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1 (1880)
Entstehung
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481
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Begründung des Entwurfs. 481

des Entwurfs ausschließen oder ganz oder theilweise durch andere Vorschriften ersetzen;entzogen sind ihr jedoch:

«,) die im § 782 Abs. 1 gedachten Urkundenamortisationen,d) alle durch ein bestehenoes oder künftig ergehendes Reichsgesetz statuirtenAufgebotsflllle.Man ist dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß nur für absolutungeeignete Prozeduren von jenem Vorbehalte werde Gebrauch gemacht werden.

Z 768. (K. V. 8 768, G. § 823.)Für das Aufgebotsverfahren hat das Gerichtsverfassungsgesetz 8 12 die Amts-gerichte für zuständig erklärt. Die Landesgesetzgebung ist jedoch der Grund derVorbehalte in 8 8 des Einführungsgesetzes zur (Zivilprozeßordnung und in Z 3 Abs. 3des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze nicht gehindert, in anderenals in den durch em Neichsgesetz bestimmten Fällen die Zuständigkeit nach anderenals den durch das Gerichtsuerfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen zu regeln, also,, B. das Aufgebotsverfahren an oie Landgerichte zu verweisen. Einen weiterenVorbehalt für die Landesgesetzgebung enthält das Gerichtsuerfassungsgesetz ß 84.

8 769. (K. V. § 769, G. § 824.)

Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens soll nur auf Antrag (anders z.B.preuß. Ges. v. 12. März 1869 über Erbbescheinigungen 8 3) und erst nach Prüfungder Zulllssigkeit durch das Gericht erfolgen. Die Einleitung hat vielfach materielleWirkungen (vgl. D. W. O. Art. 73)' deshalb ist für solche Fälle ein Zulassungs-beschluß des Gerichts unentbehrlich (nordd. Prot. V. S. 2242). Aber auch in allensonstigen Fällen ist die Beschlußnahme des Gerichts über die > Einleitung wünschens- < S. 461,werth (vgl. Proz, Ordn, v, Hannover Z 500, Württemberg Art. 816, preuß. Entw.§ 1291). Denn ein den Antrag auf Ausschluß von Ansprüchen oder Rechtenzurückweisender Beschluß kann, da es sich nicht um die Entscheidung von Streitigkeiten,sondern nur um Prüfung der einseitigen Angaben des Antragstellershandelt, vor dem Aufgebote schon eben so gut erlassen werden, als nach demselben;im Interesse des Antragstellers aber liegt es, einen solchen Beschluß vor dem Auf-gebote zu erhalten. Ist die Zurückweisung nur eine bedingte, so daß die Gründederselben durch Nachbringen mangelnder Begründung des Antrags beseitigt werdenkönnen, so ersetzt der Beschluß zur wesentlichen Erleichterung des Verfahrens einenspäter zu erlassenden Zwischenbescheid, so daß das Ausschlußurtheil sich unmittelbaran das Aufgebot anschließen kann. Gegen die Zurückweisung des Antrags aufEinleitung des Ediktalverfahrens steht dem Provokanten die Beschwerde (8 506) offen(Württemberg Art. 816).

Auch der Erlaß des Aufgebots soll abweichend vom preuß. Entw. Z 1293 durchdas Gericht erfolgen, was dem Grundsatze der 88 181 ff. entspricht.

Für den Inhalt des Aufgebots sind die konkreten Verhältnisse bezw. dasInteresse des Provokanten im einzelnen Falle maßgebend. Der Abs. 2 des 8 769führt deshalb nur diejenigen Requisite auf, welche niemals werden fehlen dürfen.Die Androhung bestimmter Rechtsnachtheile (Nr. 3) bat hier eine andere Bedeutungals bei der Ladung im ordentlichen Prozeßverfahren (8 202). Während sie bei diesernur den Inhalt des Gesetzes wiederholen würde, enthält sie hier eine Begrenzungdes Zulassungsbeschlusses und ist deshalb für das diesen Beschluß darstellende Auf-gebot unerläßlich (Hannover 8 500, Württemberg Art. 816, Oldenburg Art. 328 8 2,preuß. Entw. 8 1292, nordd. Entw. 8 1128, sächs. Entw. 8 861). Weicht der Beschlußm diesem Punkte von dem Antrage ab, so wird ohne Zustimmung des Antragstellersdas Aufgebot nicht erlassen werden können, da das beschränktere Aufgebot etwasAnderes ist, als das beantragte. Ebendeshalb kann aber auch die Aufnahme desAntrags selbst in das Proklama (nordd. Entw. 8 1128) entbehrt werden, weil sichder Inhalt desselben in der Androhung wiederfindet.

Die Bestimmung eines Aufgebotstermins (Nr. 4) als Ende der Anmeldungsfrist(Nr. 2) und als Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Erlaß des Ausschluß-urtheils (8 774) (vgl. preuß. Subhastationsordn. v. 15. März 1869 88 13, 84) gewährt

Materialien zur Civilprozeßorlmung, 31