486 Begründung des Entwurfs.
Papiere (Art. 305 Abs. 2.) Denn diese Bedeutung hat der von der nürnbergerKonferenz beschlossene Zusatz:
„die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach
den Landesgesetzen" (Art. 305 Abs. 2 i. f.);die völlige Gleichstellung derselben mit Wechseln und den im Art. 301 gedachtenUrkunden wurde nur deshalb für unthunlich erachtet, weil für die Amortisationeines großen Theils der betreffenden Urkunden die Bestimmung des Art. 73 derD. W. O. nicht passen würde, indem unter Anderem nicht das Gericht des Zahlungs-orts, bezw. Erfüllungsorts das zuständige fein könne, z. B. bei Konnossementen undVodmereibriefen (vgl. Pro:, der Kommiss. zur Berathung eines allgem. deutschenHandelsgesetzb. IX. S. 5073, 5074). Dieses Bedenken, über welches sich bereits derß 35 des mecklenb.-schwer. Einführungsges. zum A. D. H. B. vom 28. Dezember 1863hinweggesetzt hat, ist für den Entwurf weggefallen, weil nach den über die Wechsel-ordnung hinausgehenden Vorschriften des Z 784 die Zuständigkeit des Aufgebots-gerichts sich fernerhin nicht mehr ausschließlich nach dem Erfüllungsorte bestimmensoll. Da im Uebrigen die im Art. 302 cit. erwähnten Papiere für eine gleichmäßigeBehandlung mit indossablen Anweisungen, Verpflichtungsscheinen und Wechselnkeinerlei Schwierigkeiten bieten, so sind alle diese Kategorien den gleichen Bestimmungenunterworfen worden (Z 781 Abs. 1), svgl. preuß. Entw. eines Handelsgesetzb,Art. 1039, sächs. Entw. Z 883).S. 467. !Die besonderen Borschriften der Zß 783 ff. dienen neben ihrer Prinzipalen
Bedeutung für die Urkunden des Z 782 Abs. 1, zugleich als passende Ergänzung füralle die Amortisation anderer Urkunden betreffenden Spezialgesetze; sie berücksichtigendeshalb auch solche Verhältnisse, welche bei Wechseln und den erwähnten anderenHandelspapieren nicht vorkommen (Z 789). Sie schließen sich im Allgemeinen andie Vorschriften der D. W. O. Art. 73 und der preuß. Verordn, v. 16. Juni 1819,betr. das Verfahren Behufs Amortisation verlorener Staatsschuldscheine :c. an, welcheletzteren bereits in den Anleihegesetzen des nordd. Bundes (v. 9. November 186?ß 6, v. 21. Juli 1870 § 3) und des Deutschen Reichs (v. 26. April 1871 Z 2)Aufnahme gefunden haben.
Z 783. (K. V, 8 783, G, § 688.)
Die Legitimation zu dem Antrage auf Amortisation ist von der Befugniß,„das Recht aus der Urkunde (wenn sie vorhanden wäre) geltend zu machen" nichtzu trennen.
Dieser allgemeine Ausdruck (vgl. österr. Entw. Z 567, nordd. Entw. Z 1145)mußte gewählt werden, weil Urkunden mit in Frage kommen, welche nicht Forderungen,sondern Miteigenthumsrechte begründen. Der Ausdruck umfaßt zugleich alle dieFälle, in denen z. B. wegen erfolgter Verpfändung mehrere aus einer Urkundeverschiedentlich Berechtigte konkurriren.
Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten, und bei indossablen mit Blanko-Indossament versehenen Papieren ist der Inhaber zur Geltendmachung des Rechtsaus der Urkunde legitimirt, folglich der letzte Inhaber zu dem Antrage berechtigt(preuß. Entw. Z 1318). Soweit eine Schuldurkunde nach ihrer Rückgabe an denSchuldner und nach Befriedigung des Gläubigers noch von Bedeutung ist, passen dieBestimmungen auch auf den Schuldner (Württemberg Art. 814 und der Ber. derIustiz-Kommiss. der Abgeordn. Kamm, zu Art. 815 S. 233).
Z 784. (K. V. § 784, G. 8 839.)
Der Vorschrift der D. W. O. Art. 73 entsprechend, wird die Zuständigkeit fürdas Aufgebotsverfahren durch den in der Urkunde bezeichneten Erfüllungsort bestimmt.Enthält die Urkunde die Bezeichnung eines Erfüllungsorts nicht, so öarf als Regelangenommen werden, daß an dem Orte erfüllt werden soll, an welchem der Schuldnerseinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat oder zurZeit der Ausstellung der Urkunde hatte. Es ist daher nur eine konsequenteEntwickelung des der Kompetenzvorschrift der D. W. O. Art. 73 zu Grunde liegendenGedankens, wenn im Anschlüsse an den nordd. Entw. Z 114? für den Fall, daß die