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1 (1880)
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460
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460 Begründung des Entwurfs.

zu tragen hat. Abweichend von ß 678 Abs. 3 erfolgt die Verzichtleistung desGläubigers nach 8 689 durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung, »^welcher jedoch auch der Drittschuldner nachrichtlich Kenntniß erhält.

8 690. (K. V. 8 690, G, 8 743.)

Besondere Umstände und Schwierigkeiten der Einziehung, wie sie hier auf:geführt sind, können für den Gläubiger, welcher sofortige Befriedigung verlangenkann, wie für den Schuldner eine andere Art der Verwerthung wünschenswert!,machen. Insbesondere ist hierbei auch die Versteigerung der Forderung in Betrachtzu ziehen (vgl. preuß. Konk. Ordn. Z 275, Baden 3 915). Von der Nothwendigkeit,den Gegner vor Unordnung einer solchen Maßregel zu hören, sind im Interesse desFortgangs der Vollstreckung die im 8 68? angegebenen Fälle erheblicher Schwierigkeitauch hier ausgenommen.

Für dringliche Fälle gestattet der

§ 691 (K, V. 8 691, G. § 744)nach dem Vorgänge des nordd. Entw. 8 1004 die vorläufige Beschlagnahme ein«Forderung durch den Gerichtsvollzieher mit der Wirkung eines Sicherheitsarrestes,falls der Gläubiger innerhalb der für ausreichend erachteten dreiwöchentlichen Fristnachträglich die Pfändung bewirkt. Die Vorschrift erscheint zur vollen Sicherungder Zwangsvollstreckung nothwendig, weil der nach den Vorschriften des Entwurfsvor Anlegung eines Arrestes erforderliche Arrestbefehl nicht rascher als ein Pfändungs-beschlutz des Gerichts erwirkt werden kann.

S. 436. ! 88 692—695. (K. V. §8 692-695, G. 88 745—748.)

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, welche die Herausgabe körperlich«Sachen zum Gegenstande haben, unterscheidet sich von der in Geldforderungen nurdadurch, daß die Einziehung jener Forderungen nach deren Natur nicht unmittelbarzur Befriedigung des Gläubigers führen kann. Deshalb ist die Ueberweisung anZahlungsstatt, für welche ein Nennwerth nicht vorhanden ist, ausgeschlossen (8 685),Die Einziehung der Forderungen aber führt zur weiteren Zwangsvollstreckung in dieherausgegebenen Sachen (preuß. Ges. v. 20. März 1854 88 17, 18, Bayern Art,987, mecklenb. Exek. Ordn. § 32). Die Forderung auf Herausgabe einer unbeweg-lichen Sache hiervon auszuschließen (Barern Art. 966), ist keine Veranlassungvorhanden. Inwieweit bei der Pfändung einer solchen Forderung die Eintragung indas Hypothekenbuch erforderlich ist, bestimmt sich nach den Landesgesetzen (8 679),Bei Ernennung des Sequesters, an welchen eine unbewegliche Sache herauszugebenist, beginnt bereits die Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache für dieZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (8 702 Abs. 1).

§ 696. (K. V. 8 696, G. 8 748.)Die hier aufgestellten Beschränkungen beruhen wie die Beschränkungen derPfändung körperlicher Sachen (8 664) theils auf einer billigen Rücksichtnahme gegenden Schuldner, theils auf dem öffentlichen Interesse, und entsprechen im Wesentlichenden bestehenden Bestimmungen (vgl. preuß. A, G. O. Anh. 88 160 bis 167, Konk.Ordn. § 434, Bergges. v. 24. Juni 1865 § 173, Ges. betr. die gewerblichen Unter-stützungskllssen v. 3. April 1854 8 4, Bayern Art. 967—970, 0oäs <ls in'oo. art.

581, Baden §8 917—919, mecklenb. Exek, Ordn. 8 28, württemb. Exek. Ges. v, 15,April 1825 5 42, preuß. Entw, 8 1087, fächs. Entw. 88 H05 ff., nordd. Entw.8 1010). — Bei Bestimmung des der Pfändung nicht unterliegenden Theils der inNr. ?, 8 bezeichneten Einkünfte entspricht das Prinzip, einen bestimmten Betragdesselben ganz frei zu lassen, dem 8 4 Nr. 4 des Neichsges. v. 21. Juni 1869,Gegen die maßgebenden Rücksichten müssen auch alle Umstände, welche in demGrunde der beizutreibenden Forderung, Alimentationspflicht (Oeäs cks pic»e, »rt,

582, Bayern Art. 968, Baden 8 917, preuß, A. G. O. Anh. 8 168) oder unerlaubte