488 Begri'mdung des Entwurfs.
Uebrigen wird das Rechtsverhältniß zwischen dem Antragsteller und einem Drittenwelcher ein besseres Recht auf die Urkunde hat, nicht berührt. Es liegt keinBedürfniß vor, in dieser Richtung eine weiter gehende Wirkung (preuß.' Entw,I S. 469. Z 132?: Ausschluß des unbekannten Inhabers der Urkunde und aller unbe l kanntenBerechtigten mit ihren Rechten) eintreten zu lassen; denn auch ohne dieselbe wird derVerlust der Urkunde, welcher die einzige Veranlassung des Verfahrens ist, der Artaufgehoben, daß der Antragsteller thatsächlich über die Urkunde wie vor dem Verlusteverfügen kann. Den Verlust gänzlich ungeschehen zu machen, wird durch dieBedeutung des Besitzes der Urkunde durch den Dritten ausgeschlossen. Hatte einDritter Rechte an der Urkunde, ohne dieselbe zu besitzen, so sind dieselben überhauptweder durch den Verlust der Urkunde Seitens des Inhabers noch durch das Aufgebotberührt.
Diesen Wirkungen entspricht die in das Aufgebot aufzunehmende Androhung(8 786), daß die Kraftlosernärung der Urkunde erfolgen werde (Proz. Ordn, vonWürttemb. Art. 816, Hannov. 8 501, Oldenb. Art. 326, nordd. Entw. 8 1151, HessEntw. Art. 804, sächs. Entw. 8 885, österr. Entw. 8 568). Die als Folge eintretendeBerechtigung, alle Rechte aus oer Urkunde gegenüber dem Verpflichteten geltend zumachen, ist in der Androhung nicht zu erwähnen, weil überhaupt rücksichtlich derLegitimation gegenüber dem Verpflichteten in dem bereits erörterten Sinne trotz derBestimmung des Z 791 lein Ausschluß erfolgt. Ob auf Grund der Kraftloserkläiun<;die Ausfertigung einer neuen Urkunde statthaft ist, hängt von dem Verhältnisse desBerechtigten zu dem Verpflichteten ab und ist in der Prozeßordnung nicht zu bestimmen.
Ebenso ist in dem Aufgebote nur der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seineRechte anzumelden, und die Urkunde vorzulegen (8 786). Es wird dadurch abernicht ausgeschlossen, daß ein Dritter mit emem besseren Rechte an der auch für ihnverlorenen Urkunde die Legitimation des Ausstellers bestreiten kann. Geschieht diesoder erkennt der Antragsteller eine in Folge des Aufgebots vorgelegte Urkunde alsdie aufgebotene nicht an, so liegt der im ß 775 vorgesehene Fall vor, daß der Streitim besonderen Verfahren zum Austrage zu bringen ist. Im Uebrigen wird dasAufgebotsverfahren durch Vorlegung der Urkunde erledigt.
88 778, 780. (K. V. W 778, 790, G. W 833, 848.)
Die Veröffentlichung des Ausschlußurtheils ist im Allgemeinen in die Fakultätdes Gerichts gestellt (8 778) und nur für das Amortisationsurtheil obligatorischvorgeschrieben (8 790. Abs. 2). Im Gebiete der Urkunden-Amortisation nämlich istdie Veröffentlichung, daß und wohin das Präklusionsurtheil ergangen, von unschätz-barem Werthe sowohl für den Verlierer der Urkunde, als für Dritte, die ohne jenedie Urkunde in gutem Glauben erwerben möchten (Braunschw. 8 281). Das Gleichegilt von dem auf die Anfechtungsklage ergebenden Urtheil, insofern dasselbe einegeschehene Amortisation aufhebt (ß 790 Abs. 3). In allen Fällen, wo die mortifizirteUrkunde noch existirt, würde sie ungeachtet des die Amortisation beseitigenden Erkennt-nisses allen Verkehrswerthes beraubt sein, wenn nur die Amortisation, nicht aberderen Wiederbeseitigung veröffentlicht würde.
Bei der wachsenden Höhe der Insertionskosten ist es, um Unbilligkeiten durchHäufung von Kosten zu vermeiden, zweckmäßig und auch genügend, daß der wesent-liche Inhalt des ergangenen Urtheils zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,Nähere Bestimmungen über den Umfang der Publikation lassen sich nicht geben.Die Umstände müssen entscheiden, ob mehr als der Tenor oder weniger bekannt zumachen ist, auch ob die Veröffentlichung vielleicht periodisch unter Anwendung derTabellenform geschehen kann.
Was die Zahl und den Ort der Bekanntmachung angeht, so genügt einmalige! S. 470. I Insertion, wenn durch die Vorschrift, daß nur das Reichs-Centralblatt zu benutzen,dafür gesorgt ist, daß Jedermann die Möglichkeit der Kenntnißnahme an einembestimmten Orte hat.
Eine Bestimmung wegen der Kosten des Aufgebotsverfahrens (Proz. Ordn,v. Württemb. Art. 818, preuß. Entw. 8 1301, österr! Entw. 8 624, nordd. Entw,8 1142) hat der Entwurf nicht aufgenommen, weil es sich dabei wesentlich nurum das in der Prozeßordnung nicht berührte Verhältniß des Fiskus zu dem