Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
502
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5Y2 , Begründung des Entwurfs.

Das Institut der Verklarung A. D, H. B. Art. 490493 ist so eigen-thümlich gestaltet, wird von dem Seeverkehr so dringend gefordert und paßt so wen«in den Rahmen der Vorschriften der C. P. O. über die Sicherung des Beweises(§ß 429 ff.), daß es dringend geboten erscheint, dasselbe in der Gestaltung derArt. 490 ff. beizubehalten. Dagegen fehlt es nach Einführung der freien Beweis-würdigung in den Prozeß an einem ausreichenden Grunde für Konservation der

Die Art. 348, 365,40? A. D. H. B. bezwecken Sicherung des Beweises, enthaltendemnach Fälle der prubatiu in pei-Muam rsi msinoriam, deren Behandlung inmehrfacher Hinficht von den Vorschriften der ß§ 429 ff. der C. P. O. abweicht. Beidieser mit dem materiellen Inhalte der Art. 348, 365,40? im Zusammenhange stehendenDivergenz erschien die Aufrechthaltung wünschenswerth. Der Entwurf beschränktsich daher auf eine Ergänzung derselben im Sinne der C. P. O., wie sie im letztenAbsätze des Z 10 gegeben ist (vgl. Proz. Ordn. v. Bayern Art. 538).Zu Nr. 3.

Der § 6 des Reichsges. v. 7. Juni 18?1 wird durch die §§ 249, 250 derC. P. O. ersetzt. Die Aufhebung desselben ist wegen der Bezugnahme auf das Landes-Civilprozeßrecht wünschenswerth.Zu Nr. 4.

Insoweit der Z 14 des Reichspostges. die Unterbrechung der Verjährung an dieAnmeldung der Klage knüpft, wird er durch ß 231 der C. P. O. beseitigt.

Die Bestimmung des Art. 80 der D. W. O., daß die Verjährung durch dieI S. 486. I Behändigung der Klage unterbrochen werde, trifft mit der Vorschrift des § 231 d,C. P. O. zusammen, dagegen widerspricht die weitere Bestimmung des Art. 80, dahdiese Unterbrechung nur durch Behändigung der Klage ersolgen könne, den Vorschriftender HZ 183, 244, 442 Abs. 2 d. C. P. O. und mutzte daher mit diesen, wie imAbs. 3 geschehen, in Einklang gebracht werden.

Der Wortlaut des

§11 (K. V. 8 11, G. § 14)

macht ersichtlich, daß, insoweit die in Gemäßheit dieses Paragraphen außer Krafttretenden landesgesetzlichen Prozeßuorschriften in Rechtsangelegenheiten gelten, welchenicht zu den bürgerlichen ReHtsstreitigkeiten des Z 2 gehören, diese Vorschriftenunberührt, insbesondere also m Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit und inAnsehung der Angelegenheiten anwendbar bleiben, welche die Führung des Handels-registers, des Schiffsregisters und des Genossenschaftsregisters betreffen (vgl,Einführungsges. z, nordd." Entw. Z 4).

Die Aufhebung der zub Nr. 14 aufgeführten Vorschriften ist in den Bemerkungenzu den W 245, 249, 59? ff. unter Nr. Vt. und 282 erörtert.

§ 12. (K. V. 8 12. G. § 15.)

Zu Nr. 1ist auf die Vorbemerkungen zu den HZ 209 ff. zu verweisen.

Zu Nr. 2.In Bayern ist zwar das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868, betreffend die privat-rechtliche Stellung der Erwerbs- und 'Wirthschaftsgenossenschaften, zur Einführunggelangt, allein nach Z 2 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 18?3 (R. G. Bl. S. 146)sollen für die rechtlichen Verhältnisse der auf Grund des bayerschen Gesetzes vom29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-gesellschllften, vor dem 1. August 1873 eingetragenenregistrirten Gesellschaften" dieBestimmungen des letzterwähnten Gesetzes maßgebend bleiben. Diese Bestimmungenenthalten Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandes der Gesellschaften:c.nach ihrer Auflösung (vgl. Schmitt, der bayersche Civilprozetz I. S. 286). Dadieselben durch Z 19 der C. P. O. weder gedeckt noch ersetzt werden, so mußte zum