Begründung des Entwurfs, 473
Z 744. (K. V. § 744, G. § 799,)Die Zuständigkeit für Anordnung des Arrestes ist ohne Unterschied der Fällesowohl dem Gerichte der Hauptsache als auch dem Amtsgerichte beigelegt, in dessenBezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheitzu beschränkende Person sich befindet (vgl. Hannou. § 510, hannov. > Entw. 8 523, >S. 451.nordd. Entw. 8 702). Eine gewisse Dringlichkeit, welche die Grundlage für dielonkurrirende Zuständigkeit des Amtsgerichts bildet, ist in allen Fällen vorhandenund die Ausscheidung besonders dringlicher Fälle (vgl. Württemb. Art. 825, Bayern Art. 618);u unsicher, um darauf die Zuständigkeit eines Gerichts, welche nach dem Entwurf sichauch auf die weitere kontradittorische Entscheidung über den Arrest erstreckt, zu begründen(vgl. hannou. Prot. IX. S. 3425—3429). Zugleich fällt hiermit jede Verschiedenheitdes Verfahrens fort, welche auf die Unterscheidung größerer oder geringerer Dringlich-keit sich gründet (preuß. A. G. O. I. 29 § 29) und in Folge der Unsicherheit nurmit Unsicherheit gehandhabt werden kann.
88 745, 746. (K. V. 88 745, 746, G. 88 8W, 801.)Die Form des Arrestgesuchs ist mit Rücksicht auf dessen Dringlichkeit so freials möglich gestaltet. Die Zulässigkeit der Erklärung zum Protokolle des Gerichts-schreibers schließt den Anwaltszwang aus. Für den Inhalt des Gesuchs ist dieBezeichnung des Anspruchs, für welchen der Arrest nachgesucht wird, und des Urrest-giundes unentbehrlich. Nicht minder hat die Angabe des Geldbetrags oder Geldwerthsdes Anspruchs Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der Kaution, durch derenBestellung die Vollziehung des Arrestes gehemmt oder die Aufhebung desselbenherbeigeführt werden kann (8 748). Der sonstige Inhalt des einzelnen Arrestgesuchsbedarf nicht der Vorschrift durch das Gesetz. Der Entwurf weicht — in Uebereinstimmungmit der Proz. Ordn. v. Hannov. 88 511, 515 und dem fächs. Entw. 8 907 — vonden neueren Gesetzgebungen und Entwürfen (vgl. Württemb. Art. 826, BayernArt. 608, preuß. Entw. 8 810, nordd. Entw. 8 704) darin ab, daß er die Bezeichnungdes Gegenstandes des Arrestes nicht allgemein verlangt. Nothwendig muß dieselbegeschehen zur Erwirkung des persönlichen Arrestes, weil dessen Zulässigkeit besondereVoraussetzungen hat, und im Falle der Erwirkung des Arrestes bei einem anderenGerichte als dem Gerichte der Hauptsache, weil dessen Zuständigkeit von demVorhandensein des Gegenstandes im Gerichtsbezirke abhängig ist. In allen anderenFällen braucht der Gegenstand des Arrestes nicht angegeben zu werden; der Arrest-befehl begründet vielmehr, wenn er für den dinglichen Arrest unbeschränkt erlassenwird, die Vollziehung in alle Vermügensstücke des Schuldners, und nur im Interessedes Gläubigers liegt es, die dem Gegenstande nach erforderliche Mitwirkung desGerichts zur Vollziehung unter Bezeichnung des Gegenstandes sofort in Anspruch zunehmen. Ist die Angabe des Gegenstandes des Arrestes nicht deshalb geboten, weilnach der Einrichtung der Zwangsvollstreckung die Vollziehung allgemein durch dasGericht erfolgen muß (Württemb. Art. 826/ Baden 8 607 und Öldenb. Art. 309),so ist das Erfordernis; derselben eine Beschränkung des Arrestes, welche als allgemeineMaßregel nachtheilig wirken kann, weil der Gläubiger häusig nicht in der Lage ist,den Gegenstand im Voraus zu bestimmen.
Zur Begründung des Gesuchs sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaftzu machen. Dieses Erfordernis; entspricht nicht nur der gemeinrechtlichen Doktrin(vgl. Wctzell Nck. III. S. 304) nnd der preuß. A. G. O. I. 29. 8 48, sondern auchden neueren Prozeßgesetzen und Entwürfen (Hannover 8 511, Bayern Art. 608,Württemberg Art. 826, Baden 8 607, preuß. Entw. § 811, hannov. Entw. 8 524,nordd. Entw. 8 700). Es ist indessen nicht zu verkennen, wie schwer es mannigfachdem Gläubiger fallen kann, dem Erfordernisse der Glaubhaftmachung zu genügen,in Bezug auf welches er um fo leichter zu > scheitern Gefahr läuft, je peinlicher und > S. 452.ängstlicher vielleicht der Arrestrichter bei der Prüfung verfährt. Im Anschlüsse andas preuß. Recht und an die neueren Prozeßgesetze und Entwürfe (preuß. N. G. O.I, 29. 8 31, Hannover 8 514, Baden 8 609, Württemberg Art. 830, Bayern Art.809, preuß. Entw. 8 811, hannov. Entw. 8 528, sächs. Entw. ß 911, nordd. Entw.8 700) ist daher dem Gerichte die Befugmß beigelegt, den Arrest gegen Sicherheits-leistung zu bewilligen, auch wenn die Angaben des Gläubigers über den Arrestanspruch