Begründung des Entwurfs. 459
Legitimation des Gläubigers an Stelle des Schuldners selbstverständlich und dieallenfalls durch Zwangsvollstreckung herbeizuführendeHerausgabederüber dieForderungvorhandenen Urkunden eine nothwendige Ergänzung der Vollstreckung (preuß. A. G.9, I, 24. ß 101, Hannov. Z 555). Die Androhung einer bestimmten Strafe für dieverweigerte Herausgabe — Bauern Art. 981 — erscheint als Zwangsmittel gegeneinen der Exekution unterliegenden renitenten Schuldner nicht geeignet.
Bei der der Pfändung beigelegten Wirkung kann es fraglich erscheinen, ob nebenbei Überweisung zur Einziehung die Ueberweisung an Zahlungsstatt, welche alsMo in «olutuin die sofortige Befriedigung des Gläubigers zur Folge hat, beizubehaltensei (preuß. Ges. v. 4. Juli 1822 § 6, mecklenb. Exek. Ordn, ß 29). Allein derGläubiger kann ein Interesse daran haben, in ein Schuldverhältmß, namentlich wennes auf längere Dauer berechnet ist, ohne Lösung desselben als Gläubiger einzutreten,so daß er insbesondere in den Stand gesetzt wird, über die erworbene Forderung ineiner für den Verkehr geeigneten Weise durch Cession zu verfügen. Das Interessedes Schuldners an baldiger definitiver Befreiung von feiner Schuld trifft hierbeimit dem des Gläubigers zusammen. Im Wege des Zwanges kann eine solche Ueber-weisung nur zum Nennwerthe erfolgen; gütliche Übereinkunft der Parteien überandere Maßregeln wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Daß der Gläubiger, wenn die Forderung nicht zu deren ganzem Betrage zupfänden und zu überweisen ist, für den ihm zukommenden Theil das Vorzugsrechtvor dem Ueberreste beanspruchen kann, — was das preuß. Ges. v. 4. Juli 1822 8 7,die mecklenb. Exek. Ordn, ß 29 für den Fall der Ueberweisung an Zahlungsstattvorschreiben, — folgt daraus, daß der Gläubiger jeden beliebigen Theil der Forderungzum Gegenstande der Vollstreckung machen kann, von selbst und bedarf daher keinerbesonderen Hervorhebung im Gesetze.
Der Drittschuldner soll über die mit Beschlag belegte Forderung eine Erklärungabgeben (Oocko äs proo. art. 570 ff., Proz, Ordn, v, Bayern Art. 972, 976, Hannoverz 556 und Baden 8 910, preuß. A. G. O. I. 24 § 101). Der Ooäo cks proe art. 57?droht für die Unterlassung als Folge, daß die behauptete Schuld als richtig festgestelltwird. Die Androhung dieses Nachtheils erscheint jedoch nicht gerechtfertigtund alsFolge der Unterlassung nur die Verhaftung für den daraus entstehenden Schadengeboten. Diese wird sich vorzugsweise auf die im sächs. Entw. 3 1095 alleinerwähnten Kosten eines unnützer Weise' angestrengten Prozesses erstrecken und findetihre Rechtfertigung in der Leichtigkeit, denselben zu verhüten. Tritt hiernach keinPräjudiz für die Forderung selbst ein, I so bedarf es auch zur Abgabe der Erklärung I S. 435.keiner Verhandlung vor Gericht. Wünscht der Gläubiger eine solche Erklärung desDrittschuldners, so hat er denselben hierzu durch die Zustellungsurkunde zum Pfändungs-beschlusse (ß 678 Abs. 2) aufzufordern und es kann der Drittschuldner die Zustellungs-urkunde (ki-Fum.. art. 144 <)oäs cke pro«.) zur Abgabe der entsprechenden Erklärungbenutzen. Die Erklärung soll die im Z 686 hervorgehobenen Momente berücksichtigenund hierdurch dem Gläubiger die Unterlagen für feine ferneren Anträge in Betreffder gepfändeten Forderung (Z 684) geben. Daher trifft der § 686 auch Vorsorgedafür, daß die Erklärung in nicht zu ferner Frist erfolge. Die Verpflichtung desDrittschuldners zur Ertheilung solcher Auskunft ist auf die allgemeine Zeugnißpflichtzurückzuführen.
In allen Fällen hat der Gläubiger bei Einziehung der Forderung eine gewisseDiligenz zu beobachten. Dies begründet die Verhaftung für die Folgen des Verzugs(Baden ß 913), welche Verhaftung in dem preuß. Gef. durch Bezeichnung des Aktesder Ueberweisung als Assignation und Cession von selbst eintritt, und die Verpflich-tung, den Schuldner bei der gegen den Drittschuldner anzustellenden Klage zuzuziehen(preuß. Ges. v. 4. Juli 1822 § 4), sofern dies ohne die im § 68? angegebenen Fälleerheblicher Schwierigkeit geschehen kann. Diese Zuziehung ist auch für den Fall derUeberweisung an Zahlungsstatt verordnet, da auch bei dieser der Schuldner dasInteresse hat, nicht erst in dem etwaigen Regreßprozesse dem Gläubiger gegenüberdie Existenz der Schuld nachweisen zu müssen.
Insoweit nicht eine Ueberweisung an Zahlungsstatt erfolgte, ist der Gläubigerdurch die Ueberweisung noch nicht befriedigt. Er kann deshalb wie bei jeder Zwangs-vollstreckung zu einer anderen Art derselben übergehen (Baden § 914) unter Vorbehaltder aus Z 85 zu entscheidenden Frage, wer die Kosten der zurückgenommenen Exekution
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