Begründung des Entwurfs. 493
daß es sich aber nach den in den einzelnen deutschen Rechtsgebieten geltenden Vor-schriften entscheidet, ob eine Behörde das Schiedsrichteramt übernehmen kannoder darf.
§ 800. (K. V. 8 800, G. 8 859.)
Die Vorschrift des Z 800 Nr. 2 über die Wirkung der Stimmengleichheitschließt sich im Prinzip den Bestimmungen des Ooäe äs proo. art. 1012, dem preuß.Entw. 8 1368 und dem nordd. Entw. 8 1163 an. Das gemeine Recht und die preuß.U, O, O. I. 2 S 170 gehen darin zu weit, daß sie die Wahl des Obmanns selbstdann in die Hände der Schiedsrichter legen, wenn diese dazu von den Parteien nichtbesonders ermächtigt sind. Ein solches Auskunftsmittel empfiehlt sich beim Zwangs-schiedsgerichte, wo die Sache nothwendig durch ein schiedsrichterliches Urtheil erledigtweiden mutz, nicht aber bei dem freiwilligen Schiedsgerichte. Hier ist es Sache derParteien, für die Ernennung des Obmanns als eines neuen Schiedsrichters Sorge,u tragen. In dem den bisherigen Schiedsrichtern ertheilten Auftrage, den Rechtsstreitlu entscheiden, ist die Befugniß zur Ernennung eines Obmanns n,cht enthalten (vgl.Mot. z. preuß. Entw. eines Handelsgefetzb. S. 594). Auch führt die Einräumungeiner derartigen Befugniß nicht zum Ziele, wenn in Betreff der Person des Obmannskeine Stimmenmehrheit unter den bestellten Schiedsrichtern zu erlangen ist. Fürdiesen Fall würde es weiterer Anordnungen durch das Gesetz bedürfen; man müßtevorschreiben, daß bei Stimmengleichheit bezüglich des Obmanns das zuständige Gerichtauf Antrag der betreibenden Partei den Obmann zu ernennen habe. Ein folchesAuskunftsmittel würde, wenn bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu Schieds-richtern ernannt sind, gegen den Willen der Parteien verstoßen. Aus demselbenGrunde verdienen die Bestimmungen der Prozeßordn. v. Baden S 1077 und BauernArt. 1335 keine Billigung, welche, von dem Versuche einer Bestellung des Obmannsdurch die bisherigen Schiedsrichter absehend, die Schiedsrichter (Baden) oder dieParteien (Bauern) anweisen, sofort die Ernennung eines Obmanns bei dem zuständigenGerichte nachzusuchen. Am angemessensten erscheint es hiernach, den Schiedsvertragbei Stimmengleichheit als unausführbar und daher als erloschen zu betrachten.
Die Bestimmung des Oncks äs vroo. art. 1012, des preuß. Entw. einesHandelsgefetzb. Art. 1052 und der bad. Prozeßord. Z 1085 über das Erlöschen desSchiedsvertrags, wenn der Schiedsspruch nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt,ist in Anbetracht der großen Mannigfaltigkeit der zu entfcheidenden Rechtsstreitigkeitenunangemessen und daher durch die Vorschrift ersetzt, daß die ungebührliche Verzögerungin der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten bei den nicht in dem Schiedsvertrageernannten Schiedsrichtern als Ablehnungsgrund (Z 799 Abs. 2), bei den in demSchiedsvertrage ernannten Schiedsrichtern aber als Erlüschungsgrund (Z 800 Nr. 1)wirkt.
Der Tod einer Partei, welcher nach gemeinem Rechte, sofern der Vertrag nichtauf die Erben erstreckt ist, und nach dem Ooäe cke pro«, art. 1315, sofern nicht alleErben großjährig sind, den Vertrag aufhebt', kann umfoweniger als Grund derAufhebung gelten, je mehr die Rechtsverhältnisse, aus welchen der zu > entscheidende > S. 476.Streit entsteht, ohne Rücksicht auf die Person der Berechtigten, den Schiedsvertragveranlassen. Auf dem Standpunkte des Entwurfs stehen die baner. Prozeßordn.,der preuß. Entw. eines Handelsgefetzb. (Mot, S. 592), der preuß. Entw. (Mot.S. 332), der nordd. Entw. (Prot. IV. S. 2231) und der belg. Entw.
Gleiche Gründe sprechen gegen die Aufhebung des Schiedsvertrags durch denKonkurs einer Partei (nordd. Prot. V. S. 2231).
§ 801. (K. V. 8 801, G. 8 860.)Der Ooäs äs pro«, arr. 1009, 1019, die preuß. A. G. O. I. 2. § 171, derpreuß. Entw. eines Handelsgefetzb. Art. 1054, 1059 und Bayern Art. 1332 fordern,daß die Schiedsrichter, fofern der Schiedsvertrag nicht Anderes bestimmt, nach denProzetzgesetzen zu verfahren und nach dem bürgerlichen Rechte zu entscheiden haben.Baden Z 1075 und der preuß. Entw. Z 1372 halten an der letzteren Forderung fest,wahrend sie die erstere aufgeben (Baden § 1073, preuß. Entw. Z 1370). Der Ooä«