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1 (1880)
Entstehung
Seite
467
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Begründung des Entwurfs. 46?

aber, mit Ausnahme der Duldung einer Handlung für den einzelnen Fall, nichtaeradezu durch Gewalt erzwungen werden. Die Anwendung von Gewalt findet dahernur in diesem Ausnahmefalle statt; außerdem sind für alle l Falle des Zwanges > S. 444dieselben Zwangsmittel, Geldstrafen und Haft vorgeschrieben (vgl. preuß. Verordn,v 4. März 1834 § 9 und A. G. O. I. 24. § 54, hannov. Proz. Ordn. § 549, württemb.Ges. v. 15. April 1825 Art. 26, 27, mecklenb. Exet. Ordn. ß§ 36, 37 und ohne Aus-dehnung des Zwanges auf Handlungen Bayern Art. 863, 864, Baden tz§ 874, 875).Die Dauer der Haft muß sich in allen Fällen auf das bei der Zwangsvollstreckungzulässige Maß G 739) beschränken und die Höhe der zulässigen Geldstrafen sichdanach richten (vgl. Strafgesetzbuch § 29). Die Anwendung der Haft ist nicht erstnach der Anwendung von Geldstrafen gestattet (Bayern, Baden, mecklenb. Exel. Ges.a, a, Ö.), weil die Erfolglosigkeit der letzteren in vielen Fallen von vorn herein klarist, für welchen Fall auch die bayer. Proz. Ordn, eine Ausnahme zulaßt, und weilder Zeitpunkt des Uebergangs zur Haft sich im Voraus nicht bestimmen läßt. DieZulassung der Geldstrafen neben der Hast, welche die preuß. Verordn, v. 4. März1834 bei dem Zwange zu Handlungen allein gestattet, befreit den Gläubiger von derLast, zum Zwecke der Vollstreckung erhebliche Kosten vorschießen zu müssen.Die Strafen haben jedoch für die beiden Hauptfälle, Handlungen und Unterlassungen,nach deren Natur eine sehr verschiedene Bedeutung. Die Verpflichtung, eine Handlungzu unterlassen, ist eine fortdauernde, und der Zwang kann nur als Aeprefston durchAusführung der angedrohten Strafe in jedem Falle des Zuwiderhandelns wirken:die Strafe kann daher in jedem einzelnen Falle das überhaupt zulässige Maßerreichen, sowie in jedem einzelnen Falle eine Interesseforderung begründet ist. DieWeigerung einer vorzunehmenden Handlung dagegen kann überhaupt nur einmal durchZwang überwunden werden, so daß dieser in seiner Gesammtheit das zulässige Maßnicht übersteigen darf. Die Haft ist in diesem Falle überhaupt nicht Strafe, sonderndirektes Zwangsmittel, steht als solches neben der Androhung und Festsetzung vonGeldstrafen zur Wahl und wird, einmal angeordnet, ohne Weiteres bis zu derzulässigen Dauer fortgesetzt.

Die Verbindlichkeit zur Bestellung einer Sicherheit Seitens des zu einerUnterlassung oder Duldung Verpflichteten ausdrücklich auszusprechen (preuß. A. G.O. I. 24. ß 54; Hannover ß 549, Bayern Art. 863 und Baden § 874, mecklenb. Exek.Ordn, ß 36), erscheint nicht erforderlich, da die Vorschriften über den Arrest und dieeinstweiligen Verfügungen ausreichen, um das Bedürfniß, soweit es wirklich vor-handen, zu befriedigen.

Von den zu erzwingenden Handlungen ist eine, die Eheschließung, obgleich sie»on dem Willen des Schuldners allein abhängt, durchweg ausgenommen, so daßweder die erforderliche Erklärung als abgegeben angesehen, noch die Androhung vonStrafen zugelassen wird. Dem materiellen Rechte und also den Landesgesetzgebungen(nordd. Entw. L 1055) gehört die Frage der Zulassung des Zwanges nicht, wenigstensnicht ausschließlich an. Mit welchen Mitteln ein Urtheil zur Ausführung zu bringensei, ist wesentlich eine prozessualische Frage, und die Versagung des direkten Zwangeszur Eheschließung zerstört auch nicht die Wirkung des vorausgegangenen Urtheils,welches durch Liquidation des Interesse wenigstens mittelbar ausgeführt werden kann.Der Zwang zur Eheschließung widerspricht dem Wesen der Ehe durchaus; es wardaher über den im Z 720 Abs. 2 und im Z 13 Nr. 6 des Einführungsgesetzes gezogenenVorbehalt für die Landesrechte nicht hinauszugehen.

Nach der Natur der für die Zwangsvollstreckung auf Vornahme, Unterlassung«der Duldung einer Handlung zugelassenen Maßregeln ist es ohne Weiteres klar,>daß bei denselben, abgesehen von der gewaltsamen Verhinderung einer Störung, > S. 445.die Mitwirkung des Gerichts eintreten muß (Bayern Art. 863). Ueberall bedarf esnicht nur einer Prüfung, welche Maßregeln die zulässigen sind, sondern auch derSubstituirung eines Anderen an Stelle oer Handlung, welche den Gegenstand derVerurtheilung gebildet hat, so daß das Urtheil für sich allein nicht darüber Auskunftgiebt, was zu thun ist. Den Gerichtsvollziehern, welche nach der hannov. Proz.Ordn. Z 549 bei Vornahme einer Handlung durch einen Dritten selbstständig thätigsind, ist nach den angenommenen Grundsätzen über deren Stellung eine so weitgehendeKoanition nicht übertragen. Die zu treffende Entscheidung des Gerichts beruhtwesentlich auf einer fortgesetzten Beurtheilung des Haupt-Rechtsstreites und ist deshalb

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