Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
508
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508 Erste Berathung im Plenum.

die deutsche Nechtsentwickelung geht von dem schriftlichen Verfahren sich loszuringenund an dessen Stelle die Mündlichkeit treten zu lassen er hat diesem Streben inausreichender Weise Rechnung getragen, insofern unter Mündlichkeit des Versahrensim Civilprozesse die Unmittelbarkeit der Verhandlung, d. i. der Grundsatz verstandenS. 280. wird, daß die Verhandlung der Parteien über den »'Rechtsstreit vor dem erkennendenGerichte eine mündliche sein soll. Es gibt eine Reihe prozessualer Akte und selbstrichterlicher Entscheidungen, bei welchen eine mündliche Verhandlung unter den imStreite befindlichen Parteien nach der Natur der Sache nicht stattfinden kann oderim Interesse der Vereinfachung des Verfahrens ohne Gefährdung des materiellenRechts zweckmäßiger unterbleibt. Der Entwurf hat daher den Grundsatz derMündlichkeit als wesentliches Erfordernis; nur für dasjenige Verfahren festgestellt,welches sich als eigentliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter zwischen denstreitenden Parteien charakterisirt. Hier aber, meine Herren, bezweckt der Entwurfvolle Mündlichkeit, er will kein halb schriftliches, halb mündliches Verfahren,Deswegen gilt der Grundsatz, daß der Richter das thatsächliche Vorbringen, welchesin den vorbereitenden Schriftstücken nicht enthalten ist, aber in der mündlichenVerhandlung von den Parteien vorgetragen wird, zu berücksichtigen hat, während erein Vorbringen, welches sich in den Schriftsätzen findet, den Gegenstand dermündlichen Berhandlung aber nicht gebildet hat, nicht berücksichtigen darf. Wenndie Mündlichkeit eine "Wahrheit werden soll, wenn der Macht althergebrachterGewohnheiten ein Damm entgegengefetzt werden soll, wenn wir verhindern wollen,daß die mündliche Verhandlung nach und nach wieder zur Bedeutungslosigkeit, zueiner Scheinverhandlung herabsinkt, wenn wir verhüten wollen, daß der Richter sichallmählich wieder dem Eindrucke einer unmittelbaren Verhandlung entzieht und seinUrtheil lediglich nach den ihm vorliegenden vorbereitenden Schriftsätzen fällt, dannist eine solche imperative Vorschrift, wie sie der Entwurf enthält, nach meinenAnschauungen und Erfahrungen wohlberechtigt.

Die Einrichtung, welche man gemeinhin den Prozeßbetrieb nennt, hat derEntwurf weder nach der einen noch nach der anderen Richtung mit starrer theoretischerKonsequenz aufgenommen. Der Entwurf hat insbesondere das fremdländische Dogmader Reinhaltung des Richteramtes von jeglichem Eingreifen in den Prozehgang inseinem vollen Umfange nicht adoptirt, und er hat namentlich nicht die Konsequenzdes rheinisch-franzosischen Prozesses gezogen, daß nämlich das Urtheil in Bezug aufseinen thatsächlichen Theil von den Anwälten bearbeitet wird und daß mcht derRichter es ist, welcher den Sachverhalt im Urtheile feststellt. Als Regel finden Siedie Vorschrift, daß für die Einleitung des Prozesses eine wenn auch nur formaleMitwirkung des Gerichts nothwendig ist, und daß für die Fortsetzung derVerhandlungen und den weiteren Verlauf des Prozesses vom Vorsitzenden vonAmtswegen Sorge zu tragen ist. Daneben ist den Parteien volle Freiheit in Bezugauf die Vorbereitung des Verfahrens und die mündliche Verhandlung, insbesondereim Anwaltsprozesse, gewährleistet.

Während die von mir vorhin angeführten Grundprinzipien mit dem hannoue-ranischen Prozesse in Einklang stehen, hat der Entwurf in einem Hauptpunkte diesesVorbild verlassen, nämlich in Bezug auf die Theilung der Verhandlung in zweiAbschnitte, von welchen der eine die Behauptungen der Parteien zum Gegenständehat, der andere den Beweis. Der Entwurf hat das Beweisinterlokut aufgegeben;Behauptung und Beweis verbindet der Entwurf in einem unausgeschiedenen Stadium,Ich zweifle nicht, daß sich diese Neuerung bewähren wird; sie hat in den Länderndes rheinisch - franzosischen Prozesses entsprochen und auch in denjenigen Ländern,welche in neuerer Zeit diesen Prinzipien gefolgt find, zu nennenswertenUnzuträglichkeiten nicht geführt.

In Bezug auf Beweislust, Beweisgegenstand und Beweismittel werden Siein dem Entwürfe die Bestimmungen des deutschen Rechtes wiederfinden. Der Entwurfhat insbesondere die Borschriften des rheinischen Rechts über die Unteilbarkeit desGeständnisses und über die Beschränkung des Zeugenbeweises reprobirt.

Nur vorübergehend will ich noch weiter bemerken, daß für Rechtsstreitigkeitenhöherer Ordnung der Anwaltszwang statuirt ist, und daß der Entwurf von derEinführung der Staatsanwaltschaft im Civilprozeß absehen zu können glaubte.

Endlich mache ich Sie auch noch auf das Mahnverfahren aufmerksam.