489 Begründung des Entwurfs.
werde, ist bei der hohen Bedeutung jener Papiere für den Verkehr nicht nurerwünscht, sondern geradezu indizirt, weil die gedachten reichsgesetzlichen Bestimmungenan die Einleitung des Verfahrens bestimmte wichtige Folgen knüpfen. Es sind dem-nach für die bezeichneten Urkunden allgemein gültige und zwingende Vorschriftensowohl über die Bedingungen der Einleitung, überhaupt die materiellen Grundlagender Amortisation (8ß 783, 785, 786, 789. Abs. 2), als auch über die Wirkungen desVerfahrens (88 790, 791) gegeben worden.
Was nun die eigentliche Aufgabe der Prozeßordnung, die Herstellung derformellen Prozedur, anlangt, so ist bereits erwähnt, daß eine gesonderte Regelungder bestehenden Aufgebote nach Kategorien und nach dem Vorgänge der für einminder großes Rechtsgebiet berechneten Gesetzesarbeiten nicht möglich ist. Indemder Entwurf aus der Unübersehbarkeit der Aufgebotsgesetzgebung, selbst einzelnerStaaten, insbesondere auch Preußens, ein weitergehendes Bedürfniß nach einheitlicherBehandlung entnahm, hat er im Anschlüsse an den nordd. Entwurf einen gemein-samen Rahmen für die Prozedur bei allen, überhaupt hierher zuziehenden Aufgebotsfallen zu schaffen versucht. Unter die gegebenen Vorschriften(88 769—781) soll prinzipiell jede Art eines im 8 ?68 Abs. 1 begriffenen Auf-gebotsverfahrens fallen und sonach einer prozessualischen Behandlung unterliegen,gleichviel, ob dasselbe bislang in den einzelnen Rechtsgebieten der streitigen odernicht streitigen Gerichtsbarkeit oder der Rechtspolizei angehörte. Dies gilt insbesondereauch für Todes- bezüglich Verschollenheits - Erklärungen, sowie für alle Arten derUrkundenamortisation, für welche letztere nur noch einzelne spezielle Prozedurvorschriften(88 787—790) nöthig wären.
Nach der im 8 768 Abs. 1 gegebenen Begriffsbestimmung des „Aufgebots"werden durch den Entwurf nicht betroffen:
1) alle nicht von den Gerichten zu erlassenden Aufgebote, Dahin gehörenbeispielsweise die von Verwaltungsbehörden im Bereiche der Bundes-Gewerbeordnung, die von den Strandämtern (vgl. Strandungsordnungvom 17. Mai 1874 88 26 ff,), die von den Gemeinderäthen als Pfand-gerichten und den Notaren in Erbtheilungsverhandlungen (Baden)erlassenen Aufforderungen u. a.;
2) alle Aufgebote, welche "Theile eines andern, besonders geregelten gericht-lichen Verfahrens, wie des Konkurs-, des erbschaftlichen Liquidations-oder des Subhastationsverfahrens sind;
3) alle Aufgebote, bei denen es sich nicht um unmittelbare oder mittelbare^S. 460. präklusimsche Nachtheile (zu den ebensowohl Rechtsuerluste, > als
Erschwerungen der Rechtsverfolgung zu zählen sind), sondern lediglichum Herstellung einer Thatsache oder eines faktischen Zustands, oder umVerhütung des faktischen Existentwerdens nichtiger Rechtsverhältnissehandelt.Aber auch innerhalb der gezogenen Grenze ist eine gemeinsame Regelung derProzedur mit Schwierigkeiten verknüpft. Es ist nicht zu verkennen, daß für mancheder bestehenden Aufgebote die Bestimmungen der 88 769—781 nicht passen, weildabei ein eigentliches Ausschlußurtheil nicht in Frage kommt (vgl. z. B. preuß, Ges,v. 12. März 1869 8 4 über Erbbescheinigungen), bei anderen das bisherige Verfahrenso integrirend mit dem Rechtsinstitute selbst, zu dessen Schutze es gegeben, zusammen-hängt, daß eine Trennung dieses Zusammenhangs das bestehende bürgerliche Landesrechtalteriren würde (z. V. bei vielen Aufgeboten im Gebiete des Hypothekenrechts unddem in Bremen beim Verkaufe von Immobilien eintretenden Proklamationsversahren),Die zur Abhülfe vorgeschlagenen Wege, gemeinsame Vorschriften nur für die Urkunden-amortisation zu erlassen oder die auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeitund der Rechtspolizei bestehenden Aufgebote auszunehmen (Württemberg Art. 611),erschienen im Interesse möglichster Rechtseinheit nicht wünschenswert!)/ der letztereauch nicht ausreichend, weil eine strikte Trennung des Gebiets der Rechtspolizei undfreiwilligen Gerichtsbarkeit von dem der streitigen in manchen Staaten (Preußen,Bayern u. a.) nicht gegeben ist.
Unter Festhaltung eines prinzipiell einheitlichen Verfahrens für alle Aufgebotehat der Entwurf den beregten Schwierigkeiten Rechnung getragen durch den Vorbehaltim § 8 des Einführungsgesetzes. Darnach kann die Landesgesetzgebung die Bestimmungen