Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
494
Einzelbild herunterladen
 

494 Begründung des Entwurfs.

äe Keuövs, der belg. Entw. und der nordd. Entw. Z 1164 lassen beide Forderung!,fallen.

Durch Unterwerfung unter ein Schiedsgericht bekunden die Parteien, daß sweine freiere Behandlung ihres Rechtsstreits m formeller Beziehung wollen, zum»!wenn sie Personen zu Schiedsrichtern bestellen, von welchen die Einhaltung ein«irozessualen Verfahrens nicht zu erwarten ist. Mit dem Wesen des Schiedsvertroqsteht es daher im Einklang, den Schiedsrichtern in Bezug auf das Verfahren dierereste Stellung einzuräumen, sie von der Befolgung der Prozeduruorschriften zuentbinden und nur im Allgemeinen zu verpflichten, nicht ohne vorherige Anhörun»der Parteien und ohne vorherige Ermittelung des Sachverhaltnisses, welches den,Streue zum Grunde liegt, zur Erlassung des Schiedsspruchs zu schreiten (Mütinzum preuß. Entw. S. 333).

Die Parteien, indem sie auf die Entscheidung eines Schiedsgerichts kompromittirenwollen den Schwierigkeiten und Verwickelungen entgehen/ welche sich aus dnAnwendung des positiven Rechts ergeben: sie wollen, daß unter ihnen Rechtens sei,was die Schiedsrichter nach ihrer gewissenhaften Ueberzeugung sx aeauo etbono bestimmen werden. Sie werden daher regelmäßig die Schiedsrichter als die!gütlichen Vermittler ihres Streits oommL ainia,bl68 «ompozitsui-Z, wie der belgische !Entwurf sich ausdrückt betrachten und sie müssen diese Anschauung haben, wennsie mit dem Schiedsrichteramt Personen betrauen, welche der Rechte nicht kundig sind, !Der Zweck des Schiedsvertrags wird somit regelmäßig nur erreicht, wenn die Schieds- !richter nicht verpflichtet werden, sich bei ihrem Spruche nach den Bestimmungen desbürgerlichen Rechts zu richten (nordd. Prot. V. S. 3234).

Der Entwurf tonnte um so weniger Bedenken tragen, sich von den vorstehendenErwägungen leiten zu lassen, als er den Parteien erlaubt, im Wege der Vereinbarung 'abweichende Bestimmungen zu treffen und als er dadurch allein den Stcmdpunligewinnt, von welchem aus die Frage nach der Anfechtung des Schiedsspruchs zutreffendgelöst werden kann.

Die Anfechtbarkeit eines Schiedsspruchs mit den gegen richterliche Urtheilestatthaften Rechtsmitteln widerstreitet der auf endgültige Erledigung des Streitsgerichteten vergleichsähnlichen Natur des Schiedsvertrags (Entsch. des Reichs-oberhandelsgerichts II. S. 165). Diese Annahme wird dadurch bestätigt, daß in denmeisten Fällen, in denen die Kompromittenten Kenntniß von der Zulässiqkeit einesI S. 477. ! Rechtsmittels haben, auf dasselbe verzichtet wird. Schon deshalb empfiehlt es sich,die Berufung gegen Schiedssprüche auszuschließen. Abgesehen davon, fordernprozessualische Gründe gebieterisch den Ausschluß. Da nämlich der Entwurf dieSchiedsrichter nicht verpflichtet, nach den prozefsualischen Vorschriften zu verfahrenund nach dem bürgerlichen Rechte zu entscheiden, so entzieht er dem Rechtsmittel dieBasis. Die Berufung würde daher nur ausführbar sein, wenn vorgeschrieben würde,daß die Sache vor dem Berufungsgerichte vollständig neu zu verhandeln sei. DieZulassung derselben würde mithin darauf hinauslaufen, dem schiedsrichterlichen Ver-fahren em Verfahren erster Znstanz folgen zu lassen. Damit würde aber demschiedsrichterlichen Verfahren jeder Werth entzogen sein.

Der Entwurf konnte hiernach in Uebereinstimmung mit dem gemeinen Rechte,dem belgischen und dem nordd. Entw. Rechtsmittel weder als Regel wie daspreußische und französische Recht, noch im Falle der Vereinbarung wie Badentz 1083, Banern Art. 1338, 1339, preuß. Entw. Z 1378, nordd. Entw. § 1172, -zulassen. Soweit die Anfechtung eines Schiedsspruchs zu gestatten war, mußte inanderer Weise Vorkehr getroffen werden. Als passende Formen boten sich die Klageauf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Einwendung des Aufhebungsgrundesgegenüber der Klage auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils. Demgemäß hat derEntwurf zur Geltendmachung der Gründe, aus denen nach Z 808 die Aufhebungeines Schiedsspruchs beantragt werden kann, im Z 812 die Klage und im Z 803Abs. 2 die Einrede gegeben.

Der Z 801 AM. 1 stellt die Forderung, daß die Schiedsrichter vor Erlaß desSchiedsspruchs die Parteien zu hören haben. Von dieser Forderung können dieSchiedsrichter nur durch die Parteien entbunden werden. Der Schiedsspruch unter-liegt daher der Anfechtung, wenn einer Partei in dem Verfahren das rechtlicheGehör nicht gewährt war (Z 808 Nr. 4 und Abs. 2).