S.481. l III.
Begründung
des
Entwurfs eines Gesetzes, betreffenä äie Einfünrung llerCivilprozeßuränung.
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze Z 2 bestimmt:
„die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentlichestreitige Gerichtsbarkeit uno deren Ausübung Anwendung."
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetze Z 1 wird die ordentliche streitige Gerichts-barkeit ausgeübt durch:Amtsgerichte,
Landgerichte und Handelsgerichte,Oberlandesgerichte,das Reichsgericht.
Diese Gerichte sind im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes ordentlicheGerichte.
Welche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte gehören,normirt der Z 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Derselbe lautet:
„Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeitenund Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltunns-behörden, einschließlich der Verwaltungsgerichte begründet ist, oder reichs-gesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind."
Hier greift der
8 2 (K. V. 8 2, G, § 3)
des Entwurfs ein. Er verordnet in seinem ersten Absätze:,
„Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen RechtsstreitigkeitenAnwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören."
Die besonderen Gerichte, welche reichsgesetzlich zugelassen sind, hat der 8 3 desGerichtsverfassungsgesetzes zusammengestellt. Auf das Verfahren vor diesen Gerichtenkommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung nicht zur Anwendung, es sei denn,daß eine Landesgesetzgebung die Anwendbarkeit derselben auch auf das Verfahrenvor den besonderen Gerichten erstreckt.
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze Z 3 Abs. 1 gestattet, daßdie Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichtezugelassen find, den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung über-tragen werden kann. Macht eine Landesgesetzgebung von diesem Vorbehalte Gebrauch,so ist ihr die Befugniß ertheilt: