Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
501
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Begründung des Entwurfs. 591

! ist dadurch der intrikaten Prüfung überhoben, ob die Normen der Kategorie »ud 3amehören, und kann die Normen »ud 1 anwenden, ohne in jedem einzelnen Falleuntersuchen zu müssen, ob dieselben den Vorschriften der C. P. O, entsprechen.Ueberdies kommt in Betracht, daß es legislativ mit geringeren Schwierigkettenverbunden ist, auszusprechen, was aufgehoben weiden kann, als festzustellen, wasaufrecht erhalten werden muß. Insbesondere kann bei genereller Aufhebung dermchsgesetzlichen Vorschriften vrozessualen Inhalts )edes Uebersehen von Bestimmungen,deren Aufrechterhaltung nothwendig war, die m der A, D. W, O. und in demA, D. H- B. normirten Institute auf das Empfindlichste schädigen. Geschont werdendaher die berechtigten Interessen am sichersten, wenn derjenige Modus gewählt wird,welchen der Z 9 Abs. 1 in Vorschlag gebracht hat.

Im Verstehenden ist bereits der bestimmende Grund für die Aufhebung bezw.Aenderung und Ergänzung der in den Abs. 24 aufgeführten reichsgesetzlichen Vor-schriften gegeben. Im Einzelnen bleibt zu bemerken:' Zu Nr. 1.

Während die C. P. O. den Z 1 des Reichsges. v. 29. Mai 1868 nicht berührt,wird der Z 2 desselben durch die Vorschriften des § 743 der C. P. O. beseitigt,welche letzteren ohne Rücksicht auf das bestehende Landesrecht den persönlichenZicherungsarrest allgemein, jedoch nur zur Sicherung der gefährdeten Zwangsvoll-streckung "in das Vermögen des Schuldners, einführen.Zu Nr. 2.

Was die in dem A. D. H. B. Art. 3436 geordnete Beweiskraft der Handels-bücher anlangt, so stellt der Loüs clo eumm«ros ari. 12 die Beweiskraft der Handels-bücher .,LiNrL eoinmLryaiN!," in das Ermessen des Gerichts. Der Reichsministerinl-entwurf eines Handelsgesetzbuchs Art. 13, 14 adoptirte diesen Grundsatz ohneBeschränkung auf Kaufleute. Der preuß. Entw. eines Handelsgesetzbuchs Art. 34bis 36 nahm die Beschränkung des Oocks üs cow.mLloL auf Streitigkeiten unterKaufleuten wieder auf. Die nürnberger Konferenz beschloß jedoch, aus Rücksicht aufdie in dem bei weitem größten Theile von Deutschland für den Civilprozeß geltendenNeweisregeln, den Standpunkt des preuß. Entw. aufzugeben und eine Beweisthcorieaufzustellen (vgl. v. Hahn, Kommentar zum A. D. H. B. II. Aufl. I. S. 126 ff.)und übernahm demgemäß in den Art. 34, 35 im Wesentlichen die gemeinrechtlich überdie Beweiskraft 'der Handelsbücher entwickelte Doktrin (vgl. Wetzell,. III. S. 226N. 21). Nachdem der H 249 der C. P. O. sich für Aufhebung der gesetzlichenBeweistheorie entschieden hat, > sind die Art. 34 und 35 unhaltbar geworden. Mit > S. 485.Beseitigung dieser Vorschriften kann auch der Art. 36 in Wegfall kommen, weil ersich bei freier Beweiswürdigung von selbst versteht.

Der Art. 38 des A. D. H. B. entspricht nicht den Grundsätzen der C. P. O.über den Umfang, in welchem eine Urkunde dem Gegner offen zu legen ist (vgl.Mot. S. 270, 271, hier S. 327).

Der Art. 39 des A. D. H. B. wird seinem wesentlichen Inhalte nach durch§ 396 der C. P. O. ersetzt. Bei dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Beweis-aufnahme muß die Anordnung der Vorlegung der Urkunde vor einem beauftragtenoder ersuchten Richter lediglich der Fakultät des erkennenden Gerichts überlassen sein.

Die Beweiskraft des Tagebuchs und der Schlußnoten eines Handelsmäklers^ A. D. H. B. Art. 77, 78 verstellte der preuß. Entw. eines Handelsgesetzbuchszum Ermessen des Gerichts. Die nürnberger Konferenz zog es vor, statt dessenBeweisregeln zu erlassen. Mit § 249 der C, P. O. stehen die m Art. 77, 78 enthaltenenBeweisregeln nicht im Einklang.

Die Vorschrift des Art. 79 Abs. 1 geht über die Bestimmung des § 127 derC. P, O. hinaus. Ein ausreichender Grund für die Aufhebung dieser eminentpraktischen Vorschrift ist nicht vorhanden. Dagegen hat die Vorschrift des Art. 79Abs. 2 das Schicksal des Art. 39 zu theilen.

Auch die Beweisregeln der Art. 488 und 889 mußten im Hinblick auf dieVorschriften der §ß 249, 250 der C. P. O. fallen. Durch die Aufhebung desArt. 889 ist indessen, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hervorzuheben,nichts als die Beseitigung einer positiven Beweisregel beabsichtigt, im Uebrigenwerden die im Art. 888 aufgeführten Beläge auch für Prozesse ihre volle Bedeutungbehalten.