Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
487
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Begründung des Entwurfs. 48?

Urkunde den Ort der Erfüllung nicht bezeichnet, die Zuständigkeit durch denallgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers zur Zeit des Aufgebots und in Ermangelungeines solchen durch den allgemeinen Gerichtsstand desselben zur Zeit der Ausstellungder Urkunde normirt wird.

Die in der preuß. Verordn, u. 16. Juni 1819 § 5 und in dem Bundesges.v, 9. November 1867 § 6 geregelte Zuständigkeit des Stadtgerichts zu Berlin entsprichtden vorstehend geltend gemachten Rücksichten.

Die Vorschrift, daß der Antrag auf Einleitung des Amortisationsverfahrensl erst zulässig sei, nachdem der Provokant selbst vergeblich den Verlust der Urkundedurch das Reichs-Centralblatt öffentlich bekannt gemacht (vreuß. Entw. eines Handels-gesetzbuchs Art. 1033, preuß. Entw. 8 1319, nordd. Entw. § 1146) hat der Entwurfals zu lästig fallen lassen. Die damit verbundene Verzögerung > kann unter Umständen I S. 468.wesentliche Nachtheile für den Extrahenten mit sich führen; insbesondere wirddadurch das Recht auf Deposition (D. W. O. Art. 73) ohne wesentlichen Nutzenhinausgeschoben.

Die in der preuß. Verordn, u. 16. Juni 1819 tz 6, Bundesges, v. 9. November186? 8 6, Reichsges. v. 21. Juli 1870 § 3 angeordnete Bekanntmachung der Kontroleder Stlllltspapiere von dem ihr angezeigten Verluste hat noch eine andere Bedeutung.Diese Bekanntmachung veranlaßt den Besitzer des angeblich verlorenen Papiers, sichbei der Behörde, von welcher dieselbe ausgeht, zu melden und da sowohl dieZulassung des Aufgebots, als die Amortisation von der Beibringung eines Attestesdieser BeHürde, es sei ihr nicht bekannt geworden, daß das Papier zum Vorscheingekommen, abhängig gemacht ist, so liegt in der ersten Bekanntmachung bereits einden Besitzer schützendes Aufgebot, Gerade dieser Charakter der Bekanntmachung,welcher das gerichtliche Aufgebot nur zu einer Wiederholung macht, läßt dieselbeals entbehrlich erscheinen.

88 788, 789. (K. V. W 788, 789, G. §§ 846, 847, 843.)

Die Bestimmung der Aufgebotsfrist auf 6 Monate schließt sich an dieBestimmung im § 2 des preuß. Einführ. Ges. zur D. W. O. v. 15. Febr. 1850 an(ugl. sächs. Entw. Z 886, nordd. Entw. § 1149).

Im Interesse des unbekannten Inhabers der Urkunde ist die Frist erst vondem in einer Schuldurkunde etwa bestimmten Verfalltage (sächs. Entw. 8 886) anzu berechnen und jedenfalls fo zu bestimmen, daß in dieselbe der Tag fällt, anwelchem die Urkunde zur Ausgabe neuer Zins- oder Gewinnantheilsscheine vorzulegenwar. Daß die Urkunde hierzu nicht vorgelegt ist, muß vor dem Ausschlußurtheilenachgewiesen werden.

Wenn daraus eine erhebliche Verzögerung und dem Verlierer ein pekuniärerNachtheil erwachsen kann, so ist doch nur auf diesem Wege für den dritten redlichenBesitzer eines solchen Papiers die bei der heutigen Ausdehnung des Börsenverkehrsnöthige Garantie zu schaffen, daß sein Papier nicht auf irgend eines Dritten Antragohne sein Wissen amortisirt wird. Zugleich laßt sich nur so die Wahrscheinlichkeitfeststellen, daß das Papier wirklich vernichtet bezw. untergegangen ist (vgl. Motivez, preuß. Entw. eines Handelsgesetzbuchs S. 582 bis 584, preuß. Verordn, v, 16. Juni1819 LZ 11, 7, 8, Kab.-Ordre v. 3. Mai 1828 8 1, Bundesges. v. 9. November 1867H 6, Reichsges. v. 21. Juli 1870 S 3, preuß. Entw. §§ 1322, 1326, nordd. Entw.88 1149, 1152). Da, wo nach Landesgesetzen die ausgegebenen Zins- und Gewinn-antheilsscheine ebenfalls amortisirt werden, was in Preußen nicht der Fall(Verordn, v. 16. Juni 1819 8 13 und Kab. - Ordre v. 18. September 1822)entspricht die Vorschrift des L 789 nur dem bereits im Abs. 2 des S 788 ausgedrücktenGrundsätze, daß die Schuldurkunde nicht vor Eintritt des Verfalls amortisirtwerden kann.

88 78«, 790, 791. (K. V, §8 786, 790, 791, G. 88 841, 848, 850.)Die Wirkung des Verfahrens beschränkt sich darauf, daß die Urkunde fürkraftlos erklärt und der Antragsteller dem Verpflichteten gegenüber berechtigt wird,die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen (nordd. Entw. §8 H53, 1154). Im