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Begründung des Entwurfs., 483
Uo dies nicht der Fall (wie beispielsweise in Preußen beim Aufgebote gefundenerSachen und in Bayern beim Aufrufe veralteter Eintrage im Hypothekenbuche), wardoch eine antragsühnliche Anregung zum Aufgebote gegeben.
Wenn der Antragsteller im Termine nicht erscheint, so ist in Ermangelung einesAntrags über den Ausschluß nicht angemeldeter Ansprüche überhaupt nicht zuentscheiden (preuß. Eins. Ges. zur D. W. O. vom 15. Februar 1850 §2, > hannov. > S. 463.Proz. Ordn, ß 502). Der Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins soll jedochnur innerhalb sechs Monaten zulässig sein (spater ist der Antrag auf neues Aufgebotu richten), damit nicht das Ausschlußurtheil unter vielleicht ganz verändertenumstanden erlassen wird. Wenn in diesem oder in einem anderen Falle ein neuerTermin anberaumt wird, so bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung desselben,weil diese nur für das Aufgebot Geltung hat.
Die Versagung des Ausschlußurtheils erfolgt durch Beschluß. Gegen diesenist, entsprechend der die Verfassung des Versiiumnißurtheils betreffenden Vorschrift(§ 291), die sofortige Beschwerde (preuß. Entw. ß 1294, nordd. Prot. V.S, 2243), das geeignete Rechtsmittel (vgl. Z 516), um so mehr, als die unterUmstanden mit der Einleitung des Verfahrens verknüpften materiellen Wirkungenohne die Nothwendigkeit sofortiger Beschwerde in's Ungewisse fortbestehen bleibenwürden, Sie findet auch dann Anwendung, wenn gegen den Antrag einzelneAnsprüche vorbehalten oder sonstige Beschränkungen der Praklusion beigefügtwerden, da solche häufig die ganze Wirkung der Letzteren für den Antragstellerillusorisch zu machen geeignet, also einer partiellen Zurückweisung des Antragsgleichzustellen sind. Auch zur Beseitigung der dem Ausschlußurtheil zu GunstenDritter beigefügten Vorbehalte von Rechten :c. empfiehlt sich die Beschwerde alsdie praktisch geeignetste Abhülfe, indem die Verweisung des Extrahenten auf denWeg des selbstständigen Prozesses gegen den Dritten (wie bisher in Preußen)zwar theoretisch richtiger, in vielen Fällen jedoch nur unter künstlicher Schaffungvon Prozeßgegnern, Kuratoren u. s. w. durchführbar ist.
8 775. (K, V. ß 775. G. § 830.)
Die Ansprüche, zu deren Anmeldung das Aufgebot auffordert, können derArt sein, daß sie weder die Befugniß des Antragstellers, das Aufgebot zu beantragen,noch das von ihm behauptete Recht, welches durch das Aufgebot gegen Angriffegeschützt werden soll, in Frage stellen; solche Anmeldungen haben nur zur Folge, daßdie Ansprüche von dem im Nebligen auszusprechenden Eintritt der mit Rechtangedrohten Rechtsnachtheile auszunehmen sind, wie dies regelmäßig der Fall seinwird, wenn Rechte anssemeldet werden, die nicht soweit reichen, als das von demAntragsteller verfolgte Recht (z. B. bei dem Aufgebote eines Grundstücks werden Mrain ro alisna angemeldet). In anderen Fällen wird die Anmeldung genügen, umdas ganze Verfahren als erledigt anzusehen (z. B. wenn der Verschollene, dessenTodeserklärung beantragt ist, sich meldet oder die zu amortisiren.de Urkunde vor-gelegt wird).
Die Anmeldungen können auch einen Widerspruch gegen das Verfahren aufGrund solcher Umstände enthalten, welche schon bei Erlaß des Aufgebots zu berück-sichtigen gewesen wären; stellt sich darnach der Antrag auf Erlaß des Uusschlußurtheilsschon äußerlich, und ohne daß es der Entscheidung eines Streits bedarf, als unbegründetdar, so ist derselbe unbedenklich durch Beschluß zurückzuweisen, da es sich nicht blosum den Widerspruch des Anmeldenden, sondern auch um die Zulässigteit des Aus-schlußurtheils gegen alle übriaen Betheiligten handelt.
Zwischen diesen Fällen liegen diejenigen, bei welchen durch die Anmeldung dasvon dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird.Für diesen Streit ist die Entscheidung nicht in dem Aufgebotsverfahren zu suchen,welches keine andere Bestimmung hat, als die Feststellung l der gesetzlichen Rechts-> S. 464.Nachtheile gegen alle diejenigen, welche sich nicht melden. Ob aber das angemeldeteRecht unter Erlaß eines Ausschlußurtheils gegen alle übrigen Betheiligten vorzu-behalten oder das Aufgebotsverfahren bis zur Entscheidung über das angemeldeteRecht in einem besonderen, von einem der beiden Theile einzuleitenden Verfahrenauszusetzen sei, das muß nach Lage des Falles bestimmt werden; weitere allgemeine
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