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1 (1880)
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462
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462 Vegiündung des Entwurfs.

Wirkung auch solche Einwendungen vorbringen kann, welche ihm nur gegen einzel»!Gläubiger zustehen.

! S. 438. ! Zweiter Wel.

Kollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

§§ 702—704. (K. V. §§ 702—704, G. tz§ 755-757.)

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einschließlich des mitderselben verbunoenen Aufgebots - und Vertheilungsverfahrens hängt derart mitdem Eigenthums- und Hypothekenrechte zusammen, daß die erforderlichen Bestim-mungen der Landesgesetzgeoung überlassen werden müssen. Die durch den nrM ^Entw. versuchte einheitliche Regelung der Zwangsverwaltung von Grundstücke»widerspricht diesem Gesichtspunkte und ist daher gleich der Zwangsveraußerung amder Prozeßordnung ausgeschieden. In den Bereich der Landesgesetzgebung gehörtnach § 704. Abs. 2 ferner die auch auf den § 699 anwendbare Bestimmung darüberwelche Sachen und Rechte zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der!Gläubiger berechtigt ist, seine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassenund wie die Eintragung zu bewirken ist.

Als allgemein zutreffend läßt sich nur bestimmen, daß die Vollstreckung durch!das Gericht angeordnet wird, und daß das Amtsgericht der belegenen Sache dasVollstreckungsgericht ist. Die Vorschriften des ß 703 sind eine Anwendung der m§ 36. Nr. 2—4 gegebenen Bestimmungen.

Die Ausführung dieser Art der Zwangsvollstreckung ist auch bei dem Instituteder Gerichtsvollzieher den Gerichten nirgends ganz entzogen (LoclL äe prue. ait.678 ff., preuß. Subhast. Ordn, für die Rheinprovinz v. 1. August 1822, Hannov,8 557, Bayern Art. 1011, 1052). Nach der preuß. Subhast. Ordn, für die Rhein-provinz und der hannov. Proz. Ordn, tritt die Mitwirkung der Gerichte von Ansaman ein, und die Wichtigkeit des Verfahrens, insbesondere der Einfluß desselben ausdie Rechte Dritter rechtfertigt die Beibehaltung dieser auch im übrigen Deutschlandbestehenden Ginrichtung.

Der § 704. Abs. 3 wahrt die Anwendbarkeit der Civilprozeß-Ordnung fürdie in der Immobiliarexekution entstehenden Rechtsstreitigkeiten, welche in einen,besonderen Prozesse zu erledigen sind, sowie für die in der Immobiliarexekutionvorkommenden Vertheilungsstreitigkeiten.

Dritter Uel.Uertheilungsverfahren.

Z§ 705—715. (K. V. W 705-715, G. M 758-768.»

Obwohl nach ß 658 die Zwangsvollstreckung ein Pfandrecht begründet, dessenPriorität durch das Alter bestimmt wird, kann der Entwurf dennoch Vorschriftenüber ein Vertheilunqsverfahren nicht entbehren, weil weder dem Gerichtsvollziehernoch dem Drittschuldner die Uebernahme der Gefahr bei Vertheilung der durchZwangsvollstreckung erzielten Geldbeträge unter mehrere betheiligte Gläubigerzugemuthet werden' darf.

Nach dem Ooäs äs proo. art. 656 ff. und Bayern Art. 942, 993, 1025 wir»auch das Vertheilungsverfahren von einem Betheiligten betrieben. Der Entwurf, welcherI S. 439. den Betrieb aller gerichtlichen Prozeduren durch die Parteien über ! Haupt nichtals unantastbares Prinzip aufstellt, hält gerade hier in Uebereinstimmung mit dempreuß. Entw. — Mot. S. 264 — und dem nordd. Entw. die Annahme eines Ofsizial-Verfahrens für gerechtfertigt. Hat die Zwangsvollstreckung bereits zur Hinterlegungeines Geldbetrages geführt, so ist ohne Weiteres anzunehmen, daß die betheiligtenGläubiger die Fortsetzung der Vollstreckung wollen. Der Grund, daß die Partei