596 Begründung des Entwurfs.
gesehen und deshalb der Landesgesetzgebung überlassen werden, demselben durchVorschriften über die Anwendung der C. P. O. auf bereits anhängige ProzesseRechnung zu tragen. Die in der Sache selbst liegende Nothwendigkeit, möglichst baldeine einheitliche Prozedur herzustellen, wird die Landesgesetzgebung ohnehin auf derartigeVorschriften Bedacht nehmen lassen. Abgesehen davon wird durch das Einführungs-gesetz zu dem Gerichtsverfassungsgesetze §"11 Vorkehr getroffen, daß der Erledigungder anhängigen Rechtsstreitigkeiten nach dem bisherigen Rechte durch die Beseitigungder höchsten Landesgerichtshofe kein Hinderniß bereitet werden kann.
Sollte die C. P. O. auf bereits anhängige Prozesse — selbst mit der durchdas angenommene Rechtsmittelsvstem gebotenen Beschränkung, daß dieselben nochin erster Instanz schweben und in dieser Instanz noch nicht zur Erlassung einesEnd- (Theil-) Urtheils reif sind, wobei zugleich diejenigen Rechte gewahrt werdenmüßten, welche eine Partei dadurch erworben hat, daß zu ihren Gunsten übereinen Streitpunkt bereits rechtskräftig entschieden ist — ausgedehnt werden, so würdedies, wie sich in Folge der obgedachten, minder weitgehenden Bestimmung deswürttemb. Eins. Ges. erfahrungsmäßig herausgestellt hat, vielfach zu prozesmalenKomplikationen und Kontroversen Veranlassung geben und bereits erworbene Rechteder Parteien gefährden. In dieser Beziehung kommen hauptsächlich die Gebietedes gemeinen Rechts in Betracht in denen alle Decisivdekrete des Richters, ins-besondere das Beweisinterlokut der Rechtskraft fähig sind und damit für die Parteienbedingt erworbene Rechte schaffen.
§ 16. (K. V. 8 16, G. 8 18.)
Der im 5 15 aufgestellte Begriff der Rechtskraft bedürfte mit Rücksicht aufdas Rechtsmittelsystem der bestehenden Prozeßrechte einer Präzisirung. Dieselbekonnte gemeinsam und im Sinne der C. P. O. dahin erfolgen, daß die Rechts-kraft eines Endurtheils dann gegeben ist, wenn dasselbe mit einem ordentlichen,d. i. mit einem an eine Nothfrist, welche vom Tage der Verkündung oderZustellung des Urtheils an läuft, gebundenen Rechtsmittel nicht mehr angefochtenwerden kann.
Die Vorschrift des
§ 17 (K, V. 8 17, G- 8 20)war erforderlich, um die Anfechtung eines Endurtheils mittelst eines außerordentlichenRechtsmittels im Sinne der bestehenden Prozeßgesetze nicht in ungemessene Fernenhinaus zu ermöglichen und die Gefahr abzuschneiden, daß künftige Generationen nachihnen längst abhanden gekommenen Prozeßnormen zu entscheiden haben. EineSchmälerung wohlerworbener Parteirechte ist darin nicht zu finden.Der erste Absatz des
ß 18 (K. V. § 18, G. 8 21)ist eine Konsequenz der Vorschriften des ß 15. Der zweite Absatz soll die möglichenZweifel erledigen, von welchem Zeitpunkte ab eine Zwangsvollstreckung nach denbisherigen Prozeßgesetzen als „anhängig" anzusehen ist.Der
§ 19 (K. V, 8 19, G, 8 22)ist bereits zu § 651 d. C. P. O. erörtert.