4?2 Begründung des Entwurfs.
hervorgehoben worden, ist die Sicherung der Einleitung und Fortsetzung des Prozeß-verfahrens ganz allgemein als Motiv des Arrestes aufgegeben. Was dagegen diezweite Alternative anlangt, so hat sich der Entwurf derselben angeschlossen, wenngleicher sie nicht ihrem vollen Umfange nach übernommen hat. Sie setzt voraus:
1) daß der Schuldner solche Vermügensobjekte besitzt, in welche die Exekutionvollstreckt werden kann oder wird vollstreckt werden können,
2) daß Umstände obwalten, welche die Vollstreckung oder den Erfolg derExekution in diese Vermögensobjekte verhindern oder die Verhinderungbesorgen lassen und
3) daß diese Hindernisse durch Inhaftnahme des Schuldners beseitigtwerden können
(vgl. Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts V. S. 351, VI, S. 7. 8. X. S. 134 ff.)— und gestattet insbesondere, wie die Vorberathungen des Reichsgesetzes außer Zweifelstellen, den Personalarrest auch zu dem Zwecke, um den Schuldner zu nöthigen, imAuslande befindliche Deckungsmittel herbeizuschaffen (vgl. Erk. des O. A. G. zu LübeckS. 450. v. 30. Dezember 1868 in Kierulff, Sammlung IV. j S. 866—873, Seuffert, ArchivBd. 24. Nr. 291). In dieser Ausdehnung hat der nordd. Entw. § 694 die Zulässigkeitdes persönlichen Sicherheitsarrestes in Vorschlag gebracht (vgl. nordd. Prot. III,S. 1110, 1111, IV. S. 2106, 2107). Der Entwurf glaubte nicht soweit gehen zudürfen. Die Haft, welche den Schuldner zwingen soll,' sein Vermögen zu manifestiren,ist zweifellos eine Maßregel, zu deren Sicherung der persönliche Arrest gebotenerscheint. Dasselbe gilt, wenn es sich darum handelt, den Schuldner zu hindern, seinim Inlande befindliches Vermögen in das Ausland zu schaffen: in diesem Falle istdie Haft eine zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen erforderlicheMaßregel — eine Sicherungsmaßregel, welche in gleicher Weise in anderen Fälleneiner drohenden Verbringung des nicht sofort durch die Zwangsvollstreckung zuergreifenden Vermögens zulässig sein kann. Anders verhält es sich mit der Haft,welche bestimmt ist, den Schuldner zur Herbeischaffung und Bereitstellung der imAuslande befindlichen Deckungsmittel zu nöthigen. In dieser Anwendung unterscheidetsich die Haft rechtlich nicht von dem Schuldarrest in seiner Funktion als Exekutions-mittel zur Erzwingung einer Zahlung, so daß die bei Berathung des Neichsges. v,29. Mai 1868 geäußerte Besorgnis), es werde dadurch indirekt die beseitigte Schuldhaftwieder eingeführt werden, nicht ungerechtfertigt erscheint. Der Entwurf will durchdie Fassung zum Ausdruck bringen, daß der persönliche Sicherungsarrest — von demFalle der Erzwingung der Manifestation abgesehen — nur zulässig ist, wenn dieGefahr besteht, daß der Schuldner seine persönliche Freiheit zur Vereitelung oderwesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung benutzen werde. Damit ist dieweitere Verwendung des Personalarrestes zu dem Zwecke, um den Schuldner zurHerbeischllffung auswärts befindlicher Deckungsmittel zu bestimmen, ausgeschlossen undkonstatirt, daß der Entwurf gegenüber der Bestimmung des Neichsges. v. 29. Mai1868 Z 2 das Gebiet der Zulässigkeit des persönlichen Sicherheitsarrestes hat verengernwollen. Im Uebrigen stimmen die Voraussetzungen des Entwurfs mit denjenigen desReichsgesetzes überein.
Das Erfordernis) der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist gestellt, weil ohneAussicht auf wirkliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen von einer Sicherungderselben nicht die Rede sein kann. Die Zahlungsfähigkeit hat aber nicht die Bedeutung,daß der Schuldner im Stande sein soll, alle seine Schulden überhaupt oder garsofort zu berichtigen; es genügt, wenn er Vermögen besitzt, welches der Zwangs-vollstreckung unterliegt. Auch hat der Gläubiger nach Z 745 Abs. 2 nur glaubhaftzu machen, daß der Schuldner Vermögen habe. Der Schuldner seinerseits kann durchLeistung des Offenbarungseides die Zahlungsunfähigkeit nachweisen und dadurch denpersönlichen Sicherheitsarrest beendigen.
Die Fassung des Z 743 ergwbt, daß der persönliche Sicherungsarrest nursubsidiär — nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Zwangsvollstreckungdurch einen dinglichen Arrest nicht gesichert werden kann (vgl. ^»annov. Z 509, Oldenb,Art. 306 § 2a, Baden ß 601, Württemb. Art. 823, preuß. Entw. ß 803, hannov.Entw. § 522, sächs. Entw. Z 904, nordd. Entwurf Z 694).