Begründung des Entwurfs. 499
1 1) die Nebertragung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassung' > S. 482.gesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen vorzunehmen (Einführungs-gesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze Z 3 Abs. 1),2) ein von der «Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren anzuordnen(Entwurf § 2 Abs. 2).Rücksichtlich der nach dem Gerichtsverfassungsgesetze 8 2 vor den ordentlichenGerichten zu verhandelnden bürgerlichen Rechtsstreitigkelten ist das Verfahren derProzeßordnung zwingend. Die Landesgesetzgebung kann ein abweichendes Verfahrennur insoweit gestatten, als dies durch Reichsgesetz für zulässig erklärt wird (EntwurfL 11). Der Entwurf enthält in dieser Richtung Vorbehalte in den 88 8 und 12 (vgl.auch «Zivilprozeßordnung § 782 Abs. 2). Nach 8 3 Abs. 3 des Einfühlungsgesetzeszum Gerichtsverfassungsgesetze ist der Landesgesetzgebung nachgelassen, in den von denHL 8 und 12 umfaßten Fällen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach anderenals den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen zu regeln.
Im Uebrigen kann auf die Motive zu den HZ 2, 3 des Einführungsgesetzeszum Gerichtsverfassungsgesetze und zu den 88 1—3 des Gerichtsverfassungsgesetzesselbst verwiesen werden.
Uebereinstimmend mit 8 2 lautet der 8 3 des Einführungsgesetzes zur Straf-prozeßordnung.
Die Vorschrift des
§ 3 (K. V. § 3, G. § 5)
ist in den Motiven zu 8 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzegerechtfertigt.Der
8 4 (K. V. 8 4, G. 8 6)
ist im Zusammenhange mit den Bestimmungen des 8 487 der Civilprozeßordnungerörtert.
88 5, 6. (K. V. 88 5, 6, G. 88 7' 9.)
Die Zulassung oberster Landesgerichte (vgl, Einführungsgesetz zum Gerichts-verfassungsgesetze 8 7) macht Bestimmungen nothwendig, welche Kompetenzkonfliktezwischen dem Reichsgerichte und den obersten Landesgerichten für bürgerliche Rechts-stmügkeiten ausschließen.
Der 8 5 ist dem Reichsgesetze vom 12. Juni 1869, betreffend die Errichtungeines Reichsoberhandelsgerichts nachgebildet.
Der 8 6 ist bereits in den Motiven zu den 88 36, 3? der Civilprozeßordnungbesprochen.
Die Bestimmung des
8 ? (K. V. 8 7, G- 8 Wist bei der Begründung des 8 568 berücksichtigt, während der
8 8 (K. V. 8 8, <V. 8 11)
in den Vorbemerkungen zum Aufgebotsverfahren (88 768 ff.) Erwähnung gefunden hat.Der
8 9 (K. V. 8 9. G. 8 12)entspricht dem 8 7 des nordd. Entw. und stellt im Anschlüsse an das Reichsges. v.5. Juni 1869 8 3V. Ziff. 1 außer Zweifel, daß unter „Gesetz" oder „Landesgesetz"im Sinne der Prozeßoronung und oes Einführungsgesetzes nicht blos die förmlichenGesetze, sondern alle Rechtsnormen ohne Rücksicht auf ihre I Entstehungs- oder >S. 483.Erlenntnitzquelle zu verstehen sind. Die Erläuterung des Begriffs „Rechtsnorm"ist bereits zu den 88 48? ff. der Civilprozetzordnung gegeben. Eine gleiche Bestimmungenthält das Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung 8 12.
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