Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
495
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Begründung des Entwurfs. 495

Sollen für die Schiedsrichter die Prozeßgefetze im Allgemeinen nicht maßgebendlein, so dürfen namentlich die auf das Verfäumnißverfahren sich beziehenden Vor-schriften wegen ihrer positiven Natur und weil sie mit dem Prinzip des schiedsrichter-lichen Verfahrens sich schwer vertragen, keine Anwendung finden. Die Nichteinlassungeiner Partei darf auf die Verpflichtung der Schiedsrichter keinen Einfluß üben, dasZachverhältniß, soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, zu ermitteln, unbeschadetihrer Befugniß, bei Feststellung des Sach- und Streitstandes auf die Nichteinlösungder einen Partei die nach den Umstanden des Falls gerechtfertigte Rücksicht zu nehmenl'Wt, z. preuß. Entw. S. 333, nordd. Prot. V. S. 2233). Der preuß. Entw.8 1370 hat diesen Konsequenzen des im Z 801 angenommenen Prinzips Ausdruckaegeben. Der Entwurf hat die Hervorhebung derselben als selbstverständlich unter-lassen (nordd. Prot. V. S. 2280) und aus demselben Grunde davon Abstand genommen,mit der baner. Prozeßordn. Art, 1341 und mit dem preuß. Entw. Z 1374 auszusprechen,daß der Einspruch im schiedsrichterlichen Verfahren nicht stattfinde.

88 802, 803. (K. V. 88 802, 803, G. 88 861. 862.)Im Interesse der Wirksamkeit des schiedsrichterlichen Instituts ist es erforderlich,den Schiedrichtern nicht nur die Befugniß einzuräumen, freiwillig vor ihnen erscheinendeZeugen und Sachverständige nicht eidlich zu vernehmen, sondern auch das Recht zuertheilen, die eidliche Vernehmung derselben sowie die Abnahme von Parteieneidenanzuordnen. Da es sich aber bei der Komposition der Schiedsgerichte nicht empfiehlt,den Schiedsrichtern gegen Zeugen und Sachver I ständige Zwang srechte zu I S. 478.gewähren und die Abnahme von Eiden zu gestatten, oder ihnen die Befugniß zurRequisition der Gerichte einzuräumen, so hat sich das Schiedsgericht auf oieBestimmung zu beschränken, daß und worüber Zeugen oder Sachverständige eidlichabgeholt, oder daß und welche Eide von den Parteien geschworen werden sollen(vgl. nordd. Entw. §8 1165, 1166). Die Erledigung haben die Parteien bei demzuständigen Gerichte zu beantragen und nach 8 803 Abs. 1 ist jede Partei befugt,den bezüglichen Antrag zu stellen.

§ 804. (K. V, 8 804, G. 8 863.)Einer besonderen Regelung bedarf der Fall, daß die Unzulässigkeit des schieds-richterlichen Verfahrens behauptet wird. Die Schiedsrichter selbst können hierübernicht entscheiden, da sich ihr Auftrag nicht auf die Abgabe einer solchen Entscheidungerstreckt. Könnte aber die eine oder die andere Partei durch die Behauptung derUnzulässigkeit des Verfahrens den Fortgang desselben hemmen, so daß es erst nachder Entscheidung der Vorfrage durch das zuständige Gericht fortgesetzt werden könnte,s« würde damit ein bequemes Mittel zu Verzügerungen geschaffen sein. Es bleibtdaher nur übrig, einerseits anzuerkennen, daß die definitive Entscheidung über dieVorfrage durch das zuständige Gericht im Wege der Klage beantragt werden mutz(8 812), andererseits aber im Anschluß an den nordd. Entw. § 1167 das Schieds-gericht zu ermächtigen, nach seinem freien Ermessen entweder das Verfahren bis zurErledigung eines solchen Streits auszusetzen, oder trotz des Streits dasselbe fortzusetzenund den Schiedsspruch zu erlassen (nordd. Prot. V. S. 2231, 2232 Entsch. desReichsoberhandelsger. II. S. 189 ff.). Die Interessen der Partei, welche dieUnzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens geltend macht, können durch dieFortsetzung nicht geschädigt werden. Eine dieser Partei günstige Entscheidung derVorfrage durch das zuständige Gericht würde zur Aufhebung "des Schiedsspruchs(8 808 Nr. 1) führen und die Erlassung des Vollstreckungsurtheils (§ 809 Abs. 2)hindern müssen.

8 806. (K. V. 8 806, G. 8 865,)

Die Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien in einer von den Schieds-richtern unterschriebenen Ausfertigung, sowie die Niederlegung desselben auf derGerichtsfchreiberei des zuständigen Gerichts bieten eine Garantie "für die Authenticitätdes Spruchs und konstatiren in geeigneter Weise den formellen Abschluß desVerfahrens.