476 Begründung des Entwurfs.
Aufhebung wegen Erledigung des Arrestgrundes und die Umwandlung der erlangtenSicherheit in eine andere. Außer den hervorgehobenen Fällen kommt auch dieAbweisung der wegen der Hauptsache erhobenen Klage in Betracht. Der Antrag aufAufhebung des Arrestes kann in der Verhandlung üuer die Hauptsache gestellt werdenund das Gericht ist in der Lage, die Aufhebung des Arrestes sofort auszusprechenoder in Anwendung der Vorschriften über die ausnahmsweise erfolgende Versagungder vorläufigen Vollstreckbarkeit die Aufhebung von der Rechtskraft des den Haupt-anspruch abweisenden Urtheils abhängig zu machen.
Alle Urtheile, durch welche Arreste aufgehoben werden (HZ 750—752), sollenfür vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 601 Nr, 6); es sind darunter auchdiejenigen Urtheile zu verstehen, welche eine Abänderung des Arrestes zu Gunstendes Schuldners enthalten. Erst hiermit wird die Reihe der den Schuldner gegendie Nachtheile antizipirter Zwangsvollstreckung schützenden Maßregeln vollständig.Die Vollstreckbarkeit des über die Rechtmäßigst des Arrestes ergehenden Urtheilsist in den Prozeßordn. v. Hannover Z 516, Württemberg Art. 836 und Badenß§ 611, 614 angenommen; nach der württemb. Prozeßordn. ist auch die AufhebungS. 455. des Arrestes, welche wegen unterlassener Erhebung der Klage in der j Hauptsacheerfolgt, sofort vollstreckbar und die baner. Prozeßordn. Art. 639 gestattet in gewissemUmfange wenigstens die Vollstreckbarkeit nach freiem Ermessen des Gerichts. Nachder preuß. A. G, O. I. 29 ist, abgesehen von dem Falle, daß der Gläubiger zurVerhandlung nicht erscheint und in Folge dessen ohne Urtheil die Aufhebung desArrestes erfolgt (H 57), das den Arrest aufhebende Urtheil erst nach eingetretenerRechtskraft vollstreckbar <M 60, 66, 72); allein in allen Fällen ist der Schuldnerberechtigt, die abgesonderte Entscheidung über den Arrest vor dem Urtheil in derHauptsache zu beantragen (Z 63), und wenn diese abgesonderte Entscheidung erfolgt,so ist die Rechtsmittelfrist auf drei Tage beschränkt und das Verfahren der höherenInstanz abgekürzt (Verordn, v. 21. Juli 1846 Z 27), so daß die Beschleunigung derRechtskraft das Bedürfniß vorläufiger Vollstreckbarkeit weniger hervortreten läßt (vgl,auch Oldenburg Art. 247, 269). Der nordd. Entw. 8 714 begnügt sich dagegen mitdem selbstverständlichen Satze, daß der Arrest bestehen bleibt, so lange das Urtheilnicht vollstreckbar ist. Als Regel muß es auch hier gelten, daß dem Schuldner inkeinem Augenblick die Möglichkeit entzogen werden darf, die Entscheidung über denArrest zu fördern; die Rechtsmittelfrist würde ihn, wie die dem Gläubiger gelasseneFrist zur Erhebung der Arrestklage, fesseln. Als Regel kann auch wie bei dervorläufigen Vollstreckbarkeit emes Urtheils nicht die Fortdauer der vorläufigenMaßregel des Arrestes nach dessen Aufhebung durch ein, wenn auch nicht rechts-kräftiges Urtheil gelten; nicht die sofortige Aufhebung des Arrestes, sondern dieFortdauer desselben muß durch besondere Umstände gerechtfertigt werden.Auf die Vollziehung des Arrestes finden nach
Z 753 (K. V. § 7S3, G. § 808)
die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweitnicht die
§Z 754—758 (K. V, 88 754—738, G. 88 809—813)
abweichende Bestimmungen enthalten.
1. Nrrestbefehle bedürfen nach § 754 Abs. 1 der Vollstreckungsklausel nur indem Falle, für welchen dieselbe in Betreff der Vollstreckungsbefehle vorgeschrieben ist(§ 653). Diese Bestimmung rechtfertigt sich durch den Umstand, daß der Arrestbefehlbereits alle wesentlichen Bestandtheile der Vollstreckungstlausel enthält.
2. Da die Vollziehung des Arrestbefehls dem Betreiben des Gläubigersüberlassen ist, so war in Uebereinstimmung mit der Prozeßordn. ».Hannover H 518,dem preuß. Entw. L 813, hannov. Entw. ß 533 und nordd. Entw. ß 719 dieBeschränkung der Vollstreckbarkeit auf eine kurze, im § 754 Abs. 2 auf zwei Wochenfestgestellte Frist erforderlich, um die Vollziehung des Arrestes unter vielleicht ganzveränderten Verhältnissen zu verhüten.
3. Die Vollziehung des Arrestes erfolgt in derselben Form und unterliegt inBetreff des Gegenstandes denselben Beschränkungen, wie die Zwangsvollstreckung