Begründung des Entwurfs. 595
§ 14. (K. V. 8 14, G. § 17.)
Die Bestimmungen des gemeinen Rechts über die Suspension der Beweiskraftvon Quittungen, uon Schuldscheinen über den Empfang eines Darlehns und vonschriftlichen Bekenntnissen der immoratlo äoUz bis zum Ablaufe einer bestimmten,für die bcregten Urkunden verschieden normirten Zeitfrist (vgl. Windscheid, Pandekten3, Aufl. II. 8§ 344, 372, 704) haben in das preuß. A. L. R., in den lloäo «ivilund in das sächsische «Zivilgesetzbuch keine Aufnahme gefunden, sind ferner in BayernMs. v. 26. März 1859), in Mecklenburg (schwerin. Verordn, v. 17. März 1838,strelitz. Verordn, v. 18. April 1838) und in Hamburg (Einführungsges, z. deutschenHandelsgesetzb. v. 22. Dezember 1865 §S 30, 34) > aufgehoben und sind endlich — I S. 489.m Betreff der Quittungen und Schuldscheine — für den Bereich der Handelsgeschäfteauch in denjenigen Rechtsgebieten, in denen sie unverändert oder modisizirt (ProvinzHessen, Ges. v. 20. Dezember 1840, Provinz Hannover, Prozeßordn, ß 342, Olden-burg, Prozeßord. Art. 189) von Bestand geblieben, durch das deutsche Handelsgesetzb.Art. 295 beseitigt. Da sie legislativ nicht gerechtfertigt erscheinen, überdies wegender zahlreichen über ihren Sinn und Umfang bestehenden Kontroversen der Praxisqroße Schwierigkeiten bereiten (vgl. Bahr, die Anerkennung als VerpflichtungsgrundHä. II. ß 62), fo ist ihre Aufhebung wünschenswerth — und da sie nur noch in demkleineren Theile Deutschlands Geltung haben, im Interesse der Rechtseinheit geboten.Diese Aufhebung hatte in Verbindung mit der C. P. O, zu erfolgen, weil jeneBestimmungen eine in dem Entwurf behandelte Materie — den Beweis durch Urkunden— berühren (vgl. nordd. Entw. § 565).
Die Ausnahme, welche der 8 13 Abs. 2 in Netreff der zur Eintragung in dasKnpothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, wird durch die Erwägungbegründet, daß die in den einzelnen deutschen Rechtsgebieten erlassenen desfallsigenVorschriften vielfach mit den Einrichtungen des Hypoth'ekenwesens in einem so innigenZusammenhange stehen, daß sie ohne tiefgreifende Störungen der Kreditverhältmssenicht beseitigt werden können. Für Preußen hat diese Ausnahme durch die Grund-buchordn. v. 5. Mai 1872 (vgl. Mot. z. Entw. derselben S. 37) ihre Bedeutungverloren, dagegen bleibt sie uon Wichtigkeit z, V. für Bayern (Ges. v. 26. März1859 ß 2), für Sachsen (Schmidt, Vorles. über sächs. Privatrecht I. S. 423, 424),für Sachsen-Weimar (Einführungsges. z. Handelsgesetzb. u. 18. August 1862 Z 22),für Württemberg (Einführungsges. z. Handelsgesetzb. v. 13. August 1865 Art. 46).
ß 15. (K. V. § Ib. G. 8 18.)
Der Ooäe äs proe. art. 1041 — nach der Interpretation des Erlasses deseun8LiI ä'ViNt u. 16. Februar 1807 —, die bad, Prozetzordn. (SchlußbestimmungenLud II.) und die württemb. Prozeßordn. (Schlußbestimmungen 8v.d II.) lassen dieanhängige Instanz, das hannou. Ges. u. 4. Mai 1852 ßß 5 ff. (Leonhardt, B. P.O. Nä. IV. S. 487 ff.) und das bayer. Ges. v. 29. April 1869, die Einführungeiner Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, Art. 13 ff., denProzeßabschnitt, in welchem sich ein Rechtsstreit zur Zeit des Inkrafttretens derProzeßordnung befand, nach dem bisherigen Prozeßrechte zu Ende sichren, währendsie übereinstimmend für die spätere Instanz rs^. für den späteren Prozeßabschniitdie Anwendung des neuen Prozeßrechts vorschreiben. Abweichende Bestimmungengeben das preuß. Ges. über das Verfahren in Ciuilproz. u. 24. Juni 1867 Zß 106 ff.und das Einführungsges. z, nordd. Entw. §§ 5 ff.
Der Entwurf konnte sich diesen Vorgängen nicht anschließen. Kein allgemeines,ganz Deutschland berührendes Interesse fordert, daß die C. P. O. auch auf die bei^.',.. - I^rafi cten anhängigen Prozesse in größerem oder geringerem Umfange aus-gedehnt^ü^.^ Wenn es auch erwünscht sein muß, daß nach Einführung der C. P.Q nicht mehrfache, in ihren Fundamenten verschiedene Prozedurformen netien einanderherlaufen, wenn auch insbesondere die Gerichtsorganisation in einzelnen Staatendie Hierarchie der bestehenden Spruchgerichte möglicherweise derartig umgestaltet, daßdie Organe, welche bis zur Einführung der C. P. O. zur Entscheidung eines Rechts-streits berufen waren, fernerhin nicht mehr oder doch nicht mehr in der bisherigenZusammensetzung sich vorfinden, l so kann hierin doch nur ein partikulares Bedürfniß > S. 490.