Begründung des Entwurfs. 475
Rechtmäßigkeit des Arrestes läßt daher der Entwurf in Uebereinstimmung mit der Proz.Ordn, v. Hannover § 516, Württemberg Art. 831 und Bayern Art. 631, sowie nntdem hannov. Entw. H 529 nur dann eintreten, wenn der Schuldner gegen denBeschluß des Gerichts, durch welchen ein Arrest angeordnet ist, Widerspruch erhebt.Das im § 749 vorgeschriebene Verfahren tritt nur dann ein, wenn der Arrest ohnemündliche Verhandlung angeordnet war. Ist mündliche Verhandlung vorausgegangen,so haben bereits in dieser alle die Erörterungen Platz gefunden, welche sonst bei derVerhandlung nach erhobenem Widersprüche stattfinden würden, und die darauferlassene Entscheidung vertritt die Stelle des über die Rechtmäßigkeit des Arrestesergehenden Urtheils, so daß sie, wie dieses als Urtheil charakterisirt und durch Rechts-mittel oder Einspruch angefochten werden muß (Z 74? Abs. 1).
Bei dem Erlasse des über die Rechtmaßigkeit des Arrestes ergehenden Urtheilshat das Gericht nothwendig eine in gleicher "Weise freie Stellung, wie bei demErlasse des Arrestbefehls, da erst jetzt, nach Anhörung beider Theile, die Sache zurVollständigen Beurtheilung vorliegt.
Bei der Verhandlung unter den Parteien kann die Frage, ob der Anspruch,für welchen der Arrest angeordnet worden ist, begründet sei, nicht völlig ausgeschlossenwerden. Es würde aber eine wesentliche Verkennung der Bedeutung dieserVerhandlung sein, wenn hierbei über die Erörterung, ob der Anspruch glaubhaft ist,hinausgegangen würde, sollte auch die Hauptsache noch nicht anhängig sein. Dennnur der Arrest als solcher ist Gegenstand des Streits; zur Feststellung des Anspruchsist das Gericht durch den Arrestantrag nicht berufen (vgl, Motive zum württemb.Entw. Art. 834). Auch ist der Arrestantrag nicht eine Klage, an welche derSchuldner eine Widerklage auf Feststellung des Rechtsuerhältnisses anknüpfen könnte(vgl. preuß. A. G. O. I. 29 ß§ 37, 38, 64, Württemberg Art. 833).
Mit der Entscheidung über den Arrest im Falle der Aufhebung desselben aucheine Entscheidung über die Haftpflicht des Gläubigers für die dem Schuldnerzu> gefügten Schäden zu verbinden (Baden 8 615, Bayern Art. 636), empfiehlt sich I S.454.wegen der Weitläufigkeit der erforderlichen Erörterungen nicht, noch weniger kann dieunbedingte Haftpflicht des Gläubigers für solche Schäden in der Prozeßordnungausgesprochen werden, da die Bestimmung derselben dem materiellen Rechte angehört.
ß 751. (K. V. 8 751, G. ß 806.)Ist die Hauptsache nicht anhängig, so wird die Vollziehung des Arrestes inzahlreichen Fällen die Folge haben, daß der Schuldner zahlt oder dem Gläubigerfür die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leistet. Es ist daher nicht erforderlich,dem Gläubiger generell die Verpflichtung aufzulegen, binnen einer bestimmten Fristdie Klage in der Hauptsache zu erheben (vgl. preuß. U. G. O. I. 29 Hß 42, 46, 74,Bayern Art. 630, preuß. Entw. H 814, nordd. Entw. Z 709). Andererseits mußaber auch dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, auf einem einfachen Wegedie Erhebung der Klage in der Hauptsache zu erwirken. Diesem Zwecke entsprichtdie Anordnung einer bestimmten Frist zur Klageerhebung auf Antrag des Schuldners(Württemberg Art. 835, Baden §617, hannov. Entw. ß 532). Das Präjudiz fürden der Anordnung nicht Folge leistenden Gläubiger muß die Aufhebung des Arrestessein. Dieselbe kann nur nach vorgängiger mündlicher Verhandlung und nur durchEndurtheil ausgesprochen werden, da der Gläubiger durch die Einwirkung des Arrestesund durch die Vollziehung desselben Rechte erworben hat. Die Bestimmung deshannov. Entw. Z 532, daß, wenn beim Ausbleiben des Arrestklägers die Aufhebungausgesprochen ist, gegen das Versäumnißurtheil Einspruch nicht stattfinde, ist nichtaufgenommen. Gegenüber dem Schuldner ist die Zulässigkeit des Einspruchs ohneBedenken, da das Urtheil auf Aufhebung des Arrestes nach § 601 Nr. 6 ohne Antragfür vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.
ß 752. (K. V. ß 732, G. 8 807.)
Die Natur des Arrestes als einer vorläufigen Sicherheitsmaßregel gestattet auchnach erfolgter Bestätigung Abänderungen im Falle veränderter Umstände (BayernArt. 635, Oldenburg Art. 313, nordd. Entw. ß 715), insbesondere die gänzliche