504 Begründung des Entwurfs.
Zu Nr. 5.
Nach mecklenburgischem Rechte können die Obrigkeiten in zahlreichen Fällen zurErfüllung ihrer obrigkeitlichen Pflichten nur durch die Gerichte angehalten und imFalle der Zuwiderhandlung nur durch die Gerichte bestraft werden. Das gerichtlicheVerfahren wird auf Klage eines Fiskals eingeleitet; dasselbe bewegt sich in den Formendes Civilprozesses, wenngleich dieselben vielfach von dem sonstigen Civilprozeßverfahrenabweichen (vgl, Trotsche) mecklenb. Ciluilvrozeß II. S. 222).
Die Falle, welche im Wege des fiskalischen Verfahrens zur Verhandlung undEntscheidung gelangen, werden der weit überwiegenden Mehrzahl nach in den übrigendeutschen Rechtsgebieten im Wege des Disziplinarverfahrens erledigt. Das fiskalischeVerfahren ist mithin eine Prozedur, bestimmt, die Disziplin gegen Obrigkeiten zuüben. Durch diesen Zweck sind Bestimmungen geboten, welche mit den Vorschriftender C. P. O. nicht im Einklang stehen können — und selbstverständlich konnte derEntwurf nicht die Absicht haben, eine Prozedur zu beseitigen, welche nur die Formenvon dem Civilprozesse borgt, wahrend sie einen Zweck verfolgt, zu dessen Realisirungder Civilprozetz nach seiner gegenwärtigen Auffassung nicht bestimmt ist. Da aberder S 2 des E. G. seinem Wortlaute nach auf das fiskalische Verfahren Anwendungfinden könnte, so empfahl es sich zur Vermeidung von Zweifeln in einer für dasI S. 488. mecklenburgische Landesrecht so I wichtigen Materie reichsgesetzlich festzustellen, daß diedas fiskalische Verfahren betreffenden Vorschriften durch den Entwurf nicht berührtwerden.
Zu Nr. 6.
Die Vorschriften des französischen und badischen Rechts über den erwähltenWohnsitz sind, soweit es sich um Zustellungen handelt, bereits in den Motiven zuden ß§ 153, 154 erwähnt.
Nach französischem und badischem Rechte kann eine Vermügensabsonderungunter Eheleuten, d. h. Herstellung desjenigen Güterrechtsverhältnisses, kraft dessen dieFrau im Besitze und in der Verwaltung ihrer Güter verbleibt, vertragsmäßignur vor der Ehe verabredet, während der Ehe aber nicht durch bloße Uebereinkunftder Gheleute begründet werden. Läuft die Frau äurauw watrimonw in Folgeeingetretener Vermögenszerrüttung des Ehemanns Gefahr, ihr Heirathsgut zu verlieren,so kann sie die Auflösung der sie benachteiligenden Gütergemeinschaft und die freieVerwaltung ihres Vermögens nur dadurch erlangen, daß sie ein richterliches Urtheilauf Vermügensabsonderung erwirkt. Die Klage auf Vermügensabsonderung (äßinundesn 8Lpllr»tion äs dienz) ist im öffentlichen Interesse von gewissen Voraussetzungenund Förmlichkeiten abhängig gemacht, und das dabei einzuhaltende Verfahren — wiesich aus Oo<ls oiv. art. 1443 ff., Ooäs cke eommsreL art 65—70, Ooäs äs proo. art,865—874, bad. Proz. Ordn. 88 1056 ff. ergiebt — im Zusammenhange mit demmateriellen Rechte so eigenthümlich gestaltet, daß dasselbe neben dem durch die C. P, O,geordneten Verfahren seine Berechtigung behält.
Während der ß 12 der Landesgesetzgebung in Betreff der einzelnen aufgeführtenFälle sowohl rücksichtlich des Gerichtsstandes, als auch hinsichtlich des Verfahrensfreien Spielraum gewahrt, ist in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit eine analogeVorschrift in dem Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetze Z 3 Abs. 3getroffen.
Die Bestimmungen des
8 13 (K. V. 8 13, G. § 18)sind im Einzelnen bereits gerechtfertigt aä 1 in den Motiven zu den 88 251 ff., acl 2in den Bemerkungen zu den 88 249, 370, aä 3 in der Begründung der 88 719 ff,,llck 4 in den Vorbemerkungen zu den 88 741 ff,, acl 5 in den Vorbemerkungen zu denZ§ 544 ff,, aä 6—8 bei der Besprechung der 88 557, 719 ff.
Zu bemerken bleibt, daß der Ausdruck: „bürgerliches Recht" hier, wie in derC. P. O., gleichbedeutend mit „materielles Recht" gebraucht ist, so daß es gleichgültigbleibt, in welchem Gesetzbuche, ob im Kodex des Civilrechts oder der Prozeßordnungoder anderen Orts sich derartige Vorschriften vorfinden.