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1 (1880)
Entstehung
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466
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466 Begründung des Entwurfs.

so wäre der Versuch eines unmittelbaren Zwanges gegen den Schuldner, dessenWillen nicht erforderlich ist, nur noch überflüssige Härte. Das dem Gläubiger durchZ 719 beigelegte Recht, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen(preuß. Verordnung v. 4. März 1834 Z 9, Prozeßordn. v. Hannover § 549, BayernArt. 862 und Baden § 872, mecklenb. Exet. Ordn. Z 37, Ooäe oiv. art. 1144), Wallerdings in vielen Fällen mit der Forderung des Interesse zusammen, geht aberüber dieselbe hinaus durch den Zwang gegen den Schuldner, die Vornahme derHandlung zu dulden. Unterscheidend ist ferner die Pflicht des Schuldners, die durchAusführung der Handlung entstehenden Kosten im Voraus zu bezahlen (preuß.Verordn, v. 4. März 1834, bayer. Prozetzord. a. a. O.), da der Gläubiger bei derForderung des Interesse genöthigt ist, entweder die Kosten vorläufig selbst aufzu-wenden, oder die Gefahr eines Irrthums in deren Berechnung zu übernehmen. Fallsder festgesetzte Kostenbetrag nicht ausreichend war, ist für den Gläubiger durch § 718Abs. 2 die Nachforderung ausdrücklich vorbehalten, wie sich auch die Erstattung desS. 443. nicht verbrauchten Betrages von selbst versteht. Unter diese Vorschriften fällt I auch dieBeseitigung einer von dem Schuldner gegen den Inhalt des Urtheils errichtetenAnlage (Ooäs civ. art. 1143, bayer. Prozeßordn, Art. 865).

Zur Ausführung einer Handlung, welche von einem Dritten nicht vorgenommenwerden kann, ist, wenn dieselbe nicht ausschließlich von dem Willen des Schuldnersabhängt, jeder auf Vornahme der Handlung selbst gerichtete Zwang gegen

Schuldner, weil zur Beugung seines Willens nicht ausreichend und in Konsequenzdes dem Reichsges. v. 29. Mai 1868 zu Grunde liegenden Gedankens gleichfallsunzulässig. In den Fällen des Z 720, wenn die geschuldete nicht fungible Handlungausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, gestattet dagegen der Entwurf,einen solchen Zwang zu versuchen, damit nicht der Schuldner durch seinen bösenWillen allein das Recht des Gläubigers vereiteln kann. Der Versuch, die hiernachzu unterscheidenden Fälle im Gesetze von vornherein näher zu bestimmen, ist nichtzu empfehlen. Es läßt sich nur sagen, daß ebensowenig die Aufwendung von Geld-mitteln wie die Anwendung irgend einer besonderen Fähigkeit als ausschließlich vondem Willen des Schuldners abhängig angesehen werden kann. Sind Geldmittelerforderlich, so ist die Herbeischaffung derselben, wenn sie der Gläubiger nichtvorschießt, Gegenstand der Zwangsvollstreckung wenden Geldforderungen. Sind besondereFähigkeiten bei der Handlung anzuwenden, so wird sich nie mit Gewißheit feststellenlassen, daß der Schuldner sie hat; er wird den Mangel derselben durch ungenügendeAusführung der erzwungenen Handlung darthun. Es werden endlich durch H 723Abs. 1 der Zwangsvollstreckung noch die Fälle gänzlich entzogen, in denen derSchuldner zur Abgabe einer Willenserklärung uerurtheilt ist, da in Stelle derErklärung das rechtskräftige Urtheil gilt (preuß. Ges. v. 24. Mai 1853 H 32, vom21. März 1868 Z 96, v. 5. Mai 1872 ZH 3, 19 Nr. 2, 60, 65 Abs. 2). Der Zwangzur Erklärung würde den Gläubiger nur aufhalten und den Schuldner ohne Nothbelästigen. Für die Zwangsvollstreckung des Z 720 bleiben abgesehen von Fällen,in denen zur Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung civilrechtlichein unmittelbarer Zwang vorgeschrieben ist Seemannsordnung vom 27. Dezember1872 tz 29, preuß. Gesindeordnungen v. 8. November 1810 §§ 51, 167, v. 11. April1845 (für Neuvorpommern) ß§ 45,161, v. 19. April 1844 (für die Rheinprovinz) 16, 42 namentlich Iuditate, welche auf Ableistung des civilrechtlich gebotenenOffenbarungseides (Einfühlungsgesetz § 13 Nr. 3) oder auf Ertheilung einer Auskunft,insbesondere auf Rechnungslegung gerichtet find. Wenngleich in solchen Fällen dasInteresse des Gläubigers vielfach leicht festgestellt werden kann vgl. BayernArt. 88? ff. so hat doch die eintretende Insolvenz des Schuldners hierbei eineandere Bedeutung als in anderen Fällen; kann durch Zwang gegen die Person nichtGeld herbeigeschafft werden, welches sie nicht hat, so kann sie doch die Auskunftgeben, welche dem Gläubiger die Kenntniß von seinen Rechten uno durch derenWahrnehmung gegen Dritte seine Befriedigung verschafft; eine Insolvenz für dieeingegangene Verpflichtung ist nicht vorhanden, und der Zwang wird nicht zur Strafeder Insolvenz.

Den zu erzwingenden Handlungen stehen die Unterlassungen und Duldungen,zu welchen Jemand verurtheilt ist, rücksichtlich der Zulässigteit des Zwanges völliggleich, da sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängen. Sie können