478 Begründung des Entwurfs.
Streitgegenstand befindet, ist daher nur in dringenden Fällen für zuständig erklärteine einstweilige Verfügung zu erlassen (vgl. Bayern Art. 620, nordd. Entw. § 737/und der Bestand derselben der Kognition des Gerichts der Hauptsache unterstellt, sodaß das Eingreifen des Amtsgerichts nur den Zweck verfolgt, den 8tatu8 «wo,nrechtlicher und thatsächlicher Beziehung aufrechtzuerhalten, bis von dem Gerichte derHauptsache Verfügung erlassen werden kann. Dieser Auffassung entspricht es, daßdas Amtsgericht eine Frist zu. bestimmen hat, innerhalb welcher der Gegner zurmündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung «ordas Gericht der Hauptsache zu laden ist, und nach fruchtlosem Ablaufe der Frist aufAntrag die erlassene Verfügung aufzuheben hat.
8 768. (K. V. § 762, G. § 817.)
Die durch eine einstweilige Verfügung abzuwendende Gefahr kann somannigfaltig sein, daß die Mittel zur Abwehr sich im Voraus nicht bestimmen lassen.Sie können überall bis zu den äußersten Grenzen der Zwangsvollstreckung gehen-bewegliche und unbewegliche Sachen können m Verwahrung oder Verwaltung(Sequestration) genommen, dem Gegner können Handlungen geboten oder verboten,insbesondere oie Veräußerung, Belastung «der Verpfändung eines Grundstücksuntersagt werden. Sind zur Erhaltung des bestehenden Zustandes Handlungen oderUnterlassungen nothwendig, so können zu deren Erzwingung die zulässigenVollstreckungsmaßregeln angewandt werden (Hannover ß 523, Bayern Art. 606, 614,Württemberg Art. 847). Ist zur Vornahme einer Handlung nur der Schuldnerselbst im Stande, so kann geeigneten Falles auch die Haft gegen ihn angeordnetwerden.
Eine Vorschrift gleich dem Art. 641 der baner. Proz. Ordn, erscheint entbehrlich.Nach dem Zwecke der einstweiligen Verfügungen ist es selbstverständlich, daß durchdieselben weder der Entscheidung in der Hauptsache präjudizirt noch in dem materiellenRechte der Parteien untereinander oder in den hierdurch gegebenen Parteirollenetwas geändert wird.
. HI.
Gemeinsame Bestimmungen.
ZZ 766, 767. (K. V. W 766, 767, G. §8 821, 822.)
Die aus dem nordd. Entw. (M 718, 705) übernommenen Vorschriften der8Z 766, 76? gelten für den Arrest und für die einstweiligen Verfügungen. Derß 766 erklärt öas Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache, wenn diese in derBerufungsinstanz anhängig ist, damit eine abweichende Beurtheilung der Hauptsachevermieden werde. Von oem Reuisionsgerichte gilt nicht dasselbe, weil dieses Gerichtnicht mit der ganzen Sache befaßt ist und mit den unvermeidlichen thatsächlichenErörterungen auch nicht befaßt werden soll.
Soweit ein Kollegialgericht eine Entscheidung zu treffen hat und die mündlicheVerhandlung nicht ohne Ausnahme vorgeschrieben ist, muß für dringende Fälle eineErleichterung der Entscheidung durch Übertragung derselben an den Vorsitzendengestattet werden (Hannover G 512, 522, Württemberg Art. 828, 846). Der gegendie Verfügung desselben stattfindende Widerspruch bringt die Sache zur Entscheidungdes Gerichts.