Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
471
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Begründung des Entwurfs. 471

Da die Individualleistung sich unter Umständen jeder Sicherstellung entzieht,so durfte der Arrest, wenn der Zweck der Sicherung erreicht werden soll, nicht aufsolche Ansprüche restringirt werden, welche zur Zeit der Beantragung desselbenbereits auf Zahlung von Geld gerichtet sind. Es muß vielmehr die 'Möglichkeitqenügen, daß sich der Anspruch in eine Interesseforderung umsetzen kann. Da aberdiese Möglichkeit bei allen vermögensrechtlichen Ansprüchen vorhanden ist, so kommtes praktisch nur darauf an, ob bei dem Ansprüche auf Individualleistung der Gläubigerdie Sicherung der Leistung selbst festhalten oder sich mit der Sicherung der Interesse-forderung begnügen will.

Daß die Zulässigkeit des Arrestes nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß derAnspruch ein betagter ist, wird von den neueren Prozeßgesetzen und Entwürfenallgemein anerkannt (vgl. z. B. Hannover Z 508, Württemberg Art. 821, BayernArt. 605, hannov. Entw. L 519, preuß. Entw. 8 800, nordd. Entw. Z 692).Mögen auch bei betagten Ansprüchen die eine Zwangsvollstreckung gefährdendenUmstände vielfach einer anderen Beurtheilung unterliegen, als bei nicht betagten, sofehlt es doch an einem ausreichenden Grunde, rücksichtlich der ersteren den Arrestnur bei sehr dringender Gefahr (vgl. Württemberg Art. 821, hannov. Entw.8 519) zu gestatten.

Mit den Prozeßordn. v. Württemberg Art. 821 und Oldenburg Art. 305,sowie mit dem preuß. Entw. Z 800, hannov. Entw. Z 519 und nordd. Entw. H 692ganz allgemein bedingte Ansprüche den unbedingten gleichzustellen, mußte bedenklicherscheinen, so lange die Wirkungen eines suspensiu bedingten Rechtsgeschäfts für alledeutschen Rechtsgebiete nicht gemeinsam geregelt sind. Andererseits fehlte es anjedem Anlasse, den Arrest bei bedingten Ansprüchen gänzlich auszuschließen. Dennsoweit nach den Vorschriften des materiellen Rechts psnäLuts eonckitionL Sicher-heit für den Fall der Realisirung der durch den be> dingten Anspruch eröffneten I S. 449.Aussicht verlangt werden kann (vgl. für das gemeine Recht Windscheid, Lehrb. d.Pandektenrechts N6. III. Bd. I. S. 223; Brinz, Lehrb. d. Pandekten Abth. II. S.1478, 1479) oder mit der Begründung des bedingten Anspruchs zugleich einAnspruch auf Erhaltung desselben für den Fall des Eintritts der Bedingungentstanden ist (vgl. für das preuß. Recht A. L. R. I. 14. Z 5), muß zur Sicherungdes Kautionsanspruchs oder des Anspruchs auf Erhaltung des bedingten Rechtsder Arrest zugelassen werden: diese Ansprüche stehen einem unbedingten Ansprüchegleich.

§ 742. (K. V. § 742, G. 8 797.)

Der Entwurf hat es in Uebereinstimmung mit der Prozeßordn. v. BayernArt. 611, dem preuß. Entw. Z 799 und dem nordd. Entw. L 692 vermieden, die im§ 792 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen des dinglichen Arrestes durch Beifügungvon Beispielen (vgl. Hannover Z 508,' Württemberg Art. 821, 822, hannov. Entw.§8 519, 520) zu spezialisiren, um der freien Beurtheilung des Gerichts keine Fesselnanzulegen. Nur ein Fall bedürfte einer speziellen Hervorhebung der Fall, daßdas Urtheil im Auslande vollstreckt werden muß (vgl. Bayern Art. 611, preuß. Entw.§ 799, nordd. Entw. ß 693), weil derselbe in dem Arrestrechte der einzelnendeutschen Rechtsgebiete verschieden geregelt ist und deshalb die Gefahr besteht, daßer auch demnächst verschieden beurtheilt werden wird. Gleichgültig ist es, ob imAuslande Rechtshülfe gewährt wird oder nicht, es sei denn, daß die Gewährung derRechtshülfe durch Staatsverträge verbürgt ist.

8 743. (K. V. § 743. G. 8 7W.)Während der ß 1 des Reichsges. v. 29. Mai 1868 den Personalarrest alsExekutionsmittel beseitigt, trifft der Z 2 über den Personalarrest als Sicherungs-airest folgende Bestimmung:

die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest gestatten, um dieEinleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens oder diegefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zusichern (Sicherunqsarrest), bleiben unberührt."Die erste Alternative kommt nicht weiter in Betracht: wie bereits zu Z 741