Begründung des Entwurfs. 489
Wrahenten des Verfahrens handeln könnte, und soweit die Erstattungsverbind-lichkeit eines Gegners in Frage kommt, die allgemeinen Grundsätze (ßZ 85 ff.)genügen.
Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
88 792—813. (K. V. 88 792—813, G. 88 851—872.)Die Ansichten über den Werth der Schiedsgerichte sind sehr getheilt. Eskann den Gegnern derselben zugegeben werden, daß die Mangel des bisherigenLivilprozetzverfahrens das Bedürfniß, Rechtsstreitigkeiten durch Schiedsrichterentscheiden zu lassen, hervorrufen müssen, daß aber mit der Beseitigung dieserMängel das Bedürfniß felbst beseitigt werde, läßt sich nicht erwarten. Denn, wiedie Rechtsgeschichte lehrt, hat das Bedürfniß nach schiedsrichterlicher Entscheidungvon Rechtsstreitigkeiten unter der Herrschaft aller bisher zur Geltung gelangtenProzeßsysteme bestanden. Es ist daher die Annahme begründet, daß es auch fort-bestehen werde, nachdem die Reform des Civilprozeßrechts für das Deutsche Reichdurchgeführt ist, und demgemäß die Forderung gerechtfertigt, das fchiedsrichterlicheVerfahren auch nach dieser Reform beizubehalten. Es kann den Gegnern fernereingeräumt werden, daß die Schiedsgerichte vielfach den Erwartungen nicht entsprochenhaben, welche man in sie gesetzt hat) allein der Grund dieser Erscheinung liegt nichtin dem schiedsrichterlichen Institute als solchem, sondern in der verfehlten Regelung,welche dem schiedsrichterlichen Verfahren in dem Rechte der einzelnen zum deutschenReiche gehörigen Rechtsgebiete zu Theil geworden ist. „Wie ungenügend dieBestimmungen der preuß. A. G. O. I. 2. Zß 167—176, I. 30. Zß 48—56 sind, istbekannt; die Verbesserung derselben wird allgemein als ein dringendes Bedürfnißbetrachtet": so lautet das Urtheil der Motive'zu dem Entwurf eines Handelsgefetz-buchs für die preußischen Staaten S. 587. Die Bestimmungen des Ooüs äe prae.»lt. 1003—1028, bemerkt der Bericht zu dem belgischen Entwurf, sind die Quellezahlreicher Kontroversen geworden, da sie viel zu lomplizirt sind und mit dem Ziele,welches erreicht werden soll, wenig in Einklang stehen. Noch ungünstiger ist dieKritik Bellot's in dem I Nxzx>8s cis8 matit» zum Ooäs cls KenevL p. 322 86^.: > S. 471.„Iout,88 168 äi5zw8ition8 cko es (üuäs rL8pirsnt sn Hunlyuo 8urts 1a nains 668 com-pwmi8 et «leosltznt 1s <1e8ir 8öerLt ä'en aueanUr 1'u8aZL." Das gemeine Recht istlückenhaft und kontrovers; auch entspricht es in mannigfacher Beziehung nicht denAnforderungen der Gegenwart. Sehr eingreifende und umfassende Reformen Habendaher der <üoäs äe Osnevs »rr. 335—367 und die Proz. Ordnung u. BadenD 1061—108? und Bayern Art. 1319—1344 eingeführt, sowie der württemb.Prozeßgefetzentw. v. 1847 Art. 175—208, die preuß. Entw. eines HandelsgefetzbuchsArt, 1046—1063 und einer Proz. Ordn, ßß 1361—1389, der belgische Entw. undder nordd. Entw. Zß 1155—118? in Vorschlag gebracht. Bei allen diesen Reformenund Reformvorschlägen ist das Bestreben leitend gewesen, die Schranken zu beseitigen,welche der gedeihlichen Entfaltung des schiedsrichterlichen Instituts durch das bishergeltende Recht gezogen waren. Der Entwurf hat sich diesem Bestreben angeschlossen:er hat der Idee und dem Zwecke des schiedsrichterlichen Instituts entsprechend dasVerfahren so sehr vereinfacht und fo praktisch gestaltet, daß dasselbe allen berechtigtenAnforderungen zu entsprechen vermag und bei richtiger Wahl der Schiedsrichtergünstige Ergebnisse liefern muß.
Soll nach der gegenwärtigen Entwickelung des Verkehrs das Institut derSchiedsrichter zur vollen Wirksamkeit gelangen, so müssen Schiedsverträge undSchiedssprüche in allen deutschen Rechtsgebieten auf gleichmäßige Anerkennungrechnen können. Eine gemeinsame Regelung des schiedsrichterlichen Verfahrens wardaher geboten. Sie mußte in der Prozeßordnung erfolgen, weil nur im Zusammen-