Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
503
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Begründung des Entwurfs. 5Y3

Zwecke ihrer Aufrechterhaltung ein Vorbehalt in das Einführungsgesetz aufgenommenwerdend)

Das partikularrechtlich in Bayern, Württemberg und Baden bestehendeInstitut der Sperre der Zahlung abhanden gekommener Inhaberpapiere ist nach seinerviozessualischen Seite dergestalt mit dem materiellen Rechte verwachsen, daß die Auf-hebung der einschlagenden prozeßrechtlichen Normen nicht thunlich erschien. DerEntwurf hält deshalb die landesgesetzlichen Vorschriften über das in Rede stehendeherfahren aufrecht. Hervorzuheben ist dabei, daß hier wie bei den weiteren landes-«esetzlichen Vorbehalten des § 12, unter dem Verfahren auch die Bestimmungen überd«, Gerichtsstand, über die Aufhebung und den Vollzug der erkannten Maßregelneinbegriffen sind.

Insoweit Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigungwegen oerselben betreffen, nach den Gesetzen vor anderen Behörden, als den bürgerlichenGerichten ausgetragen werden müssen, findet auf das Verfahren in Gemäßheit derVorschrift des Gerichtsuerfassungsgesetzes Z 2 die C. P. O. keme Anwendung. Aber«ich soweit der ordentliche Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten statthaft, bestehtin den einzelnen deutschen Staaten ein durchaus abweichendes Verfahren, welchesmehr oder minder durch das die Expropriation beherrschende öffentliche Recht beeinflußtist und darum auch fernerhin, in einzelnen Punkten wenigstens, von der gewöhnlichenProzedur abweichend wird er > halten werden müssen. Es gehört dahin insbesondere I S. 487.die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkte die Abtretung des 'zu expropriirendenFundus erreicht werden kann. Während beispielsweise nach preuß. Rechte dieEnteignung des Grundstücks auf Antrag des Unternehmers von der Bezirksregierungausgesprochen wird, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 11. Juni 1874ßß 32, 34 vorliegen, und die Enteignungserklärung, insofern nicht ein anderesvorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich schließt, braucht nach bayerischemRechte die Abtretung erst zu erfolgen, nachdem die Entschädigung im ersten Rechtszugedurch ein Urtheil festgestellt ist, gegen welches Einspruch nicht stattfindet, muß aberdann auch ohne Rücksicht auf Berufung geschehen. Nach badischem Rechte verhält essich ähnlich, jedoch mit der Modifikation, daß auch der Einspruch keinen Suspensiu-effelt hat und daß der die Abtretung Fordernde, noch bevor der Richter der erstenInstanz über die Entschädigungssumme erkannt hat, eine einstweilige richterlicheVerfügung erwirken kann, durch welche vorläufig die Ermächtigung zur Besitznahmedes Gutes ertheilt wird (vgl. bayer. Ges. vom 17. November 1837 und Eins, Ges.M bayer. Civilprozeßordn. Art, 6; bad. Ges. v. 28. August 1835 §§ 57, 6873).Unter diesen Umständen erschien es gerathen, die landesgesetzlichen Vorschriften überdas Verfahren bei derartigen Streitigkeiten:c. überhaupt aufrecht zu halten.Zu Nr. 3.

Der Ausdruck:erbschaftliches Liquidationsuerfahren" begreift nicht blos dasspeMsch-preußisch-rechtliche Institut dieses Namens, sondern allgemein jedes im deutschenReiche bestehende derartige gerichtliche Verfahren zu gleichem Zwecke, insbesondere dasin Württemberg im Falle des Gebrauchs der Rechtswohlthat des Inventars eintretendeOffizialverfahren zur Auseinandersetzung des Nachlasses.

Zu Nr. 4.ist die Begründung am Schlüsse der Vorbemerkungen über die ZwangsvollstreckungW 597 ff. unter Nr. VIII. gegeben.

') In dem Abdrucke der Motive (Nr. 6 der Drucksachen) lautete der erste Absatz derMotive zu Nr. 2 dahin:

In Bayern bestimmt sich zur Zeit die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- undNirthschaftsgenossenschaften, sowie der Vereine nach den Gesetzen u. 29. April 1869, DasNundesges, v, 4. Juli 1863 ist bisher nicht zur Einführung gelangt. In jenen Partikular-gesehen sind insbesondere über die Fortdauer des Gerichtsstandes einer Gesellschaft, einerGenossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung derselben besondere Bestimmungen getroffen- Art. 49 Abs. 1 bezw, Art. 80 Abs. 1 (vgl, Bundesges, v, 4, Juli 1868 § 49 Abs. 2), Dadieselben durch 8 19 der C, P, O, weder gedeckt noch ersetzt werden, bei ihrer Beseitigung»ber anderweite Vorschriften in dieser Richtung für Bayern fehlen würden, mutzte zu Gunstender landesgesetzlichen Vorschriften der nöthige Vorbehalt, wie geschehen aufgenommen werden.

Durch eine zu den Nummern 4, 5 und 6 der Drucksachen ausgegebeneBerichtigungvon Druckfehlern" ist das Versehen beseitigt worden.