484 Begründung des Entwurfs.
Regeln sind darüber nicht aufzustellen (vgl. Braunschweig Z 280, preuß. Entw. Z 1298und Mot. S. 305, nordd. Entw. Z 1136 und Prot. V. S. 2245,2246). Die Kompetenzdes Aufgebotsgerichts auch auf diejenigen Klagen auszudehnen, mittelst deren vor-behaltene Rechte oder ein die Erlassung des Präklusionsurtheils hindernder Widerspruchzum Austrage gebracht werden (nordd. Entw. Z 1141), dafür fehlt es an hinreichendenGründen (preuß. Entw. Z 1298, Mot. z. württemb. Entw. Art. 820).
W 779, 780. (K. V. M 779, 780, G. N 834, 835.)
Das Ausschlußurtheil erlangt mit der Verkündung auch die Rechtskraft; gegendasselbe ist weder der Einspruch noch ein Rechtsmittel statthaft. Aus der Eigenschaftder Präklusoria als eines auf Versäumniß ergehenden Urtheils folgt nichts für dieZulllssillkeit des Einspruchs; denn neben dieser seiner Bedeutung hat das Ausschluß-urtheil den positiven Charakter einer wirklichen, nach stattgefunoener Verhandlungergehenden Entscheidung, durch welche Rechte aufgehoben und neue begründet werden,Dies zeigt sich namentlich bei der Amortisation von Urkunden mit der Wirkung, daßan Stelle derselben neue Urkunden auszufertigen sind (nordd. Prot. V. S. 2245). InWirklichkeit wäre die Zulassung des Einspruchs (preuß. A. G. O. I, 51. Z 106, hannov.Prozeßordn. § 502) auch nichts weiter als eine Verlängerung der Aufgebotsfrist.
Zur Anfechtung des Ausfchlußurtheils Rechtsmittel zuzulassen, muß schondeshalb bedenklich sein, weil in der ersten Instanz zwei Parteien nicht vorhandengewesen sind, der Rechtsstreit als solcher also in zweiter Instanz beginnen unddie erste Instanz den Betheiligten entzogen werden würde. In Betreff der Rechts-mittel würde außerdem jeder Anhalt für den festen Beginn der Rechtsmittelfristfehlen; denn die Zustellung des Urtheils an unbekannte "Betheiligte ist unmöglich,und die Annahme eines formellen Ersatzes der Zustellung wie die öffentlicheBekanntmachung des Urtheils (hannov. Prozehordn. § 502) oder der Aushaman der Gerichtsstelle (preuß. Verordn, v. 5. Mai 1838 Z 3, Verordn, v. 16. Juni1819 § 12) würde die Rechte der Beteiligten, welche das Urtheil erst nach wirklicherlangter Kenntniß von demselben anfechten können, schwer gefährden.
Die Anfechtung soll deshalb nur im Wege der Klage erfolgen (Prozeßordn,v. Württemberg Art. 819, Braunschw. ß 282, preuß. Entw. Z 1300, nordd. Entw.Z 1139). Aber auch diese kann nur in beschränktem Maße zugelassen werden, wennnicht der Werth des für gewisse Verhältnisse unentbehrlichen Prüklusionsverfahrensin bedenklicher Weise vermindert werden soll. Denn das Aufgebotsuerfahren willunklare, schwierige Verhältnisse lösen durch Erreichung eines formalen Resultats, zuwelchem Ende die dem Aufgebotsrichter nachgewiesene Wahrscheinlichkeit mit fruchtlosemAblaufe der Anmeldungsfrist zur Gewißheit erhoben wird. Demnach ist vonvornherein durch die Ioee des Aufgebots jede Nachprüfung des bereits demAufgebotsrichter vorgelegenen Materials und seiner Erwägungen (sowohl in Betreffdes von dem Ertrahenten Behaupteten, als in prodawrio) ausgeschlossen. Auf denI S. 465. Irrthum des Aufgebotsrichters kann >die Anfechtung nicht gegründet werden, auchdann nicht, wenn sich ein von ihm als wahrscheinlich, bezw. gewiß angenommenerUmstand (z, B. die Vernichtung eines Papiers) 6x pozt als nicht vorhanden ausweistund zwar auf Grund eines außerhalb der Erwägungen des Aufgebotsrichtersgelegenen Faktums (z. B. daß sich die Amortisationsurkunde hinterher im Besitzedes Extrahenten wiederfindet). In solchen Fällen trägt das Ausschlußurtheil in sichkeine Nullität; es muß ebenso, wie die auf Grund desselben neu gefertigte Urkundeaufrecht erhalten und der Geschädigte auf den Weg der Schadens- resp, Vereicherungs-tlage verwiesen bleiben. Die Zulassung der Anfechtungsklage ist daher auf die imZ 779 Abs. 2 aufgeführten Fälle beschränkt (vgl. preuß. Entw. § 1300 und Mot,S. 306, nordd. Entw. L 1139).
Neben der Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Anspruchs (Nr. 5) kannnur der Mangel eines die Zulässigleit des Verfahrens begründenden Gesetzes (Nr, 1),nicht aber ein Fehler in der Würdigung der das Verfahren begründenden Thatsachengerügt werden. Von Verstößen bei der Prozedur können nur die Unterlassung deröffentlichen Bekanntmachung oder einer vorgeschriebenen Art derselben (Nr. 2), wozuauch die etwa erforderliche besondere Benachrichtigung bekannter Interessenten gehört,und die Verkürzung der Aufgebotsfrist (Nr. 3) erheblich genug sein, um die