482 Begründung des Entwurfs.
den doppelten Vortheil, daß das Urtheil sich der Regel nach an den Ablauf der Fristunmittelbar anschließt, also nicht erst eine nachträgliche Zulassung der nach Ablnmeiner besonderen Aufgebotsfrist angemeldeten Ansprüche nothig nnrd (nordd. Entw.88 1128, 1133), und daß der Termin sowohl im Falle eines erhobenen Widerspruchswie ohne solchen Gelegenheit zur leichtesten Erledigung von Streitigkeiten oder sonstigenAnstanden bietet.
88 770, 771. (K. V. 88 770, 771, G. 88 825, 826.)Die nach den geltenden Rechten etwa erforderliche besondere Mittheilung desAufgebots an bekannte Interessenten wird ebenso wie der Einfluß des Aufgebots aufsolche Interessenten überhaupt durch die gegebenen Vorschriften nicht betroffen.
Die weiteren Bestimmungen sichern nur die gleichmäßige Behandlung für denFall, daß die Spezialgesetze dem richterlichen Ermessen freien Raum lassen. Ein> S. 462. weiteres Bedürfniß zur einheitlichen Regelung der Form des Aufgebots ist > nichtanzuerkennen. Zur Erleichterung der Formen der Bekanntmachung dient es, daß dievorzeitige Entfernung des angehefteten Aufgebots und die Nichteinhaltung derZwischenfristen bei wiederholter Bekanntmachung in öffentlichen Blättern der Gültigkeitnicht schadet (preuß. Entw. L 1299, preuß. Subh. Ordn. u. 15. März 1869 8 39, nordd.Entw. § 1138, sächs. Entw. H 863).
§ 772. (K. V. 8 772, G. 8 827.)
Die Bestimmung der Minimalfrist zur Anmeldung auf sechs Wochen (sächs.Entw. ß 862) dient gleichfalls nur zur Ergänzung der geltenden Rechte im Sinnegleichmäßiger Behandlung.
8 773. (K. V. 8 773, G. 8 826,)Wenn das Ausfchlußurtheil in dem Aufgebotstermine noch nicht erlassen werdenkann (88 271, 779), so kommt die Zulässigkeit einer nach dem Schlüsse jenes Terminsetwa erfolgenden Anmeldung in Frage. Das Urtheil richtet sich wesentlich gegenAusbleibende. Wann die angedrohten Folgen des Ausbleibens eintreten, bestimmtsich daher nach den generellen Grundsätzen über die Versäumung im ordentlichenVerfahren (8 202), und diesen entspricht es, jede Anmeldung, welche vor Erlaß desAusschlußurtheils erfolgt, als rechtzeitig anzusehen, weil bis dahin die Verhandlungüber den Antrag auf Erlaß desselben nicht als geschlossen gelten kann. Abgesehenhiervon ist die Vorschrift des ß 773 auch durch die Billigkeit geboten, sobald gegendas Ausschlußurtheil weder Einspruch noch Rechtsmittel gegeben werden (8 779)(Hannover 8 502, preuß. Entw. 8 1297, nordd. Entw. 8 1133).
88 774, 776, 777. (K. V. 88 774, 776, 777, G. 88 829, 831, 832.)Das Verfahren im Aufgebotstermine richtet sich nach den allgemeinen Grund-sätzen und endet, wenn der Ausschluß nicht angemeldeter Ansprüche erfolgt, durchUrtheil. Zur Vorbereitung für die zu erlassende Entscheidung sind Zwischenbescheideauf Beweis refp. neue Ermittelungen nicht ausgeschlossen. Sie können sowohl dieFormalien des Verfahrens als die materiellen Voraussetzungen desselben betreffen,Doch fällt die Frage, welche Beweise für diefe letzteren zu erfordern sind, ebensowie die Bestimmung der Voraussetzungen selbst den Spezialgesetzen anheim. MitRücksicht auf die dem Entwurf zu Grunoe liegende Beweistheorie konnte es sich nichtempfehlen, für alle Fälle eidliche Versicherungen des Antragstellers vorzuschreibenoder für genügend zu erklären; es reichte aus, die Befugniß, eidliche Bekräftigungeiner jeden Behauptung des Antragstellers zu fordern, dem Gerichte zu wahren (vgl,preuß. Entw. 8 1295 und Motive S. 305, nordd. Prot. V. S. 2243, 2244).
Das Ausfchlußurtheil ergeht nur auf den in dem Termine zu stellenden Antrag(8 286), (preuß. Entw. 8 1293, nordd. Entw. 81134). Für eine reine Offizialthätigleitdes Gerichts ist auch hier kein zwingender Grund vorhanden. Schon den gegenwärtigbestehenden Aufgebotsprozeduren lag in der Regel ein Parteiantrag zum Grunde,