Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
485
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Begründung des Entwurfs. 485

Anfechtung zu begründen; rücksichtlich der Frist ist jedoch hier keine Ausnahme fürgeringe Heistöße (preuß. SubHast. Ordn. H§ 39, 85) gemacht, da eine solcheAusnahme nichts Anderes, als eine gesetzliche Abkürzung der Frist in demzugelassenen Maße sein würde, über welche die Bestimmungen der Spezialgesetze inGeltung bleiben (§ 772) (nordd, Prot.V. S. 2247, 2248). Die übrigen zugelassenenGründe der Anfechtung entsprechen durchgehends den Gründen für die Wieder-aufnahme des Verfahrens, soweit dieselben hier überhaupt anwendbar sind <M 518Nr, 1, 519 Nr. 15).

Den für die Wiederaufnahmeklage gegebenen Vorschriften (tz 525) sind auchdie Vorschriften über die Nothfrist nachgebildet, innerhalb deren die Anfechtungsklageerhoben werden muß. Eine solche Frist ist erforderlich, weil die der Zeit nachunbeschränkte Zulassung die Grenzen der Billigkeit gegen den Anfechtungskläger,welcher von seinem Rechte Gebrauch machen kann, zum Nachtheile des Gegnerserheblich überschreiten würde. Der unbestimmte Anfangstermin der Frist kann inden Fällen Nr. 4, 6 wie bei der Wiederaufnahmeklage erst auf den Zeitpunkt dererlangten Kenntniß von dem Anfechtungsgrunde und in allen Fällen nur auf dender Kenntniß von dem Urtheile festgesetzt werden. Letzteres genügt in denFällen Nr. 1, 2, 3, 5, weil, nachdem das Urtheil die Veranlassung zur Klagegegeben hat, die Gründe der Anfechtung sofort ermittelt werden können. Die Fristin den Fällen der W 778 und 790 Abs. 2 vom Tage der Ausgabe der betreffendenNummer des Reichs - Centralblatts unter der Fiktion zu bemessen, daß mit diesemZeitpunkte die Kenntniß von dem Urtheile erlangt sei, wäre in Wahrheit nichts, alsein Zurückkommen auf eine kurze Rechtsmittelfrist und dürfte in unerwünschter Weisedie Landesgesetze veranlassen, eme erhebliche Anzahl von Aufgeboten der einheitlichenGrundlage der W 768 ff. zu entziehen.

Die der Wiederaufnahmeklage gestellte äußerste Grenze von 10 Jahren (§ 525Abs. 2) empfiehlt sich auch für die Fälle der Anfechtungsklage (anstatt dergewöhnlichen Verjährungsfrist der württemb. Proz. Ordn. Art. 819 und des preuß.Entw. § 1300), damit das wesentlich auf der Beobachtung von Formen be I ruhende > S. 466.Resultat des Verfahrens zu endgültigem Abschlüsse kommen kann (nordd. Entw.§ 1140 und Prot. V. S. 2248, 2249).

Die Anfechtung hat die Aufhebung des Urtheils nur insoweit, als dasselbeden Kläger berührt, zur Folge. Welchen Einfluß diese Aufhebung auf die denAusschluß des Klägers voraussetzenden Rechte Dritter hat, ist nach den Grund-sätzen des materiellen Rechts zu bestimmen.

8 781. (K. V. 8 781, G. 8 836.)Zum Zwecke der gleichmäßigen Behandlung und der Kostenersparung ist dieVerbindung mehrerer Aufgebote zu einem Verfahren in die Fakultät des Gerichtsgestellt, auch wenn die Voraussetzungen des § 132 nicht vorliegen (preuß. Entw.§ 1303, sächs. Entw. § 863, nordd. Entw. § 1143).

8 782. (K. V. 8 782, G. 8 837.)

Die Bestimmungen der §§ 783 ff., welche sich durch die allgemein gültigenVorschriften der vorhergehenden ß§ 768781 zu emem Ganzen vervollständigen,behandeln die Urkundenamortisation und sind hinsichtlich ihrer Anwendung für dieAmortisation der im Z 782 Abs. 1 gedachten Urkunden durchaus zwingend, währendsie lücksichtlich aller anderen Urkunden nur subsidiäre Anwendung leiden (§ 782 Abs. 2),auch der Abänderung durch die Landesgesetzgebung (Einführungsges. § 8) unterliegen.

Entsprechend dem Grundsatze des § 768 Abs. 1 führt der Entwurf auch dieAmortisation da, wo sie nicht durch Reichs- oder Landesgesetz bereits zugelassen ist,nicht ein und enthält sich aus diesem Grunde beispielsweise ?eder Bestimmung überdie Amortisationsfahigkeit der Namens- und Inhaberaktien (A. D. H. B. Art. 182und 207).

Reichsgesetzlich ist die Amortisation anerkannt für Wechsel (D. W O. Art. 73),für die im Art. 301 A. D. H. B. bezeichneten, den Wechseln ausdrücklich gleichgestelltenUrkunden, im Prinzip aber auch für die im Art. 302A. D.H. B. bezeichneten