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1 (1880)
Entstehung
Seite
477
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Begründung des Entwurfs. 477

selbst. Der preuß. Entw. Z 801 und der nordd. Entw. S 695 haben es für erforderlicherachtet, ausdrücklich festzusetzen, daß auch die den Gegenstand betreffendenBeschränkungen der Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung des Arrestes zurAnwendung kommen sollen.

4. Der Zweck des Arrestes, die Sicherung der Zwangsvollstreckung, fordert,daß der Vollziehung des Arrestes dieselben Wirkungen beigelegt werden müssen, wie

der Zwangsvollstreckung selbst. Die Erwägungen, welche zur Aufnahme des > Z 658 ! S. 456.geführt haben, rechtfertigen die Vorschrift des Z 755 Abs. 1, daß die Pfändung zumZwecke der Vollziehung des Arrestes das Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstandemit den im Z 658 bestimmten Wirkungen begründet. Wenn auch in der Konstruktionabweichend, so steht der Entwurf doch im praktischen Resultate mit dem nordd. Entw.§ 967 in Einklang (vgl. nordd. Prot. IV. S. 2030, 2031, 2076, 2077).

5. Die Vollziehung des Arrestes muß an dem Punkte einhalten, an welchemdie bloße Sicherung aufhören und (§§ 665, 669) die Befriedigung des Gläubigersbeginnen würde. Aus diesem Grunde kann ebensowenig die Versteigerung körperlicherSachen, wie die Ueberweisung einer Forderung oder die Auszahlung einer gepfändetenoder durch Versteigerung erzielten Geldsumme an den Gläubiger erfolgen. Nurwegen der relativen Unmöglichkeit, eine Sache aufzubewahren, kann deren Versteigerungohne das Andringen anderer zur Zwangsvollstreckung berechtigter Gläubiger angeordnetwerden (württemb. Prozordn. Art. 839, preuß. A.' G. O. I. 29 ß 14, preuß. Entw.8 822, nordd. Entw. § 726); diese Anordnung muß als Theil der Vollziehung vondem Vollstreckungsgerichte (§ 634) ausgehen.

6. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes kann auch durch mildereMaßregeln als durch Haft erfolgen (Bayern Art. 616, Baden Z 605); dazu gehörtauch die Beschlagnahme von Legitimationspapieren (Württemberg Art. 824), welcheals solche nicht einen Gegenstand eines Vermögensrechts und eines dinglichenArrestes bilden. Für die Ausführung des persönlichen Sicherheitsarrestes ist mitden übrigen für die Haft gegebenen Beschränkungen auch die zeitliche Beschränkungauf höchstens sechs Monate anwendbar, welche nach dem nordd. Entw. (HZ 694,1069) ausgeschlossen sein soll. Auch hier bedarf es aber einer bestimmten Grenzefür die Entziehung der persönlichen Freiheit, und es kann angenommen werden, daßauch vor der Verurtheilung die vergebliche Anwendung einer so langen Haft dieErfolglosigkeit dieses Zwangsmittels darthut.

7. Die zur Aufrechterhaltung emes Arrestes etwa nöthigen besonderenAufwendungen fallen selbstverständlich dem Gläubiger zur Last. Das Unterlassenrechtzeitiger'Vorschuhleistung hat die Aufhebung des Arrestes zur Folge ( 737, 758).Die Aufhebung des Arrestes aus diesem Grunde überweist oer Entwurf ebenso wiedie Aufhebung gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrages(ß 748) dem Vollstreckungsgerichte, weil es sich in diesen Fällen nur um oieVollstreckung des Arrestbefehls handelt.

II.Die einstweiligen Verfügungen.

§ 759765. <K. V. §8 759765, G. 88 814820.)

Die Vorschriften der W 761765 stimmen im Wesentlichen mit den Vorschriftender neueren deutschen Prozeßordnungen und Entwürfe (vgl. Hannover §§ 519 ff.,Baden 8§ 625 ff., Württemberg Art. 844 ff., Bayern Art. 605 ff., hannov. Entw.ß§ 540 ff., preuß. Entw. Z§ 823 ff., nordd. Entw. §Z 729 ff.) überem und nähernsich den Bestimmungen des französischen Rechts über das Refere-Verfahren (Ooäsäs xi-oo. urt. 806 8L<i.). Sie bedürfen daher nur in einzelnen Beziehungen einerbesonderen Begründung,

> ZZ 761, 765. (K. V. 88 761, 765, G. 8 816. 620.) > S. 457.

Ob es einer einstweiligen Verfügung bedarf, wird regelmäßig nur das Gerichtder Hauptsache beurtheilen' können. Das Amtsgericht, in dessen Bezirke sich der