Begründung des Entwurfs. 457
l III. l S. 432.
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
§ 677. <K. V. § 677, G. § 729.)
Sowohl der Ooän cke pruo. art. 557 ff., als die hannov. (M 555, 556) unddie baner. Proz. Ordn. Art. 980 haben die Zwangsvollstreckung in Forderungen desSchuldners von den Funktionen der Gerichtsvollzieher nicht ausgenommen. Der(!oäe und die baner. Proz. Ordn, verbinden jedoch damit die Nothwendigkeit einerin bestimmten Fristen anzustellenden Klage auf Rechtfertigung der durch den Gerichts-vollzieher ausgeführten Beschlagnahme, so daß erst das ergehende Urtheil denGläubiger dem Drittschuldner gegenüber zur Einziehung der Forderung, allenfallszur Klage legitimirt. Die hannov. Proz. Ordn, fordert außer der Beschlagnahmedurch den Gerichtsvollzieher nur eine Verhandlung mit dem Schuldner und demDrittschuldner und gestattet, falls diese nicht zu einem vollstreckbaren Anerkenntnisseführt, dem Gläubiger auf Grund der Beschlagnahme die Verfolgung der in Beschlaggenommenen Forderung im Wege der Klage. Auch der preuß. Entw. (8 1080)fordert nach der Beschlagnahme durch den Gerichtsuollzieher (H 1074) zum Zweckeder vom Gläubiger anzustellenden Klage noch die Ermächtigung des Gerichts. DieMitwirkung des Gerichts wird daher nirgends ganz entbehrt. Bei der den Gerichts-vollziehern hinsichtlich der Zwangsvollstreckung im Entwurf angewiesenen Stellungmuß es überhaupt bedenklich erscheinen, ihnen die Befugniß zum Erlasse eines Befehlsgegen einen Anderen, als den in dem vollstreckbaren Schuldtitel bezeichneten Schuldnerbeizulegen, durch welchen nicht blos die Legitimation des Schuldners zur Einziehungder Forderung aufgehoben wird, sondern auch dem Dritten bestimmte Pflichten auf-erlegt werden, wie die Pflicht zur Erklärung über die behauptete Schuld und zurAnzeige der Gläubiger, welche die Forderung schon früher gepfändet haben (Z 679).Außerdem sind auch die Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung in Forderungennicht so leicht zu handhaben, wie diejenigen für die Zwangsvollstreckung in körperlicheSachen, Es empfiehlt sich daher, die ganze Zwangsvollstreckung in nicht körperlicheGegenstände des beweglichen Vermögens auf die Gerichte zu übertragen.
Als Vollstreckungsgericht bietet sich durch den örtlichen Zusammenhang als dasNächstliegende das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners, event,dasjenige des den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Vermögens s^oä«äe pi-oo. art. 558). Die Erhebung der Klage auf Einweisung in die Forderung vordem Gerichte, in dessen Sprengel "die Beschlagnahme erfolgt ist (Bayern Art. 980),würde dem Schuldner seinen ordentlichen Gerichtsstand ohne Noth entziehen.
Ueber die Ausführung der Pfändung einer Geldforderung bestimmt der
8 678 (K. V. ßß 678. G. 8 730)
Durch den Abs. 3 desselben wird in Berücksichtigung der über die Person desSchuldners hinausgehenden Wirkung der Zwangsvollstreckung, welche den Gegenstandder Exekution selbst ergreifen soll, ausdrücklich klargestellt, daß der entscheidende Altder Pfändung in der Zustellung des Verbotes an den Drittschuldner liegt, demSchuldner zu zahlen. Die Erlassung des Gebotes an den Schuldner, obwohl für denGläubiger nach Z 137 Strafgesetzb. nicht ohne Beideutung, geht nebenher. Sie I S. 433.kann aber um so weniger als entscheidend für die Bewirtung der Pfändung gelten,weil deren Ausführung, im Falle der Schuldner latitirt, bedenklich erschwert seinwürde. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses liegt konform dem preutz. Entw.§ 1074 dem Gläubiger ob, welcher diese verantwortliche Handlung mit größterSorgfalt ausführen und namentlich zur Verhütung nachtheiliger Verfügungen desSchuldners über das arrestirte Aktivum darauf Bedacht nehmen wird, daß dieZustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vor derjenigen an denSchuldner geschieht.