Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
479
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Begründung des Entwurfs. 479

l Neuntes Buch. iS.458.

Aufgebots verfahren.

§8 768791. (K. V. M 768791, G, U 623850.)

Die gerichtliche Aufforderung zur Klageerhebung oder zur Geltendmachungeines Widerspruchsrechts, gerichtet wider einen bestimmten Gegner, hat der Entwurf,wie bei Begründung des 3 223 dargelegt worden, als besondere Prozeßart nachZulassung der Feststellungsklage (M 223, 243) für entbehrlich gehalten.

Das Institut der öffentlichen gerichtlichen Aufforderung an unbestimmteGegner oder unbekannte Betheiligte zur Anwendung von Ansprüchen und Rechtenmit präklusivischer Folge (Aufgebot) ist gemeinrechtlich nur für einzelne Fälleanerkannt (Wetzell L6. II. S. 85 ff. 855 ff.) durch die PartikulargesetzgebuiMNzu ausgedehnter Entwickelung gelangt. Dasselbe gehört vorzugsweise dem materiellenRechte an. Das bürgerliche Recht entscheidet die wichtigen Fragen, in welchen Fällenein Aufgebot überhaupt zulässig sei, unter welchen Voraussetzungen es stattfindentonne, wer zu seiner Ausbringung legitimirt sei, worauf die Präklusion sich zu erstreckenhabe, welche Anmeldungen neben oder der Präklusion entgegenstehen und wie dieletztere wirke. Dem Prozeßrechte fällt lediglich die formelle Regelung des Verfahrenszu, namentlich die Bestimmung über die Art der öffentlichen Bekanntmachung, dieErlassung und Anfechtung des Prätlusionsurtheils, auch die Gerichtszuständigkeit,insoweit nicht diese bei einer großen Zahl von Aufgeboten durch deren materiellenInhalt von vornherein gegeben ,st.

Dem entsprechend hat der Entwurf in Uebereinstimmung mit anderen Legis-lativen (vgl. württemb. Prozeßordn. Art. 810 und Mot. zu Art. 811 ff. des Entw.,vreuß. Entw. Z 1300 und Mot. S. 302, 307, sächs. Entw. 8 857), ein Aufgebots-verfahren nur in den durch besondere Gesetze (Reichs- oder Landesgesetze) bestimmtenFällen für statthaft erklärt (8 768 Abs. 1). Wo dasselbe nach bestehenden Rechtsnormennicht zulässig ist, wird es durch die Prozeßordnung nicht eingeführt. Dagegen kann

die Civilgesetzgebung sowohl des Reichs, als der einzelnen Staaten den bestehendenKreis der Aufgebote durch Hinzufügung neuer Fälle unbeschränkt erweitern.

Bei der übergroßen Zahl und Mannigfaltigkeit der gegenwärtig in deutschenLanden bestehenden Aufgebote ist eine auch nur annähernd vollständige Aufzählungderselben, geschweige denn eine individuelle Behandlung der einzelnen Arten (preuh.Entw. 88 1304 ff.) unthunlich, wie fchon die hannov. Konferenz anerkannte, indemsie die gesummte Lehre von den Aufgeboten der Landesgesetzgebung überließ (hannov.Entw. 8 518). Sowohl die Civilgesetzbücher, als die geltenden Partikularrechte,hauptsächlich aber eine große Anzahl von Svezialgesetzen und landesherrlich bestätigtenStatuten enthalten aufgebotsähnliche Institute (vgl. Mot. z. preutz. Entw. emesHandelsgesetzbuchs S. 576 ff.), die sich auf einen gemeinsamen Gedanken etwaden der Zulässigkeit eines Aufgebotswenn der Provokant ein gegenwärtiges rechts-bearündetes Interesse hat, sich gegen unbekannte Ansprüche oder Rechte zu sichern"(Prozeßordn. v. Hannover § 498, > Oldenburg Art. 326, Baden 8 684, Hess. Entw. ! S.459.Art. 796), nicht zurückführen lassen, und geben im Zusammenhange damit Prozedur-vorschriften, welche bald auf das Gebiet der streitigen, bald das der freiwilligenGerichtsbarkeit, bald auf bloße Rechtsfürsorge (Rechtspolizei) hinweisen.

Der Entwurf hat deshalb grundsätzlich ebensowenig, wie die Fälle der Zulässig-keit eines Aufgebotsuerfahrens, die übrigen dem Civilrechte ungehörigen Momente(Voraussetzungen, Umfang, Inhalt und Wirkung des Aufgebots, bez. der Präklusion)geregelt. Von diesem Grundsätze ist nur rücksichtlich der Amortisation der Wechselund der im Art. 301 und 302 des Handelsaesetzb. bezeichneten Urkunden abgewichen(8 782). Für diese hat die Reichsgesetzgebung bereits die einheitliche Grundlagegeschaffen, sie sind gemeinsam für amortisirbar erklärt (D. W. O. Art. 73 und A.D. H. B. Art. 305). Daß auf diesem Fundamente gemeinschaftlich fortgebaut