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1 (1880)
Entstehung
Seite
497
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Begründung des Entwurfs. 49?

die Uufhebungsgründe des H 808 in dem Prozesse rechtzeitig vorgebracht werden,

widrigenfalls sie verloren sind. Diese aus § 809 Abs. 2 und Z 810 sich ergebende

Vorschrift beruht auf denselben Erwägungen, welche die Bestimmung des Z 635

Ms. 2 veranlaßt haben. Eine Ausnahme war in Betreff der Aufhebungsgründe des

8 808 Nr. 6 wegen der Eigenthümlichkeit derselben geboten: die Regelung ist in < S.480.

ssen §ß 810, 811 im Anschlüsse an die ßß 521, 525, 780 erfolgt.

Z 812. (K. V. § 812, G. § 871.)

Die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Klagen, welche die Ernennungoder Ablehnung eines Schiedsrichters (ß§ 896, 898), das Erlöschen eines Schieds-vertrags (§ 800), die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (Z 804), dieAufhebung eines Schiedsspruchs (H 808) oder die Erlassung eines Vollstreckungsurtheils(HH 809, 810) zum Gegenstände haben, entfernen sich von den Bestimmungen desEntwurfs über sachliche und örtliche Kompetenz nur insoweit, als sie einerseits imAnschluß an Z 812 Abs. 2 die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausschließenweil in allen diesen Fällen die Entscheidung nicht handelsrechtliche Fragen betrifft,wenn auch der Gegenwand des Kompromisses eine Handelssache ist und als sieandererseits aus Rücksicht auf die Konnexität der verschiedenen möglichen Klagen,sowie auf die Erleichterung der Klagen wegen Aufhebung des Schiedsspruchs undwegen Erlassung des Vollstreckungsurtheils anordnen, daß unter mehreren an sichzuständigen Gerichten dasjenige Gericht für die gedachten Klagen zuständig sein undbleiben soll, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (Z 806)gewendet hat.

Materialien zur üivilprozeßordining. 32