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1 (1880)
Entstehung
Seite
463
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Begründung des Entwurfs. 463

ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen habe, trifft hier nicht zu, weil sie ihreGeschäfte nicht würde betreiben können, ohne zugleich für alle Gläubiger zu handeln.Pon den Betheiligten ist aber Keiner in der Lage, die übrigen Vetheiligten kennenzu müssen oder gar die thatsächlichen Unterlagen für die Vertheil««« beschaffen zukönnen. Die Einzigen, welche das erforderliche Material in Handen haben, sind beider Pfändung oder Versteigerung körperlicher Sachen der Gerichtsvollzieher und beider Pfändung einer Forderung der Drittschuldner, Beide aber haben kein Interesse«n dem Betriebe des Vertheilungsverfahrens und daher nur die Pflicht zur Anzeigeder Sachlage bei Hinterlegung der zu »ertheilenden Summe. Von diesem Momentenh ist das 'Nertheilungsuerfahren von Amts wegen einzuleiten und zu betreiben.

Die Bestimmungen des Entwurfs schließen sich fast durchweg den Vorschriftenan, welche der nordd. Entwurf §§ 1038—1050 in Vorschlag gebracht hat (vgl, nordd.Pr°t. IV. S. 2075 ff.).

W 705—710. (K. V, §ß 705—710, G. §§ 758-763.)

Nach dem Oocls äs proo. art. 659 ff, sind die Forderungen der betheiligtenGläubiger bei Vermeidung des Ausschlusses anzumelden und nach Aufstellung emcsVertheilungsplanes die Einwendungen gegen denselben anzubringen, ohne daß eineVerhandlung unter den Vetheiligten vor dem Nichterkommifsar'stattfindet, welchervielmehr entstehende Schwierigkeiten zur Verhandlung vor das Kollegialgericht verweist.Nach der hcmnov. Proz. Ordn. tz§ 596, 597 wird die gleichfalls bei Vermeidung desAusschlusses geforderte Anmeldung und die Verhandlung über die Vertheilung ineinen Termin zusammengedrängt, welcher mit dem Vertheilungsurtheile schließen soll,vorbehaltlich jedoch der in besonderem Verfahren zu fordernden Einräumung emerbesseren Priorität (§ 600). Nach der bayer. Proz. Ordn. Art. 944 sind im Falleder Pfändung beweglicher Sachen die Forderungen ebenfalls in einem Termine beiVermeidung des Ausschlusses anzumelden; in demselben Termine ist über dieVertheilung zu verhandeln, jeder Streit aber zum Prozeß zu verweisen. Im Falleder Beschlagnahme einer Forderung dagegen, wie. auch im Falle der Einweisung indie Erträgmsse einer unbeweglichen Sache (Art, 993, 1025) soll der Richter aufGrund der Einweisungsurtheile einen Vertheilungsplan aufstellen, welcher fürdie Verhandlung in dem anzuberaumenden Termine derart maßgebend ist, daß diedarin aufgenommenen Forderungen auch bei dem Ausbleiben der Vetheiligtenberücksichtigt werden. Nach der preutz. Konk, Ordn, (§ 369 ff,) erfolgt immer dieAufstellung eines Vertheilungsplanes auf Grund der Akten und demnächst dieVerhandlung über denselben bis zur Feststellung der etwaigen Streitpunkte in einemTermine.

Werden die Anmeldungen der betheiligten Gläubiger in den zur Verhandlungüber die Vertheilung zu bestimmenden Termin verwiesen, so wird dadurch dieseVerhandlung erheblich erschwert. Nach der prozessualifchen Lage der Sache erscheint esauch nicht mehr zulässig, eme nochmalige Anmeldung bei Vermeidung des Ausschlusseszu fordern, da die Zwangsvollstreckung bereits Rechte begründet hat, welche auf dieseWeise nicht ausgeschlossen werden können. Wohl aber ist den Gläubigern Gelegenheitzu geben, ihre Nebenforderungen, insbesondere an I Kosten der Vollstreckung > S. 440.aufzustellen, überhaupt die Summe ihrer Forderung mit Rücksicht auf Zinsen, Kostenund etwaige Abschlagszahlungen genau festzustellen, und hierfür kann der Ausschlußangedroht werden. Mit dieser Berechnung kann zweckmäßig auch die Anzeige einesetwa beanspruchten Vorrechts verbunden werden, die Ausschließung erstreckt sich jedochhierauf nicht, da überhaupt die prioritätische Befriedigung die' Regel bildet. DieAufstellung eines Vertheilungsplanes nach den so gewonnenen Grundlagen erleichtertdemnächst die Verhandlung über die Vertheilung wesentlich, indem sie eine denBetheiligten schon vor dem Termine zugängliche Uebersicht über die Art der Vertheilungund über die Bedeutung entstehender Streitigkeiten gewährt; die Art der Aufstellungdes Planes bedarf nicht der gesetzlichen Regelung. Die Verhandlung über den Planin einem Termine erleichtert wiederum die Erledigung entstehender Streitigkeiten inhohem Grade.

Für die Verhandlung über die Vertheilung bedarf es, da die Feststellung dernicht sofort zu erledigenden Streitpunkte, welche als folche sich unter den Anwesenden