492 Begründung des Entwurfs.
dem muthmllßlichen Willen der Kompromittenten in Einklang. Das Verfahren, nmes der 8 796 regelt, empfiehlt sich als ein geeignetes Auskunftsmittel, um zur Aus-führung des Schiedsvertrages zu gelangen; dasselbe stimmt mit der Art und Weifeder Konstituirung des Schiedsgerichts überein, wie solche sehr häufig in Schiedsverträaenangetroffen wird (vgl. Mot. z. preuß. Entw. eines Handelsgesetzbuchs S. 588, 588),Der 8 799 beruht auf der Erwägung, daß es dem muthmaßlichen Willen derKompromittenten zuwiderläuft, einen Schiedsvertrag als aufgehoben zu betrachtenI S. 474. wenn der Versuch der Konstituirung > des Schiedsgerichts oder "der Herbeiführung desSchiedsspruchs aus Gründen gescheitert ist, welche in der Person der Schiedsrichterliegen. Dasselbe gilt, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrage ernannter Schiedsrichter„die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert." Dieser letztere Fall wird imß 799 Abs. 2 als Ablehnungsgrund behandelt; da aber, wenn die Ablehnn»»Erfolg hat, der abgelehnte Schiedsrichter wegfällt, so greift die Bestimmung des§ 798 Platz.
Trifft auch der Entwurf in weitem Umfange ergänzende Vorschriften, wenn indem Schiedsvertrage nicht bestimmte Personen zu Schiedsrichtern ernannt sind, s»hat er es doch umgekehrt nicht für gerechtfertigt gehalten, derartige Vorschriften auchfür den Fall zu erlassen, daß in dem Schiedsvertrage die Ernennung bestimmterPersonen erfolgt ist. Denn in diesem Falle muß angenommen werden, daß dieKompromittenten wollen, der Schiedsspruch solle nur durch die ernannten Schieds-richter abgegeben werden. Fällt daher einer der ernannten Schiedsrichter weg oderunterzieht er sich nicht der ihm angetragenen oder von ihm übernommenen Funktion,so muß der Schiedsvertrag außer Kraft treten, sofern nicht für den betreffenden Falldurch Vereinbarung der Kompromittenten Vorsorge getroffen ist (§ 700 Nr. 1).
§ 799. (K, V. § 799, G. § 888.)
Das römische Recht bezeichnet bestimmte Personen als unfähig zur Uebernahmedes Schiedsrichteramts (vgl. Windscheid, Lehrb. des Pandektenrechis Vä. III. Bd. N.8 716 Not. 10). Das preuß. und das franz. Recht, das erstere mit einzelnenAusnahmen, lassen die passive Wahlfähigkeit zum Schiedsrichteramte unberührt,während der preuß. Entw. Z 1366 und öie bayer. Proz. Ordn. Art. 1322 es fürnöthig erachtet haben, „unter Berücksichtigung der gemeinrechtlichen Praxis und derErfahrungen der neuesten Zeit" die Personen aufzuführen, welche sich nicht zu Schieds-richtern eignen.
Der Natur des Instituts entspricht es am meisten, wenn das Gesetz besondereBeschränkungen für die passive Wahlfähigkeit nicht aufstellt. Im Allgemeinen kannman nur verlangen, daß die Schiedsrichter einer vernünftigen Ueberlegung undWillenserklärung fähig fein müssen. Im Uebrigen muß man den Parteien überlassen,denjenigen zu wählen, welchem sie ihr Vertrauen schenken wollen, und die Einsichtund die Befähigung der von ihnen gewählten Personen zu würdigen; tritt subsidiäidie Ernennung durch das zuständige Gericht ein (HZ 796, 798), so darf erwartetwerden, daß dasselbe seine Wahl auf eine geeignete Person lenken wird. Der Staathat kein Interesse, Kontrole zu üben; er genügt seiner Aufgabe, wenn er gegen denIrrthum der ernannten Partei oder des ernennenden Gerichts, sowie gegen denMißbrauch, welchen eine Partei zum Nachtheil ihres Gegners mit der ihr eingeräumtenFreiheit treiben kann, durch ein in weitem Umfange gestattetes Ablehnungsrecht einKorrektiv gewährt (vgl. Mot. z. preuß. Entw. eines Handelsgesetzbuches S. 589),Diese Erwägungen haben den Entwurf veranlaßt, einerseits mit Uebereinstimmungder bad. Proz. Ordn,, dem nordd. Entw., dem lüoclL äs (^Lnevs und dem belg. Entw,von Beschränkungen der passiven Wahlfähigkeit zum Schiedsrichteramte abzusehen,andererseits aber oie Ablehnung nicht nur aus denselben Gründen und unter denselbenVoraussetzungen, welche zur Ablehnung des Richters berechtigen (Sß 43, 44, 45Abs. 3), sondern auch in Fällen zuzulassen, welche das gemeine Recht, der preuß.Entw. und die bayer. Proz. Ordn, als Ausschließungsgründe hinstellen.I S. 475. I Die Frage, ob öffentliche BeHürden zu Schiedsrichtern ernannt werden können
— welche Frage das gemeine Recht bejaht, der preuß. Entw. ß 1366 und der nordd.Entw. Z 1161 verneinen —, muß auf Grund des Entwurfs dahin beantwortet werden,daß ein Kompromiß auf eine öffentliche Behörde als solche nicht ausgeschlossen ist,