Begründung des Entwurfs. 469
Reichsuerfassung, sowie den Verfassungsuriunden fast aller Bundesstaaten; sie wirdin dieser Weise unbedenklich als allgemein geltendes Recht Anwendung findentonnen. Die Befreiung der Militärpersonen, im Interesse des Dienstes unentbehrlich,kann ohne Nachtheil auf den Fall der Mobilmachung oder der Stellung einesssiiegsfahrzeuges in Dienst beschränkt werden, da außer diesem Falle die Wahrungdienstlicher Interessen durch die Übertragung der Vollstreckung an die vorgesetzteMilitärbehörde ausreichend gesichert werden kann (§ 738). Für Beamte, Geistlicheund öffentliche Lehrer genügt in entsprechender Weise die Aufschiebung der Haft bisdahin, daß für die dienstliche Vertretung gesorgt ist (preutz. A. G. O. I. 24. 8 145,lmyer, Proz. Ordn. Art. 1144). Die Befreiung der Besatzung eines segelfertigenSeeschiffes ist aus Art. 446 des Handelsgesetzbuchs übernommen.
88 734, 735. (K. V. 88 734, 773, G. 88 789. 790.)
Bei der Ausführung der Haft tritt die selbstständige Thätigkeit des vomGläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollziehers ein. Der von dem Gerichte zuerlassende Haftbefehl bildet wie die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels dieformelle Grundlage der Vollstreckung und muß schon aus diesem Grunde, damit dievon dem Schuldner zu erzwingende Leistung ersichtlich bleibt, den Grund der Verhaftungenthalten und bei der Verhaftung selbst vorgezeigt werden.
Daß die Haft nur in Entziehung der Freiheit besteht, versteht sich nach8 18, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs von selbst. Im Uebrigen müssen die näherenBestimmungen der Ausführung sich wesentlich den örtlichen Verhältnissen anschließen.Die grundsätzliche Trennung des verhafteten Schuldners von Unterfuchungs-oder Strafgefangenen (Hannover § 569, Baden 8 978, Bayern Art. 1156, preüß.Entw. § 1102, nordd. Entw. § 1063) und das von dem Gerichtsvollzieher beider Verhaftung einzuhaltende Verfahren bleiben instruktionellen Vorschriftenvorbehalten.
Für die durch den Ooäs üe proo. art. 781, Baden 8 973, Bayern Art. 1148angeordnete größere Schonung der Wohnung des Schuldners bei dieser, als beianderen Zwangsvollstreckungen sind berechtigte Gründe nicht anzuerkennen.
8 737. (K. V, § 737, G. 8 791.)
Der Gläubiger hat die Kosten der Haft vorzuschießen. Die Vorauszahlungderselben muß auf den hierfür auch im Ooä« äs proo. art. 789, Baden 88 980 ff.,Bayern Art. 115? festgesetzten Zeitraum eines Monats erfolgen, > Die Nüthigung > S. 447.zu einer so großen Auslage schützt den Schuldner vor zu leichtfertigem Gebrauchedieses Exekutionsmittels in höherem Maße, als die im preuß. Entw. § 1104 und imnordd. Entw. 8 1U6? vorgeschriebene einwüchentliche Prcinumeration.
Erfolgt ohne Zuthun des Schuldners die Beendigung der Haft, so schließtdas Gesetz die Erneuerung derselben aus, um Chikanen des Gläubigers unmöglichzu machen, welche sich erfahrungsmäßig gerade in willkürlichen Unterbrechungenund Erneuerungen der Haft gezeigt haben (Bayern Art. 1164, großherzogl. Hess.Einführungsgesetz zur Wechselordn. v. 4. Mai 1849, lübecksches Gesetz v. 28. April1849. Art. 7).
88 739, 740. (K. V. 88 739, 740. G. 88 794, 795.)Das höchste Maß der Haft ist auf sechs Monate bestimmt (bayer. Proz.Ordn, Art. 1166), weil erfahrungsmäßig von einer längeren Dauer ein Erfolgnicht zu erwarten ist. Darüber hinaus würde sie zur nutzlosen Härte gegen denSchuldner.
Die Bestimmung, daß der Schuldner, welcher wegen Verweigerung des im§ 660 erwähnten Offenbarungseides die Haft in dem höchsten zulässigen Maßeerlitten hat, von einem anderen Gläubiger nur unter denselben Voraussetzungen,unter welchen die wiederholte Leistung des Eides gefordert werden könnte, wegen