Begründung des Entwurfs. 491
" der Entwurf in Uebereinstimmung mit den neueren Prozeßgesetzen (Baden Z 1062,Bayern Art. 1319, preuß. Entw. '8 1362, nordd. Entw. Z 1156) gefolgt.
8 794. (K. V. § 794, G. 8 858.)
Der Oocls äe proe. art. 1005, die Proz. Ordn, v, Baden 8 1068 und Bayern! W. 1319 verlangen als Form des Schiedsvertrags die schriftliche Beurkundung,deren Nothwendigkeit nach altpreußischem Rechte ebenfalls angenommen werden muh.Der Entwurf konnte sich diesen Gesetzgebungen, auf deren Standpunkt sich auch dermeuß. Entw. 8 1363 stellt, nicht anschließen. Denn nachdem im Art. 31? des A.D, H. V. für Handelsgeschäfte das Erfordernis; der Schriftform aufgegeben ist, laßtsich dasselbe für Schiedsvertrage, welche häufig nur als Bestandtheile umfassenderHandelsgeschäfte vorkommen, nicht halten. Derselbe Grund widerräth die Einführungder Schriftform in denjenigen Rechtsgebieten, in denen dieselbe kein Essentiale derübrigen Rechtsgeschäfte bildet. Die Form des Schiedsvertrags mußte deshalb denNestimmungen des bürgerlichen Rechts überlassen bleiben. Hinzukommt, daß nachden Vorschriften des § 809 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nicht, wie nachder baner. Proz. Ordn. Art. 1337 und nach dem preuß. Entw. 88 1381 ff. aufeinseitigen Antrag einer Partei ausgesprochen werden kann, damit aber der > Grund I S. 473.für das Erforderniß der Schriftform (Motive z. preuß. Entw. S. 331), die Noth-wendigkeit der Vorlegung des Schiedsvertrags mit dem Gesuche um Eriheilung derHollstreckungsklaufel, wegfällt. Andererseits kann jedoch wegen der Bestimmungender ßZ 804,808 die schriftliche Beurkundung des Inhalts eines mündlich abgeschlossenenLchieosvertrags im Interesse einer Partei liegen. Es empfahl sich daher im Einklangmit dem norod. Entw. § 115? jeder Partei das Recht einzuräumen, die schriftlicheFiiirung des Schiedsvertrags zu fordern.
88 795, 796, 798. (K. V. 88 795, 796, 798, G. 88 654, 855, 857.)
Nach römischem und kanonischem Rechte müssen die Personen der Schiedsrichterim Schiedsvertrage individuell bezeichnet sein; auch nach dem Loäe äs proo. art. 1006sollen die Namen der Schiedsrichter in dem Schiedsvertrage bei Strafe der Nichtigkeitangegeben werden. Die preuß. A. G. O. schweigt über diesen Punkt, es wird jedochin der preuß. Rechtsprechung angenommen, daß auch ein Schiedsvertrag, in welchemdie Schiedsrichter nicht benannt sind, Gültigkeit hat, wenn darin die Art und Weiseder Wahl oder Ernennung der Schiedsrichter genügend bestimmt ist (Entsch. desReichsoberhandelsgerichts II. S. 271). Noch weiter sind vielfach Theorie und Praxisauf dem Gebiete oes gemeinen Rechts gegangen, indem sie einen Schiedsvertrag,welcher die Schiedsrichter der künftigen Designation der Kompromittenten vorbehält,unter dem Gesichtspunkte einer klagbaren, auf Bezeichnung eines Schiedsrichtersgerichteten Vereinbarung für wirksam erklären (Entsch. des ReichsoberhandelsgerichtsII, S. 160 ff.).
Wird, wie im 8 ?93 geschehen, der Schiedsvertrag auch für künftige Streitig-leiten zugelassen, so kann die Bezeichnung der Schiedsrichter m dem Schiedsvertragenicht gefordert werden, da sich regelmäßig die Wahl geeigneter Schiedsrichter erstliessen läßt, wenn Streitigkeiten entstanden sind; auch fehlt es an einem ausreichendenGrunde, dieses Erforderniß, wenn dasselbe in Betreff künftiger Streitigkeiten aufgegebenweiden muß, mit Bayern Art. 1319 für den Fall festzuhalten, daß sich der Schieds-vertrag auf bereits bestehende Streitigkeiten bezieht. Andererseits ist es aber nichtgeboten, mit dem preuß. Entw. 8 1364 auf dem Standpunkte der preuß. Rechtsprechungstehen zu bleiben. Es liegt vielmehr im Interesse der Förderung des Instituts undentspricht auch der Absicht der Parteien, auf dem von der gemeinrechtlichen Theorieund Praxis eingeschlagenen Wege fortgehend, einem Schiedsvertrage bindende Kraftbeizulegen, selbst wenn in demselben eine Bestimmung über die Ernennung derSchiedsrichter nicht enthalten ist, und die unvollständige Willenserklärung derKompromittenten durch das Gesetz zu ergänzen (vgl. Baden 8 1062, Bayern Art.' 1325bis 1329, 1331, Entw. eines preuß. Handelsgesetzbuchs Art. 1047, nordd. Entw.881158,1159).
Die Ergänzung des Schieosvertrages, wie sie der 8 ?95 vorschreibt, steht mit