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1 (1880)
Entstehung
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468
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468 Begründung des Entwurfs.

am zweckmäßigsten dem Prozeßgerichte zu überweisen, Sie hat jedoch in dem zi,vollstreckenden Urtheile ihre unabänderliche Grundlage und bedarf deshalb nicht dervorgängigen mündlichen Verhandlung (Z 722). Die Anhörung des Schuldners istindessen unentbehrlich, weil fast durchweg für die Entscheidung Thatsachen in Betrachtkommen werden, über welche eine Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, T»gegen die Entscheidung nur Beschwerde zulässig ist (8 650), so bedarf es kein«Bestimmung über die vorläufige Vollstreckbarteit derselben (ß 651 Nr. 2).

§ 724. (K. V. § 724, G. 8 778.)

Das Recht des Gläubigers, statt der wirklichen Erfüllung einer Verpflichtungsein Interesse zu fordern, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wederausgeschlossen noch begründet. Die Grundsätze darüber, unter welchen Voraus-setzungen der Gläubiger zu der Interesseforderung übergehen, insbesondere dieNllturalerfüllung der Verpflichtung zurückweisen kann, und ob derselbe an denUeberganq zur Interesseforderung gebunden ist, gehören dem materiellen Rechte an(vgl. A. D. H. B. Art. 356).

Jede Interesseforderung ist im Wege der Klage geltend zu machen und fürdieselbe wegen ihres Zusammenhangs mit dem vorausgegangenen Rechtsstreite dieausschließliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts (Z 656) vorgeschrieben (nordd. Entw,§8 914, 1058, preuß. Entw. 88 1032, 1018, 960, 1031).

Vierter Abschnitt.

Offenbarungseid und Haft.

§8 726740. (K. V. 88 726740, G. 88 780795.)

Da der im Falle des 8 660 zu leistende Offenbarungseid das gesummte Vermögendes Schuldners umfaßt, so wirkt dessen Leistung nach der Vorschrift des

8 730 (K. V. 8 730, G. 8 784)

nicht nur für andere Forderungen desselben Gläubigers, sondern auch gegen andereGläubiger (nordd. Prot. IV. S. 2071). Die wiederholte Leistung des Eides kannnur gefordert werden, wenn gegen den Schuldner der spätere Erwerb von Vermögenglaubhaft gemacht wird. Für den aus 8 716 zu leistenden Offenbarungseid ist eineWiederholung nicht ausgeschlossen (nordd. Prot. IV. S. 2058).

I S. 446. ! 88 731733, 736, 738. (K. V. 88 731-733, 736, 738, G. 88 785787, 791, 793.)Die Haft ist in Ausführung des dem Reichsges. u. 29. Mai 1868 zum Grundeliegenden Gedankens auf die Fälle des Zwanges zu einer Handlung beschränkt,welche durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (ß 720). Der Zwangzur Leistung des Offenbarungseides (8 728) ist nur eine besondere Anwendungdieses Grundsatzes. Diese Beschränkung der Haft hat eine entsprechende Vereinfachungder Ausnahmefälle zur Folge. Die Rücksicht auf die Person des Schuldners kann,da er sich von der Haft zu befreien jeden Augenblick im Stande ist, gänzlich fort-fallen, soweit nicht mit der Vollstreckung der Haft eine nahe und erhebliche Gefahrfür Leben oder Gesundheit des Schuldners verbunden ist, für welchen NusnahmefallZ 733 Bestimmung trifft (vgl. Bayern Art. 1146 und preuß. Entw. 8 1098). Esbleiben nur die Befreiungen aus öffentlichem Interesse übrig. Von diesen entsprichtdie der Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung dem Art. 31 der