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1 (1880)
Entstehung
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490
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499 Begründung des Entwurfs.

hange mit deren Bestimmungen die Voraussetzungen normirt werden können, unterdenen zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens Rechtshülfe und denSchiedssprüchen die Vollstreckbarkeit zu gewähren ist. Bei Prüfung dieser Voraus-setzungen kann die Frage nach der Zulassigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrensselbst und nach der Anfechtbarkeit der Schiedssprüche nicht umgangen werden. DerEntwurf durfte sich deshalb nicht auf den Erlaß rein prozessualer Vorschriftenbeschränken: er muhte auch die Vorschriften über die Gültigkeit eines Schiedsvertragsund die Erfordernisse der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs in seinenVereich ziehen.

Der Entwurf regelt in den Z§ 792802 dasjenige schiedsrichterliche Verfahrenwelches durch die Vereinbarung herbeigeführt wird, daß die Entscheidung einerRechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle. Der § 813schreibt im Anschluß an die baner. Proz. Ordn. Art, 1344 die analoge Anwendungdieser Bestimmungen auf Schiedsgerichte vor, welche in gesetzlich statthafter Weisedurch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungenangeordnet werden.

Verschieden von den Schiedsrichtern arditri sind die Schätzungsmänner arbiti-atoi-68 (vgl. für das gemeine Recht Entsch. des Reichsoberhandels-gerichts IV. S. 428 ff. und für das preuß. Recht ebendaselbst III. S. 75, 76). DieVorschriften des materiellen Rechts rücksichtlich der letzteren werden durch den Entwurfnicht berührt.

Die Vorschrift des

§ 792 (K. V, ß 792, G. § 831)

stimmt mit dem preuß. Entw. Z 1361, dem belg. Entw. und dem nordd. Ent»,§ 1155 überein und rechtfertigt sich durch die Verwandtschaft, welche zwischen Vergleichund Schiedsuertrag obwaltet.I S. 472. > Streitigkeiten, über welche nach dem in den einzelnen Rechtsgebieten geltenden

materiellen Rechte ein Vergleich geschlossen werden darf, können Gegenstand einesSchiedsvertrags sein. Eine Aufzählung der Fälle, in denen der Schiedsuertragausgeschlossen ist in ähnlicher Weise wie sie der (üoctL äs proc. art. 1004 und dieProz. Ordn. u. Baden H§ 1063, 1064 und Barern Art. 1320 enthalten, erschiendaher weder nothwendig, noch ausführbar.

Die Fähigkeit der Parteien, einen Vergleich abzuschließen, begreift die Fähigkeitin sich, einen Schiedsuertrag einzugehen. Ist die erstere beschränkt oder von gewissenVoraussetzungen abhängig, so unterliegt der Schiedsuertrag denselben Beschränkungenoder Voraussetzungen. Bedarf daher z. B. der gesetzliche Vertreter zum Abschlüsseeines Vergleichs einer Ermächtigung, so ist die gleiche Ermächtigung zur Eingehungeines Schiedsvertrags nothwendig (sächs. Civilgesetzbuch ß 1917, baner. Proz. Ordn,Art. 1321).

Daß die Vollmacht (H 75) dem Prozehbevollmächtigten nicht die Befugniß zukompromittiren ertheilt, hat der Entwurf für selbstverständlich erachtet.

ß 793. (K. V, § 793, G. 8 832.)

Ob ein Schiedsuertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten geschlossen werdenkönne, lassen bestehende Gesetze zweifelhaft; die preuß. A G. O. I. 2 Z 16? sprichtnur von einem unter den Kontrahenten obwaltenden Streit und der Ooäs 6e xroo,oiv. alt. 1006 fordert die Bezeichnung des Streitgegenstandes (objst, su litiZs),Indessen hat die deutsche Praxis in Uebereinstimmung mit den Vorschriften desrömischen Rechts auch den Vertrag, über künftige Rechtsstreitigkeiten durch Schieds-richter entscheiden zu lassen, als rechtsgültig erachtet, sofern nur das Rechtsverhältnißangegeben ist, aus welches jener Vertrag sich bezieht. Einen Beweis hierfür liefertdie große Zahl der landesherrlich bestätigten Statuten von Korporationen und Gesell-schaften, worin kompromissarische Unordnungen der bezeichneten Art sich finden (vgl,Motive z. preuß. Entw. eines Handelsgesetzbuchs S. 588, Motive z. preuß. Entw.S. 331, Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts II. S. 159, 160). Dieser Praxis ist