtigten so rasch als möglich zum Ziel zu verhelfen,dagegen auch den Beklagten vor ungerechtfertigtem Zugriffe zu schützen. Eine Ausnahmemußte bei der Immolnliarexel'ution getroffen weiden. In dieser Beziehung hat derEntwurf der Landesgefetzgebung einen reichlichen Spielraum gelassen, und er mußtedas auch thun wegen der zur Zeit bestehenden Verschiedenheit der territorialen Gesetz-gebung und insbesondere wegen der Verschiedenheit des Hypothekenrechts. Sie werdenaber immerhin in dem Entwürfe wenigstens die allgemeinen Grundsätze nicht vermissen,durch welche der Landesgefetzgebung im Großen und Ganzen eine bestimmte Richtungvorgezeichnet ist.
Endlich, meine Herren, halte ich mich noch verpflichtet, mit wenigen Worten