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1 (1880)
Entstehung
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474
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474 Begründung des Entwurfs.

und Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sind, und ferner in Uebereinstimmung mitder bayer. Prozeßordn. Art. 609, dem preuß. Entw. Z 811, und dem nordd. Entw8 700 gestattet, die Bewilligung des Arrestes, auch wenn die Angaben des Gläubigersglaubhaft gemacht sind, von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. DieBestellung der Sicherheit, deren Abmessung dem Gerichte überlassen bleibt, laßt fastausnahmslos darauf schließen, daß weder der Anspruch jeder Begründung entbehrtnoch eine causa arrszti mangelt. Und die Vefugniß des Gerichts, die Sicherheits-leistung noch neben der Glaubhaftmachung zu fordern, wird dazu dienen, den Gefahreneiner übertriebenen Aengstlichleit vorzubeugen und iu bedenklichen Fällen, in denender Arrest einen unverhältnißmäßigen Schaden zu stiften droht, dem Gegner Schutzzu gewähren (vgl. Mot. z. preuß. Entw. S. 204).

88 747, 748. (K. V. W 747, 748, G. 88 802, 603.)Die Form, in welcher über das Arrestgesuch zu entscheiden ist, hat ihre Bedeutungfür das weitere Verfahren (H8 749, 750). Ist ohne mündliche Verhandlung entschiedenworden, und ein Arrestbefehl nicht erlassen, so würde die Mittheilung des Beschlussesan den Schuldner den Zweck des Arrestes ebenso gefährden, wie die Mittheilung desArrestgesuches vor dem Beschlusse (Württemb. Art. 829, Oldenb. Art. 310 8 1, hannovEntw. ß 527, nordd. Entw. § 706).

Der Arrestbefehl soll alternativ neben dem Rechte des Gläubigers, zu dessenVollziehung gleichzeitig das Recht des Schuldners feststellen, durch Hinterlegung einerbestimmten Summe die Vollziehung zu hemmen oder die Aufhebung des "bereitsvollzogenen Arrestes herbeizuführen, weil der Schuldner berechtigt ist, die Sicherungdes Anspruchs auf die ihm leichteste Weise zu bewirken (Hannov. 8 518, BanernArt. 615, Württemb. Art. 840, Baden 8 616, preuß. Entw. 8 810, nordd. Entw.3 707), Der festzustellende Geldbetrag wird mit dem Geldbetrage, welcher durch denArrest gesichert werden soll, übereinstimmen müssen (Hannov. ß 518, Württemb.Art. 840 und Baden ß 616 verlangenhinreichende",genügende" Sicherheit), da derGläubiger den Gegenstand des Arrestes, wenn derselbe durch Hinterlegung einergeringeren, seinem Werthe entsprechenden Summe freigemacht würde Oldenb. Art. 313gib, von Neuem angreifen könnte.

ZZ 749, 750. (K. V. §8 749, 750, G. 88 804, 805.)

Bei dem Betriebe des Rechtsstreits durch das Gericht in dem gemeinrechtlichenProzesse, wie nach dem altländisch preußischen Rechte ergiebt sich, nachdem auf daseinseitige Vorbringen des Gläubigers der Arrest angeordnet ist, die Anberaumungeines Termins zur Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit des Arrestes von selbst!es liegt darin eine gewisse Garantie, daß die Sache mit einer den Umständen desS. 453. Falls entsprechenden Schleunigkeit zum Austrage gebracht wird. I Auf gleiche Weisebestimmen Braunschwcig ß 235, Oldenburg Art. 310 Z 2, 311 und Baden § 610.

Nach französischem Prozeßrechte, weiches nicht einmal zur Anlegung des Arrestesregelmäßig die Mitwirkung des Gerichts erfordert (Loäs äs proo. art. 557, 558),hat der Gläubiger in der nach Art. 563 ibiä. zu bestimmenden Frist Klage aufGültigkeitserklärung des Arrestes zu erheben. Aehnlich verpflichtet der nordd. Entw,§ 709 den Arrestkläger, binnen einer achttägigen Frist nach Anordnung des Arrestesdie auf Bestätigung gerichtete Klage (Arrestklage) anhängig zu machen.

Allen diesen Gesetzen fällt gleichmäßig zur Last, daß der Schuldner bis zumRechtfertigungstermine, bezw. bis zum Ablaufe der für Anstellung der Klage gestelltenFrist durch den Arrest gebunden ist und seinerseits nichts zur Beschleunigung desVerfahrens thun kann. Der Schuldner muß aber in der Lage sein, die Rechtmäßigkeitdes Arrestes möglichst rasch zum Austrage bringen zu können, weil der auf dieeinseitigen Angaben des Gegners angelegte Arrest ihn in hohem Grade belastet,Andererseits ist die Verhandlung unter den Parteien in vielen Fallen entbehrlich undkann, wenn einmal der Schuldner in die Lage versetzt wird, die Sache selbst betreibenzu können, auf die Fälle beschränkt werden, in welchen er von diesem Rechte Gebrauchmachen will, da in allen anderen Fällen anzunehmen ist, daß er bis zum Austrageder Hauptsache sich den Arrest gefallen läßt. Eine Entscheidung über die