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1 (1880)
Entstehung
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458
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458 Begründung des Entwurfs.

Der Vorbehalt des

8 679 (K. V. 8 679, G. 8 731)für die Landesgesetze, inwieweit und wie die Pfändung einer Forderung in dasHyputhekenbuch einzutragen, entspricht den Grundsätzen des Entwurfs über dieImmobiliarexekution (ß 704).

Da bei Forderungen aus Wechseln und andern indossabeln Papieren (D. WO. Art. 36, 39, A. D. H. B. Art. 303, 305) der Drittschuldner nur dem durch dasPapier legitimirten Gläubiger verpflichtet ist, so erfolgt nach

8 680 (K. V. 8 680, G. § 732)die Pfändung dieser Forderungen wie bei körperlichen Sachen dadurch, daß derGerichtsvollzieher die Papiere in Besitz nimmt (vgl. § 661 Abs. 1). Der Erlaßeines Untersagungsgebots an den Schuldner ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

§8 681, 682. (K. N 88 681, 682. G. 88 733, 734.)Daß durch die Pfändung von Gehaltsforderungen und ähnlichen, in fortlaufendenBezügen bestehenden Forderungen auch die nach der Pfändung fällig werdendenBetrage getroffen werden müssen, folgt aus dem Grundsatze des ß 658 Abs. 3,Der gleiche Grund führt zu der Wirkung der Pfändung eines Diensteinkommensauf alle späteren Veränderungen desselben,' sofern nicht die Perlon des Schuldners,bei welcher die Pfändung zu bewirken ist, eine andere wird (preuh. Konk. Ordn,s 3??).

8 683. (K. V. 8 683, G. 8 735.)Der in dem Loci« «le proe., der hannov. und der bauer. Prozeßordn, angenommeneGrundsatz einer Verhandlung mit dem Schuldner ist aufgegeben. Die Zwangsvollstreckungin Geldforderungen hat das Eigenthümliche, daß sie, während nach der Pfändungkörperlicher Sachen bis zu deren Verkaufe immer eine gewisse Zeit verstreicht, dieVollstreckung mit einem Schlage zu Ende führen kann, wenn der Drittschuldner sofortzahlt oder die Forderung an Zahlungsstatt überwiesen wird. Aus diesem Grundekönnte es wünschenswert!) erscheinen, gerade hier dem Schuldner noch eine Gelegenheitzur Vertheidigung zu geben. Allein bei Abpfändmm baaren Geldes oder beiunbekanntem Aufenthalte des Schuldners kann derselbe Erfolg auch bei der Pfändungkörperlicher Sachen eintreten, und es muß bedenklich erscheinen, für die Pfändungvon Forderungen Vorschriften aufzunehmen, welche dem Schuldner die Möglichkeitlassen, vor der Ausführung der Pfändung über die Forderung zu disponiren. Derß 683 bestimmt daher im Einklang mit dem nordd. Entw. § 993 ausdrücklich, daßder Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören ist.Dadurch wird nicht ausgeschlossen, den Schuldner in geeigneten Fällen vor derUeberweisung zu hören.

Durch die Fassung des Entwurfs ist die der Veräußerung körperlicher SachenS. 434. I entsprechende Ueberweisung der gepfändeten Forderung von dem Akte der Pfändunggetrennt gehalten, um letzteren ohne Einschränkung bei der Lehre vom Arreste (H 755)verwerthen zu können. Der Sache nach brauchen beide Akte nicht getrennt zu geschehen.Die Ueberweisung als Akt der Zwangsvollstreckung entspricht der gemeinrechtlichenGestattung der uetio utilis zur Einklagung einer verpfändeten Forderung. Es istjedoch vermieden, dem Akte die Natur eines bestimmten Rechtsgeschäfts beizulegenund das aus demselben entstehende Rechtsuerhältniß zwischen Gläubiger und Schuldneranders als in seinen Wirkungen zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Aktes alsAssignation in dem preuß. Ges. v. 4. Juli 1822 § 3 ist m dem Ges. v. 20, März1854 §8 17, 18 bei Ausdehnung der Ermächtigung zur Klage auf Forderungen, welchenicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, wieder aufgegeben (vgl. auch Baden§ 910, mecklenb. Exet. Ordn. 8 30). Von den Wirkungen ist die vollständige