464 Begründung des Entwurfs.
herausstellen, sich von selbst als Aufgabe des Termins ergiebt, nur noch der Regelungdes gegen die nicht erschienenen Gläubiger anzuwendenden Präjudizes, Nachdem aufGrund der vorgelegten Urkunden von dem Gerichte ein Vertheilungsplan aufgestelltist, kann gegen diese Gläubiger nur angenommen werden, daß sie diesem Planezustimmen und an demselben, sofern ein Anderer widerspricht, festhalten (Ooite ^proe. »lt. 664, 665, preuß. Koni. Ordn. 88 372, 245, bayer. Proz. Ordn. Art. W1027). Die Gestaltung des Widerspruchs vor dem Termine macht die bis zumTermine verlaufende Frist zu einer Widerspruchsfrei und überhebt dadurch derNothwendigkeit, eine in diesem Stadium der Sache ganz besonders lästige Restitutiongegen eintretende Versäumniß zu gewähren.
88 711—715. (K. V. 8§ 711—715, G. 88 764—768.)Um eine einheitliche Entscheidung über entstandene Streitigkeiten zu erlangen,bedarf es nach den angenommenen Grundsätzen des Verfahrens der Erhebungbesonderer Klage. Dem Interesse der Betheilrgten wie der Lage der Sache entsprichtes jedoch, daß auch ohne Klage und ohne ausdruckliche Zurücknahme des Widerspruchsdurch bloße Unterlassung der Klageerhebung innerhalb bestimmter Frist der Widersprucherledigt werden kann. Dies genügt für das Bedürfniß des Vertheilungsverfahrens,und konstatirt daher zur Ausschließung von Zweifeln der Z 711 Abs. 2, daß diesPräjudiz nicht über das Vertheilungsverfahren hinauswirkend materielle Rechte entscheidet,Derjenige Gläubiger, welcher dem aufgestellten Vertheilungsplane widerspricht, hatdie Rolle des Klägers zu übernehmen, da dessen Gegner die dem Gerichte beiAufstellung des Planes vorliegenden Urkunden auf ihrer Seite haben. Die Fristeines Monats ist zur Erhebung der Klage jedenfalls ausreichend, da schon die vorher-gehende Zeit zur Vorbereitung benutzt werden kann uno nach den preußischenErfahrungen (Konk. Ordn. v. 8. Mai 1855 § 372 Abs. 2, Subhast. Ordn. v. 15. März1869 Z 72) sogar eine vierzehntägige Frist genügt hat.
Die Zuständigkeit der Gerichte für die Klage ist auch hier nach dem Zusammen-hange des Streits mit der Zwangsvollstreckung bestimmt und daneben rücksichtlich dersachlichen Zuständigkeit sowohl der Einheit des gegen mehrere Gläubiger gerichtetenWiderspruchs wie der Vereinbarung aller Betheiligten genügend Rechnung getragen.Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes ist gerade hier zur Vermeidung einerZersplitterung des Streits von hervorragender Bedeutung.
IS.441. I Dritter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung zur ErWirkung der Herausgabe von Sachen
und zurErWirkung von Handlungen oder Unterlassungen.
88 716-725. lK. V, 88 716—725, G. 88 769—779.)Zum Zweck der Herausgabe einer Sache, einer beweglichen oder unbeweglichen,welche im Gewahrsam des Schuldners ist, findet nach den
§8 716—718 (K. V 88 716—718, G, 88 769—772)unmittelbarer Zwang statt (preuß. A. G. O. I. 24. 88 55, 58, hannov. Proz. Ordn.88 547, 548, bayer. Proz. Ordn, Art. 860, 861, württemb. Ges. v. 15. April 18258ß 28, 29, bad. Proz. Ordn. 88 867, 869, mecklenb. Exet. Ordn. §§ 34, 35).
Wird eine bewegliche Sache nicht vorgefunden, so ist der Offenbarungseidnicht zu entbehren, weil das Interesse, welches der Gläubiger bei vereitelter Heraus-gabe zu fordern berechtigt ist, in manchen Fällen nicht in Gelde nachweislich ist, in