496 VegrUndung des Entwurfs.
88 807, 808. (K, V. 8§ 807, 806, G, 88 866, 867.)
Der Schiedsspruch erledigt materiell den Rechtsstreit in ähnlicher Weise wieein von einem Gerichte erlassenes, rechtskräftig gewordenes Urtheil. Der § 80?legt daher in Uebereinstimmung mit der bayer. Proz.-Ordn. Art. 1337, dem preußEntw. ß 1377 und dem nordd. Entw. 8 1171 dem Schiedssprüche unter den Parteiendie Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils bei (nordd. Prot VS. 2235).
Von diesem Standpunkte aus rechtfertigt es sich, daß der 8 808 Nr. 3 und eden Schiedsspruch aus denselben Gründen für anfechtbar erklärt, aus welchen dieNichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (88 518, 519) stattfinden. Nur mußteeinerseits der Anfechtungsgrund des § 518 Nr. 1 in Wegfall kommen, da einAusschluß von Schiedsrichtern kraft Gesetzes nicht anerkannt ist, andererseits konnteder Anfechtungsgrund 8 519 Nr. 7 nicht berücksichtigt werden, da die AufhebungI S. 479. des Schieosspruchs wegen aufgefundener Urkunden eine Be > urtheilung der streitiggewesenen Rechtssache, mithin eine Wiederholung des Rechtsstreits vor den Staats-gerichten erfordern würde, ein Ergebniß, welches mit dem Willen der Parteien, daßihre Differenz durch Schiedsrichter entschieden werden solle, in unlösbaren Widerspruchtreten müßte. Der Entwurf durfte indessen bei diesen Anfechtungsgründen nichtstehen bleiben. Die Richtigkeit der Entscheidung in der Sache selbst muß in Fragegestellt werden tonnen, wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlungverurtheilt, deren Vornahme verboten ist. Indem der Entwurf (§ 808 Nr. 2) ausdiesem Grunde die Aufhebung des Schiedsspruchs zuläßt, bringt er einen Grundsatzzur Anwendung welchen er bereits im 8 611 Nr. 2 dem Urtheil eines ausländischenGerichts gegenüber als nothwendig anerkannt hat. Ferner ist es erforderlich, zugestatten, daß die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens einer Prüfung durchdas zuständige Gericht unterzogen werde. Denn da der Schiedsspruch seine Kraftnicht der Autorität eines durch den Staat eingesetzten Gerichts, sundern derVereinbarung der Parteien entnimmt, so hängt seine Geltung davon ab, daß derSchiedsvertrag dem Gesetze und das schiedsrichterliche Verfahren dem Willen derParteien und den ergänzenden Normen dieses Gesetzbuchs entspricht. Fehlt es andiesen Erfordernissen, so ist dem Schiedssprüche die Grundlage entzogen. Der § 808Nr. 1 begnügt sich damit, das Prinzip auszusprechen, und überlaßt es der Theorie MPraxis, die Konsequenzen zu ziehen. Fingerzeige für die Interpretation enthaltendie Beispiele des 8 804.
Mit den Vorschriften des 8 808 stimmen im Wesentlichen die neueren Prozeß-qesetze und Entwürfe, welche Rechtsmittel gegen Schiedssprüche überhaupt oder msRegel ausschließen, überein (Bayern Art. 1338, 1339, 1341, preuß. Entw. 8 IMnordd. Entw. 1172.
8 '809—811. (K. V. 8§ 809—811, G. 8s 868-870.)
Die Analogie zwischen dem Urtheile eines ausländischen Gerichts und einemSchiedssprüche ist unverkennbar. In beiden Fällen handelt es sich um Urtheile,welche von einem Gerichte erlassen sind, das weder von dem Reiche noch von einemder Bundesstllaten eingesetzt ist. Es ist daher in beiden Fällen nothwendig, bevordas Urtheil für vollstreckbar erklärt wird, daß der Verurtheilte gehört, daß also dieVollstreckbarleitserklärung, im Wege einer aetio ^uäieati beantragt werde. DerEntwurf hat demgemäß im 8 809 oie Vorschriften des 8 610 über die Zulässigkeitder Zwangsvollstreckung aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts zur Richtschnurgenommen.
Abweichende Bestimmungen haben die neueren Prozeßgesetze und Entwürfe(Hannov. 88 533, 534, Baden 8 1079, Bayern Art. 1337—1339, preuß. Entw. einesHandelsgesetzbuchs Art. 1063, preuß. Entw. 88 1381—1388, nordd. Entw. 88 H^bis 1178), zum Theil aus dem Grunde, weil deren Vorschriften über dieVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus Urtheilen ausländischer Gerichteabweichend sind.
Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist eine Frist nicht bestimmt,Wird dagegen die Klage auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils erhoben, so müssen