Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
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461
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Begründung des Entwurfs. 461

.Handlung (preuß. A. G. O. Anh. Z 169), liegen, zurücktreten. Eine Ausnahme ist,äleich dem nordd. Entw. § 1010, für die laufenden Alimente an die Ehefrau undehelichen Kinder des Schuldners gemacht. — Inwieweit Bestimmungen Dritter eineFederung der Pfändung entziehen können ((üolls äe proo. art. 581, Baden § 917,mecklenb. Exek. Ordn. Z 27), wird lediglich davon abhängen, welche Rechte ausdielen Bestimmungen ein Dritter außer dem Schuldner herleiten kann. — UeberKautionen (Bayern Art. 969, mecklenb. Exek, Ordn. Z 29) braucht ebensowenig wieüber andere Forderungen mit gegenseitigen Verpflichtungen, von welchen sie nichtlosgelöst werden können, Bestimmung getroffen zu werden.

ß§ 697—699. (K. V. §8 697—699, G, 88 750—752.)Ist eine Geldforderung für Mehrere gepfändet, so kann der Drittschuldnernicht an einen unter den Gläubigern mit Sicherheit zahlen. Hierdurch würde erdie ihm nicht zuzumuthende Gefahr übernehmen, daß der Empfänger der Bestberech-tiate fei. Der Z 69? berechtigt daher den Drittschuldner zur Hinterlegung desSchuldbetrages. Die Vorschrift des nordd. Entw. § 1012, welche demDritt > schuld- l S. 437.nei diese Berechtigung nur ertheilt, falls die Schuld nicht zur Deckung der Ansprüchealler pfändenden Gläubiger ausreicht, ist unbillig, weil ihm dadurch die schwierigeBerechnung der beteiligten Forderungen auferlegt wird.

Durch die Hinterlegung entsteht die Unterlage für ein VertheilungsverfahrenHZ 705 ff. Soweit die Forderung nicht die Zahlung einer Geldsumme zumGegenstande hat, muß der Vertheilung die Umwandlung der herauszugebendenSache in Geld vorangehen. Daher hat der Drittschuldner die Sache nur anden Gerichtsvollzieher oder an den Sequester herauszugeben und von diesem istebenso zu verfahren, als wäre eine bewegliche Sache für mehrere Gläubiger, gleich-zeitig ooer nach und nach, gepfändet.

§ 700. (K. V, 8 700, G, 8 753,)Jeder durch Ueberweifung betheiligte Gläubiger hat ein Recht auf Erfüllungder dem Drittschuldner obliegenden Verpflichtung zur Hinterlegung oder Ablieferungder schuldigen Summe oder Sache. Andererseits darf durch die mehrfache Pfändungdie Lage des Drittfchuldners nicht dahin verschlechtert werden, daß er stch gegenjeden Gläubiger besonders zu vertheidigen hat. Die preuß. Konk. Ordn, ß 365hat durch die Vorschrift zu helfen gesucht, daß die mehreren Gläubiger durch einengemeinsam zu bestellenden Anwalt klagen sollen. In der Ausführung hat sich dieserVersuch nicht bewährt, weil der klagende Gläubiger von der Existenz tonkurrirenderGläubiger nur zufällig Kenntniß haben wird. Die Bestimmung des nordd. Entw.§ 1015, daß das auf die Klage eines Gläubigers ergehende Urtheil für und gegenalle Gläubiger wirksam sein soll, muthet dem klagenden Gläubiger die Beiladungaller betheiligten Gläubiger zu und macht ihn für den Schaden aus der Nicht-zuziehung eines ihm bekannten Gläubigers verantwortlich. Bei dieser Bestimmungbleiben alle dem klagenden Gläubiger unbekannten Gläubiger unberücksichtigt — esist eben ein Zufall, wenn er seinen Mitgläubiger kennt. Im Gegensatze zu diesenLegislationen glaubt der Entwurf das Richtige zu treffen, wenn er die Hauptpflichtzum Betriebe des Prozesses auf den Drittschuldner lonzentrirt. Indem daher derz 700 zunächst das Klagerecht jedes einzelnen Gläubigers, welchem der Anspruchüberwiesen wurde, beibehält, verpflichtet er den Drittschuldner — welcher nachzz 678 Abs. 3, 684. Abs. 3, 692 alle betheiligten Gläubiger kennen kann und muß

— dieselben zum Prozesse beizuladen, so daß eine gegen alle Gläubiger wirksameEntscheidung erzielt wird. Eine Pflichtverletzung auf Seiten des Drittschuldnerszöge als Folge nach sich, daß die Rechte des Nicht beigeladenen Gläubigers durchden Prozeß nicht beeinträchtigt werden. Der freiwillige Anschluß eines Gläubigers

- 8 700. Abs. 2 — erübrigt dessen Beiladung. Die Pflicht zur Beiladung erstrecktsich auch auf die Gläubiger, für welche die Forderung nur mit Arrest belegt istund welche deshalb ein Recht zur Klage nicht haben. Die Wirksamkeit der Ent-scheidung für alle betheiligten Gläubiger verhütet unnütze Wiederholungen desselbenProzesses und beeinträchtigt nicht den Drittschuldner, weil dieser wegen jener